Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 293 es allgemein verboten Fremden im Bahnhofe, auf dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art anzuwerben. 7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬ nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬ hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten. 8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬ gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬ bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden gestattet. Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬ fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist. Diese Vorschriften finden analoge Anwendung auch auf Automobelfahrz. (Automobilw., Motorräd.). 9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21. Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen Vorschriften treten außer Kraft. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬ fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬ folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für 10 Kronen geahndet wird. (Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und 10. März 1910.) X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gehwege, Crottoirs und 1. Verbot des Befahrens und Verlegens der Crottoirs und Fußwege. Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬ fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬ ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W., wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten. Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬ kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬ tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬ selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt. Aufsichtspersonal angewiesen ist, ejden Uebertreter dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen oder nach Um¬ ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu überstellen. (Magistratskundmachung vom 22. März 1869.) z. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben. Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d. M. angeordnet: 1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬ gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw. nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter hineinragen dürfen; 2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel¬ nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 3. daß das Aushängen von Waren aller Art an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis 10 fl. zu gewärtigen haben. (Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.) 3. Vordächer bei Handlungsgewölben. Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62 vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬ Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom Gehwegpflaster entfernt sein müssen. des Innsteges. 4. Liegenlassen von Mlaren, Kisten, Fäsfern u. dgl¬ vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten. Die Benützung der städt. Straßen und Plätze vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl. wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten. (Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.) 5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der Rollbalken. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr. 1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms hiemit verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬ digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬ meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage für 5 Gulden ö. W. geahndet. Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht, für das möglichst geräuschlose Funktionieren der Rollbalken Sorge zu tragen. (Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.) 6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬ haltung nach 10 Uhr nachts. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende Vorschrift zu erlassen beschlossen: 1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern, Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬ häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter Erforderliche angeordnet. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter. 2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬ strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet. (Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)