294 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬ Tammlungsorten. Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬ tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw., wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt, das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬ strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulder Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬ zehntägiger Anhaltung geahndet je nachdem die eine oder die andere Buße nach Umständen angemessener oder wirksamer erscheint. (§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.) 8. Spielenlassen von Dhonographen etc. Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende polizeiliche Verordnung erlassen: 1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬ nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬ boten: a) auf den Straßen und Plätzen; b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen Fenstern bezw. Türen; c) ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬ rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in überlauter Weise auch auf der Straße (Platz) hörbar ist. 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 21. April 1908.) 9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den Innsteg. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen, das bereits bestehende Verbot, nach welchem der Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen z. B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬ neuern. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 18. April 1900.) XI. Vorschriften über die Instandbaltung und Reinhaltung der Straßen, Trottoirs und Fußwege, das Hufreißen der Crottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die Senkgrubenreinigung u. I. w. 1. Verbot der Verunreinigung ber Crottoirs und Straßenecken. Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬ ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬ bot in Erinnerung zu bringen. Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬ setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen werden. (Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.) z. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs und Benützung der Ritschen. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M. wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot¬ toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden verboten. Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher¬ stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoirs auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt¬ bauamt erfolgen hat. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus¬ gießen von Jauche im Stadtgebiete. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899 auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬ statutes nachstehende Vorschriften erlassen: 1. Das Auf= und Abladen des Düngers und der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr früh und in den anderen Monaten bis spätestens 8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬ fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit¬ punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten, wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet wer¬ den. Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in Fällen, in denen die Ab=, Ein= oder Durchfuhr des Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬ den nicht stattfinden kann, diese über jedesmaliges mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬ scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen. In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen. Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬ fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden. Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬ ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten. 2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis 4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬ reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen) zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬ magistrate um die Bewilligung einzuschreiten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬ gruben auf pneumatischen Wege.