Waffenvorschriften. — Rauchfangkehrer=Ordnung. 309 Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl. Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852 Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬ ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung, den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten. Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative, Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten angeführt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬ nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬ straft werden. (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.) VIII. Aoschnitt. Rauchfangkehrer=Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬ meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. § 1. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬ Wechsel mitnimmt. S 2. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬ tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬ wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬ kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬ sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. S 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬ zungsfalle, zu unterziehen: a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬ ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. S 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen, und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminkehrer vorgenom¬ men werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Sparherden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) ver¬ bunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. S 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen als jenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern zu. § 6. Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬ pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zu¬ gänglich zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise verstellt werden. Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für die Fortschaffung des Russes auf dem Dachboden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennbare Sachen dür¬ fen in der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. S 7. Die Parteien sind verpflichtet, das Kaminfeger¬ büchel der städtischen Feuerbeschau=Kommission zur Einsichtnahme vorzuzeigen; dieselbe kann ausnahms¬ weise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vor¬ zunehmende Reinigungen bestimmen, welche vom be¬ treffenden Leiter der Feuerbeschau=Kommission im Büchel anzumerken und dem Magistrate zur Anzeige zu bringen sind. § 8. Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn un¬ verzüglich zur Abhilfe bekannt zu geben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magi¬ strate zur Anzeige zu bringen. S 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien wer¬ den, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem all¬ gemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagi¬ strate auf Grund der §§ 81 und 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Kronen, eventuell mit Arrest bis zu 10 Tagen unnachsichtlich geahndet; dem Rauchfangkehrer wird es zur stren¬ gen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der