Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
7. Dolizeiwidriges Verhalten an öffentlichen Ver¬
Tammlungsorten.
Jedes polizeiwidrige Verhalten an öffentlichen
Versammlungsorten, namentlich in Hörsälen, Thea¬
tern, Ballsälen, Wirts= und Kaffeehäusern usw.,
wodurch die Ordnung und der Anstand verletzt,
das Vergnügen des Publikums gestört oder sonst
ein Aergernis gegeben wird; ferner jede demon¬
strative Handlung, wodurch Abneigung gegen die
Regierung oder Geringschätzung ihrer Anordnungen
ausgedrückt werden soll, wird unvorgreiflich der etwa
eintretenden strafgerichtlichen Verhandlung mit einer
Ordnungsbuße von 1 bis einschließlich 100 Gulder
Konventionsmünze oder von sechsstündiger bis vier¬
zehntägiger Anhaltung geahndet je nachdem die eine
oder die andere Buße nach Umständen angemessener
oder wirksamer erscheint.
(§ 11 der kaiserlichen Verordnung vom 20 April
1854, R.=G.=Bl. Nr. 96.)
8. Spielenlassen von Dhonographen etc.
Der Gemeinderat in der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 9. April 1908 auf
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
polizeiliche Verordnung erlassen:
1. Das Spielenlassen von Grammophons, Pho¬
nographen und anderen ähnlichen Apparaten ist ver¬
boten:
a) auf den Straßen und Plätzen;
b) in den straßenseitigen Lokalen bei offenen
Fenstern bezw. Türen;
c) ohne Rücksicht auf den Standort des Appa¬
rates überhaupt dann, wenn dessen Spiel in
überlauter Weise auch auf der Straße (Platz)
hörbar ist.
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 21. April 1908.)
9. Verbot des Fahrens und Viebtriebes über den
Innsteg.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 6. April beschlossen,
das bereits bestehende Verbot, nach welchem der
Innsteg (sogenannte Kreuzersteg) außer in Notfällen
z. B. der Feuersbrünsten nicht befahren und auch
für den Viehtrieb nicht benützt werden darf, zu er¬
neuern.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem
Beifügen, daß Uebertretungen dieses Verbotes auf
Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes
mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je einem Tage für 10 Kronen geahndet
werden.
(Magistratskundmachung vom 18. April 1900.)
XI. Vorschriften über die Instandbaltung und Reinhaltung der Straßen, Trottoirs und
Fußwege, das Hufreißen der Crottoirs und Straßen, die Benützung der Ritschen, die
Senkgrubenreinigung u. I. w.
1. Verbot der Verunreinigung ber Crottoirs und
Straßenecken.
Das Ueberhandnehmen der allgemein mißbillig¬
ten Verunreinigung der Trottoirs und Straßenecken
macht es notwendig, daß diesfalls bestehende Ver¬
bot in Erinnerung zu bringen.
Gegen Uebertreter dieses Verbotes wird mit ge¬
setzmäßiger Geld= oder Arreststrafe vorgegangen
werden.
(Magistratskundmachung vom 20. Mai 1866.)
z. Hufreißen der städt. Straßen und Crottoirs
und Benützung der Ritschen.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 6. d. M.
wird das Aufreißen der städt. Straßen und Trot¬
toirs und die Benützung der Ritschen ohne vorherige
Erlaubnis bei einer Strafe von 10 bis 50 Gulden
verboten.
Dies wird zum Wissen und Darnachachten mit
dem Beifügen veröffentlicht, daß die Wiederher¬
stellung der aufgerissenen Straßen und Trottoirs
auf Kosten der ebtreffenden Partei durch das Stadt¬
bauamt erfolgen hat.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
3. Düngertransport, Senkgrubenreinigung und Hus¬
gießen von Jauche im Stadtgebiete.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seiner Sitzung vom 5. Oktober 1899
auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeinde¬
statutes nachstehende Vorschriften erlassen:
1. Das Auf= und Abladen des Düngers und
der sonstigen Abfälle in den Straßen und Plätzen
der Stadt muß stets am frühesten Morgen und zwar
vom 1. April bis 1. November bis längstens 6 Uhr
früh und in den anderen Monaten bis spätestens
8 Uhr früh beendet sein und müssen bis zu diesen
Zeitpunkten auch die Straßen von den Düngerab¬
fällen vollständig gereinigt sein. Nach obigen Zeit¬
punkten ist auch der Verkehr von Düngerfuhren im
Stadtgebiete (Ab=, Ein= und Durchfuhr) verboten,
wenn nicht hiezu geschlossene Wägen verwendet wer¬
den. Der Stadtmagistrat ist jedoch ermächtigt, in
Fällen, in denen die Ab=, Ein= oder Durchfuhr des
Düngers im Stadtgebiete binnen obiger Zeiten wegen
zu großer Menge oder aus anderen erheblichen Grün¬
den nicht stattfinden kann, diese über jedesmaliges
mündliches Ansuchen den Parteien auch in späteren
Stunden zu gestatten und zu diesem Zwecke Lizenz¬
scheine bis zur Dauer von 8 Tagen auszufertigen.
In diesen Fällen hat das Auf= und Abladen
des Düngers ohne Zeitversäumnis zu geschehen und
ist jede Verunreinigung sofort zu beseitigen.
Beim Transporte des Düngers und anderer Ab¬
fälle ist jede Straßenverunreinigung zu vermeiden.
Das unnötige Verweilen der mit Dünger be¬
ladenen Wägen auf den Straßen ist verboten.
2. Die Reinigung und Räumung der Abort= oder
übelriechenden Senkgruben darf in der Regel nur
vom 15. Oktober bis 1. Mai von 11 Uhr nachts bis
4 Uhr morgens und mit Vermeidung jeder Verun¬
reinigung vorgenommen werden, und ist der Unrat
gleich auf bereit gehaltenen Wägen (deren Truhen
wasserdicht und mit Deckeln verschließbar sein müssen)
zu verführen, sowie dafür zu sorgen, daß hiebei
kein Unrat verschüttet werde. Sollte die Räumung
oder Reinigung von Abort= und Senkgruben in den
angegebenen Stunden nicht ermöglicht werden oder
aus irgend einem Grunde in der Zeit vom 1. Mai
bis 15. Okt. notwendig werden, so ist beim Stadt¬
magistrate um die Bewilligung einzuschreiten.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die
vom Stadtbauamte besorgte Reinigung der Abort¬
gruben auf pneumatischen Wege.