148 Allgemein Wissenswertes VI Gebäuden, in denen er kehrpflichtige Arbeiten durchzuführen hat, sämtliche Feuerungsanlagen persönlich zu besichtigen, sie auf ihre Feuersicherheit zu prüfen und hiebei Vorgefundene Mängel der Gemeinde zur befristeten Abstellung bekanntzu¬ geben. Diese Kontrolle ist im Kehrbuch einzutragen. § 11 1. Alleinstehende und von geschlossenen Ortsteilen minde¬ stens einen Kilometer entfernte Alphütten, Schutzhütten, die nicht den Charakter von Gastwirtschaften tragen, sowie Wo¬ chenend- und Jagdhäuser und andere nicht ständig bewohnte Gebäude unterliegen dann nicht der Kehrpflicht, wenn durch einen Brand umliegende Bauten oder Waldteile nicht gefähr¬ det werden. 2. Den Besitzern oder Bewohnern von einzelstehenden Ge¬ bäuden, die von einem geschlossenen Ortsteil oder vom nächsten kehrpflichtigen Gebäude mindestens eine Wegstunde entfernt sind, kann die Bezirksverwaltung gestatten, daß die Feuerungsanlagen durch den Rauchfangkehrer in längeren Kehrfristen, mindestens aber einmal jährlich, gekehrt wer¬ den. Diese Personen haben jedoch zu den übrigen für die Keh_ rung vorg'eschriebenen Zeitpunkten die Reinigung selbst vor¬ zunehmen (Selbstkehrrecht). 3. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt auf Ansuchen des Hausbesitzers nach Anhören der Gemeinde, des zuständigen Rauchfangkehrermeisters und nach dem Ergebnis der Feuer¬ beschau. 4. Im Rahmen des Selbstkehrrechtes wahrgenommene Mi߬ stände sind vom Bürgermeister oder vom Rauchfangkehrer¬ meister der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die er¬ teilten Bewilligungen einschränken oder widerrufen kann. § 12 1. In allen Gebäuden des Gemeindegebietes ist wenigstens alle zwei Jahre, in der Landeshauptstadt Innsbruck wenig¬ stens alle drei Jahre, eine Feuerbeschau vorzunehmen. 2. Die Feuerbeschau soll durch Ermittlung und Abstellung feuergefährlicher Zustände und durch vorbeugende Maßnah¬ men das Entstehen und die Ausbreitung eines Brandes ver¬ hindern. § 13 Die Feuerbeschau erstreckt sich auf die Feststellung: 1. ob die im Interesse der Feuersicherheit erlassenen Vor¬ schriften von den Besitzern und Bewohnern der Gebäude beachtet werden; 2. ob feuergefährliche Bauschäden und andere feuergefähr¬ liche Zustände vorhanden sind, insbesondere, ob die Rauch¬ fänge und Feuerstätten sich in gutem Zustande befinden, die Rauchabzüge und Putztüren freigehalten werden und die Keh- rung vorschriftsmäßig erfolgt; 3. ob die beim Löschen von Bränden zu verwendenden Brunnen, Wasserspeicher, Wasserleitungen, Stauvorrichtun¬ gen und die sonstigen Löschgeräte sich in einsatzfähigem Zu¬ stand befinden; 4. ob die elektrischen Anlagen sowie die Blitzableiteranla¬ gen eine Brandgefahr bedeuten; 5. ob bei einem Brand die Feuerwehren durch bauliche Mängel oder die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden können; 6. ob im Falle eines Brandes in besonders brandgefährdeten Bauten die persönliche Sicherheit der dort wohnhaften oder beschäftigten Personen gefährdet ist. § 14 1. Die Feuerbeschau wird durch Feuerbeschaukommissio¬ nen vorgenommen. 2. Die Feuerbeschaukommission wird vom Bürgermeister bestellt und besteht aus a) dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Ver¬ treter als Leiter, b) einem Vertreter der Feuerwehr, in Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr überdies aus einem Vertreter dieser Wehr, c) einem Bausachverständigen (Bau-, Maurer- oder Zim¬ mermeister), bei größeren gewerblichen Betrieben oder Fabriksanlagen einem technischen Sachverstän¬ digen, d) dem Rauchfangkehrermeister des zuständigen Kehr¬ bezirkes oder einem anderen, auf Vorschlag der Innung bestimmten Rauchfangkehrermeister, e) einem zur Prüfung von Leitungen befähigten konzes¬ sionierten Elektroinstallateur oder elektrotechnischen Sachverständigen. 