Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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308
Marktpolizeiliche Vorschriften. — Waffenvorschriften.
R.=G.=Bl. Nr. 16/1872, abgesehen von der allfälligen
Behandlung nach dem Strafgesetze, nebst dem Ver¬
falle dieser Maße und Gewichte mit einer Geld¬
strafe von 10 bis 200 Kronen belegt. Eine Wieder¬
holung der Uebertretung ist bei Bemessung der Strafe
als erschwerender Umstand anzusehen. Die Geld¬
strafe fließt dem Stadtarmenfonde zu. Im Falle
der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafe tritt Haft
im Verhältnisse von 10 Kr. zu 1 Tag an deren Stelle.
Rekurse gegen derlei Straferkenntnisse gehen an die
k. k. Statthalterei und sind binnen 24 Stunden
beim Magistrate anzumelden, und binnen weiteren
drei Tagen auszuführen.
Waren, deren Verkauf nach Maß und Gewicht
nicht geeignet erscheint, als Grünzeug, Obst, Fische,
Vögel, Lämmer und Kitze können nach Stücken ver¬
kauft werden.
c) Die Waren müssen so aufgestellt sein, daß
sie für den Käufer leicht sichtbar und gegen Nach¬
teile der Witterung geschützt sind.
d) Den Verkäufern ist gestattet, größere Mengen,
ihrer Waren in den ursprünglichen Behältnissen:
Wägen Säcken, Körben, Butten zu verkaufen. Da¬
bei ist aber jede Vorrichtung, durch welche der
Käufer über den wahren Inhalt des Behältnisses
irregeführt werden sollte, strenge verboten.
e) Verdorbene, unreife, verfälschte, sowie über¬
haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär als
gesundheitsschädlich erscheinen, werden von diesem
mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amts¬
handlung übergeben, welcher über deren Zurück¬
stellung Vertilgung oder etwaige Verwertung und die
dabei zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder even¬
tuelt nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung
vorgeht.
f) Der Marktplatz darf nicht mehr als unver¬
meidlich verunreinigt werden, insbesondere müssen
Fleischabfälle und sonstige tierische Ueberreste von
den betreffenden Verkäufern in geschlossenen Gefäßen
gesammelt und nach beendetem Markte hinweg¬
gebracht werden. Uebermäßige Gemüseabfälle,
faules Obst usw., welches aus Verschulden der Ver¬
käufer auf dem Marktplatze liegen bleiben, werden
auf Kosten derselben entfernt.
g) Zur Aufstellung von Handwägen, Karren,
Milchwägen, Körben usw. für die Zeit des Marktes
werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze
bestimmt.
Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken
kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬
verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬
bringen.
2. Belegen der Plätze am Marktplatze.
Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬
sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain
die Plätze schon am Vortage zu belegen.
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90
des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet.
(Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906).
3. Erlichtlichmachen der Preise von Artikeln des täglichen
Lebensbedarfes und von Hotelzimmern.
Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden
alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf
den öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder
sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬
kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des
täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbeson¬
ders von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen,
Obst usw. befassen, aufgefordert, die Preise dieser
Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und
Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der gel¬
tenden Kronenwährung auf eine für jedermann leicht
sichtbare Weise, wo immer möglich, durch an den
Außenwänden, Türen oder Fenstern der Geschäfts¬
räumlichkeiten angebrachte vollständige Preistarife,
welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit
und den für dieselbe geforderten Preis enthalten
müssen, ersichtlich zu machen.
Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52
der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die
Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich
Pächter und Stellvertreter, in den für die Gäste
bestimmten Räumlichkeiten die Preise der Speisen
und Getränke mit Rücksicht der Qualität und Quan¬
tität, sowie die Preise der Spiele und zwar aus¬
schließlich in der geltenden Kronenwährung durch An¬
schlag von Preistarifen an augenfälliger Stelle oder
durch Auflegung auf den Tischen entsprechend er¬
sichtlich zu machen haben.
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im
Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem
Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird,
und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬
wage anzugeben.
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß
die zur Fremdenbeherbung berechtigten Gewerbe¬
treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden
bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle
etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung,
Bedienung und dgl. ebenfalls in Kronenwährung
an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und
sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬
vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens
ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬
rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern
unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom
Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬
geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131
G.=O. bestraft.
Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904,
Zl. 30.987, tritt außer Kraft.
(Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905).
VII. Abschnitt.
Waffenvorschriften.
Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber= schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬
tretungen der für Deutschtirol bestenden Waffen= nen, in Erinnerung zu bringen.
vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor= Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für