295 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 3. Das Ausgießen von Jauche im Stadtgebiete ist verboten; es ist jedoch die Düngung der im Stadtgebiete befindlichen Wiesen und Aecker mit Jauche in den Monaten April bis einschließlich Ok¬ tober bis 6 Uhr früh, in den übrigen Monaten bis 8 Uhr früh gestattet. (Magistratskundmachung vom 21. Oktbr. 1899.) 4. Ableeren von Stalldünger im Cottage-Viertel. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 31. Jänner 1903 die mit Gemeinderatsbeschluß vom 5. Oktober 1899 genehmigte Kundmachung betreffend Auf= und Abladen des Düngers und sonstiger Ab¬ fälle, Reinigung und Räumung der Abort= und Senkgruben, dann Ausgießen von Jauche auf Wiesen und Aecker im Stadtbezirke dahin abzuändern be¬ schlossen, daß in den Monaten März und November das Ableeren von Stalldünger auf der Straße im Cottageviertel bis 11 Uhr vormittags gestattet wird. (Magistratskundmachung vom 5. Februar 1903.) 5. Verbot des Hblagerns von Unrat auf die Straßen und Dlätze der Stadt, der Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und des Husgießens unreinen Massers. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Ablagern von Kehricht und was immer für Unrat auf den Straßen und Plätzen der Stadt, insbesondere aber auch die Verunreinigung der Rit¬ schendeckel und Kanalgitter durch Küchenabfallstoffe und andere feste Unratsbestandteile ist verboten. 2. Das Ausgießen unreinen Wassers (Schmutz¬ und Spülwasser) sowie jeder anderen verunreinigen¬ den Flüssigkeit auf die Gassen und Plätze der Stadt ist untersagt und sind für die Ableitung dieser Wässer und Flüssigkeiten die bestehenden Ritschen und Kanäle zu verwenden. 3. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 6. Ablagern von Schnee auf öffentlichen Straßen. Jene Hausbesitzer, welche Schnee von den Haus¬ dächern oder Höfen auf die öffentlichen Straßen ablagern wollen, haben vorerst beim Stadtbauamte die Bewilligung hiezu einzuholen. Der abgelagerte Schnee ist dann unverzüglich von der Straße zu entfernen. Die Uebertretungen dieser Verordnung wird mit Geldstrafen von 5 bis 50 fl. geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Oktober 1893.) 7. Reinigung der Crottoirs und Gehwege vom Schnee. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes nachstehende Vorschrift betreffend die Reini¬ #ing der Trottoirs und Gehwege von Schnee erlassen. 1. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben bei einem Schneefalle das Trottoir oder den Geh¬ weg längs ihrer Realität baldigst vom Schnee zu reinigen. 2. Bei einem während der Nacht eingetretenen Schneefalle hat diese Reinigung jedesmal zeitlich früh zu geschehen und längstens bis 8 Uhr vor¬ mittags beendet zu sein. 3. Bei während des Tages fortdauerndem oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bzw. 6 Uhr abends vollendet sein. 4. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und im jeden Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher das Trottoir oder Gehweg nicht gehörig gereinigt gefunden wor¬ den ist, mit einer Geldstrafe von 1 bis 5 Gulden belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Rei¬ nigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt und ist hiefür eine Gebühr von 4 Kreuzern für den Quadratmeter zu bezahlen. 5. Diese Vorschrift tritt an die Stelle der mit h. ä. Kundmachung vom 2. November 1891 erlassenen Bestimmungen über diesen Gegenstand am 1. Jänner 1900 in Kraft. Es entfällt daher in Hinkunft die bisher durch Glockenzeichen erfolgte Aufforderung zur Reinigung und sind hiefür lediglich die im Punkte 2 und 3 festgesetzten Fristen maßgebend. (Magistratskundmachung vom 31. Dezbr. 1899.) 8. Reinigung und Bespritzen der Crottoirs. Die Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis läng¬ stens 7 Uhr früh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Geh¬ weg nicht gereinigt bezw. bespritzt gefunden wor¬ den ist, auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe von 2 bis 10 Kronen belegt, eventuell im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 24 Stunden bestraft. (Magistratskundmachung vom 21. März 1904.) 9. Verbot des Husschüttelns oder Husklopfens der Staubtücher u. dgl. bei den Fenstern. Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 2. d. Mts. wird das Ausschütteln oder Ausklopfen der Staub¬ tücher, Bettvorlagen und dergleichen bei den Fen¬ stern auf die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze hiemit strengstens verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone bis 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 9. August 1892.) 10. Verbot des Hussteckens von Dachwaller-Regen¬ Rohrstutzen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 28. Dez¬ 1905 wird das Ausstecken von Dachwasser=Regen¬ rohrstutzen an jenen Häusern, deren Regenrohre be¬ reits an den städt. Tiefkanal angeschlossen sind, ver¬ boten. Die Nichtbeachtung dieses Verbotes müßte auf Grund der §§ 43, 70 und 108 der Innsbrucker Bauordnung geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 10. Jänner 1906.) u. Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Bekritzelns und Verschmierens der Häuser-Falfaden. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes beschlossen, das Zettelankleben an fremden Häusern