3. In Gemeinden mit einem eigenen Bauamt kann der dort bedienstete Bausachverständige (Bau-, Maurer- oder Zimmer¬ meister) als Leiter der Feuerbeschaukommission bestellt wer¬ den. In diesem Falle entfällt die Beiziehung eines weiteren Bausachverständigen. 4. Die Beschau der elektrischen Anlagen und Blitzableiter¬ anlagen kann gesondert durch den Bürgermeister oder seinen Vertreter und den elektrotechnischen Sachverständigen vorgenommen werden. Ebenso können an Stelle der Feuer¬ beschau die in § 11, Abs. 1, genannten Gebäude vom Bürger¬ meister oder von seinem Beauftragten zur Feststellung feuer¬ gefährlicher Zustände besichtigt werden. 5. Den Brandschadenversicherungsanstalten steht es frei, auf ihre Kosten an der Feuerbeschau jener Gebäude teilzu¬ nehmen, die bei ihnen versichert sind. § 15 1. Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission genießen während der Ausübung ihrer Tätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetz den in Ausübung ihres Dienstes begriffenen behördlichen Organen gewährt. § 16 1. Die Anberaumung der Feuerbeschau ist vom Bürger¬ meister ortsüblich und zeitgerecht bekanntzugeben. 2. Die Feuerbeschaukommission hat alle Räume der zu be¬ schauenden Gebäude zu besichtigen. Die über die Räume Ver¬ fügungsberechtigten haben sie für die Besichtigung zugäng¬ lich zu machen sowie alle Auskünfte über die bauliche An¬ lage und über die Benützungsart zu erteilen. 3. Die Feuerbeschau soll unter möglichster Schonung der Interessen der Bewohner vorgenommen werden. Dem Ver¬ fügungsberechtigten soll durch Zuziehung zur Feuerbeschau Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 5 17 1. Das Ergebnis der Feuerbeschau ist in einer Niederschrift festzuhalten, in der die Vorgefundenen Mängel und die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist einzutragen sind. 5. Bei Gefahr im Verzug hat der Bürgermeister oder das von ihm beauftragte Organ die sofortige Beseitigung der Män¬ gel anzuordnen, nötigenfalls sogleich auf Kosten des Ver¬ pflichteten durchführen zu lassen. § 18 1. Nach Ablauf der zur Behebung der Mängel festgesetz¬ ten Frist hat der Bürgermeister oder sein Beauftragter durch eine Nachbeschau festzustellen, ob den durch den Bescheid getroffenen Anordnungen entsprochen worden ist. 2. Wurde den Anordnungen nicht entsprochen, so hat die Gemeinde, unbeschadet einer Bestrafung, die rechtskräftig verfügten Anordnungen auf Kosten des Verpflichteten durch¬ führen zu lassen. § 29 1. Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt, hat unver¬ züglich Brandalarm zu geben und die Brandmeldung an die nächste Brandmeldestelle zu erstatten. 2. Der Brandmeldestelle obliegt das Aufgebot der Feuer¬ wehr. § 30 Jeder Gemeindebewohner und jede sich auch nur vorüber¬ gehend in der Gemeinde aufhaltende Person zwischen dem 17. und 60. Lebensjahr hat bei Tauglichkeit über Aufforde¬ rung des Bürgermeisters an der Bekämpfung eines Brandes im Gemeindegebiet oder im Gebiet der Nachbargemeinde unentgeltlich mitzuwirken. Die Gemeindebewohner sind fer¬ ner verpflichtet, die zur Herbeischaffung des Wassers, zum Löschen und zum, Rettungsdienst benötigten Geräte unent¬ geltlich zur Verfügung zu stellen. § 31 1. Die Besitzer der vom Brand betroffenen Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile haben bei Brandfällen den Feuer¬ wehren den Zutritt zu ihren Grundstücken und Gebäuden und deren Benutzung zur Vornahme der angeordneten Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten und Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, für den Löschdienst zur Verfügung zu stellen. Sie haben die vom Leiter der Löscharbeiten zur Durchführung der Lösch- und Rettungsarbeiten oder zur Verhütung weiteren Umsichgreifens des Brandes angeordneten Maßnahmen, wie Räumung der Grundstücke oder Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.