Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Waffenvorschriften. — Rauchfangkehrer=Ordnung.
309
Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl.
Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der
Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes
von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18.
Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852
Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte
und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬
ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836,
Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret vom
8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung,
den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht
zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten.
Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative,
Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke,
kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder
Stockflinten angeführt.
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben,
daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der
Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬
nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬
straft werden.
(Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)
VIII. Aoschnitt.
Rauchfangkehrer=Ordnung.
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund
des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬
meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909.
§ 1.
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den
Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge,
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen.
Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels
sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom
Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬
Wechsel mitnimmt.
S 2.
So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬
tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen,
Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu
festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung
unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬
kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens
einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬
sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im
Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen
werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren.
S 3.
Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬
zungsfalle, zu unterziehen:
a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬
haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬
ternehmungen.
b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte
russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie
überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen.
c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare
Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen
Kamine.
S 4.
Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen,
und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst,
sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom¬
men werden.
Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder
Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬
bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten
Hafnern zu.
S 5.
Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für
sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als
jenen, dessen sich der Hausherr bedient.
Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie
Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern
zu.
§ 6.
Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬
pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und
in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬
gänglich zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise
verstellt werden.
Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung
für die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden
und in den Kellern zu sorgen.
Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬
fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt
werden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist
glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen.
S 7.
Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬
büchel der städtischen Feuerbeschau=Kommission zur
Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬
weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬
zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬
treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission im
Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige
zu bringen sind.
§ 8.
Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der
Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬
verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im
Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬
strate zur Anzeige zu bringen.
S 9.
Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬
den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬
gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬
strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker
Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen,
eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich
geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren¬
gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der