Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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es allgemein verboten Fremden im Bahnhofe, auf
dem Bahnhofplatze und in den an diesen grenzenden
Straßen, Wohnungen oder Zimmer anzubieten oder
selbe als Gäste für Gast= und Schankgewerbe jeder Art
anzuwerben.
7. Den Fiakern ist am Bahnhofplatze das soge¬
nannte Stappeln, das ist das absichtlich langsame
Herumfahren auf dem Platze mit leerem Wagen be¬
hufs der Gewinnung von Fahrgästen verboten.
8. Auf der östlichen Hälfte des Bahnhofplatzes
von der Rettungsinsel bei der nördlichen Aus¬
gangshalle bis zum alten Staatsbahndirektionsge¬
bäude ist allen bespannten Fuhrwerken die Zufahrt
nur von Norden und die Abfahrt nur nach Süden
gestattet.
Dieselbe Richtung wird auch für die bloße Durch¬
fahrt der Personenfuhre vorgeschrieben, während die
bloße Durchfahrt anderen Fuhrwerken untersagt ist.
Diese Vorschriften finden analoge Anwendung
auch auf Automobelfahrz. (Automobilw., Motorräd.).
9. Die mit Magistrats=Kundmachung vom 21.
Mai 1897, Zl. 11794 im Gegenstande erlassenen
Vorschriften treten außer Kraft.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei¬
fügen, daß die Nichtbefolgung dieser Vorschriften zu¬
folge obiger Beschlüsse auf Grund des § 56 des
Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck
an den Schuldtragenden mit einer Geldstrafe bis
zu 200 Kronen oder mit einer Arreststrafe von je
einem Tage für 10 Kronen geahndet wird.
(Magistratskundmachungen vom 22. Juli 1905 und
10. März 1910.)
X. Vorschriften zur Hintanhaltung des Straßenlärms und der Verstellung der Gehwege,
Crottoirs und
1. Verbot des Befahrens und Verlegens der
Crottoirs und Fußwege.
Nach den für die Landeshauptstadt Innsbruck
bestehenden Straßenpolizeivorschriften ist das Be¬
fahren der Trottoirs und Fußwege mit Wägen, Kar¬
ren, Radltruhen usw., dann das Verlegen derselben
mit Holz usw. bei einer Strafe bis zu 5 fl. ö. W.,
wovon die eine Hälfte dem Anzeiger, die andere
Hälfte dem Armenfonde zufällt, verboten.
Dieses Verbot wurde wiederholt öffentlich be¬
kannt gemacht. Da dessen ungeachtet öftere Ueber¬
tretungen dieser Vorschriften vorkommen, werden die¬
selben neuerlich mit dem Beisatze bekannt gegeben,
daß die städt. Polizeiwachmannschaft und das städt.
Aufsichtspersonal angewiesen ist, ejden Uebertreter
dieser Vorschriften sogleich anzuzeigen oder nach Um¬
ständen dem städt. Polizeiamte zur Amtshandlung zu
überstellen.
(Magistratskundmachung vom 22. März 1869.)
z. Ständchen und Huslagekäften unter den Lauben.
Der Gemeinderat hat mit Beschluß vom 15. d.
M. angeordnet:
1. daß sämtliche unter den Laubengängen an¬
gebrachten Auslagen, Kästen, Tische, Bänke usw.
nach der Bestimmung der Bauordnung vom Pfeiler
in den Gehweg der Lauben nicht über 30 Zentimeter
hineinragen dürfen;
2. daß bei den Ausgängen zwischen den einzel¬
nen Pfeilern ein Raum von wenigstens 1 Meter
für den Durchgang frei bleiben müsse, und
3. daß das Aushängen von Waren aller Art
an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die
bis jetzt dort hängenden Waren beseitigt werden
müssen.
Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und
genauen Darnachachten mit dem Auftrage in Kennt¬
nis gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen
nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 bis
10 fl. zu gewärtigen haben.
(Magistratskundmachung vom 19. Juni 1888.)
3. Vordächer bei Handlungsgewölben.
Die Innsbrucker Bauordnung schreibt im § 62
vor, daß Vordächer aus Leinwand (sog. Gewölbe¬
Plachen), um deren Anbringung bei der Baubehörde
eigens anzusuchen ist, mindestens 2.20 Meter vom
Gehwegpflaster entfernt sein müssen.
des Innsteges.
4. Liegenlassen von Mlaren, Kisten, Fäsfern u. dgl¬
vor den Verkaufs- und Geschäftslokalitäten.
Die Benützung der städt. Straßen und Plätze
vor den Verkaufs= oder Geschäftslokalitäten durch
Liegenlassen von Waren, Kisten, Fässern und dergl.
wird bei einer Strafe von 10 bis 50 fl. verboten.
(Magistratskundmachung vom 8. Oktober 1890.)
5. Verbot des raschen Oeffnens und Schließens der
Rollbalken.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Novbr.
1898 wird das rasche Oeffnen und Schließen der
Rollbalken im Interesse der persönlichen Sicherheit
und zum Zwecke der Abstellung unnötigen Lärms
hiemit verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden, soweit
sie nicht unter das Strafgesetz fallen, an den Schul¬
digen in Gemäßheit des § 56 des Innsbrucker Ge¬
meindestatutes mit Geldstrafen bis zu 100 Gulden
ö. W. oder mit Arreststrafen von je einem Tage
für 5 Gulden ö. W. geahndet.
Den Geschäftsinhabern wird zur Pflicht gemacht,
für das möglichst geräuschlose Funktionieren der
Rollbalken Sorge zu tragen.
(Magistratskundmachung vom 11. Novbr. 1898.)
6. Singen und Spielen, sowie jede lärmende Unter¬
haltung nach 10 Uhr nachts.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 24. November 1900 auf
Grund des § 56 des Gemeindestatutes nachstehende
Vorschrift zu erlassen beschlossen:
1. Sowohl in öffentlichen Lokalen (Gasthäusern,
Restaurationen, Kaffeehäusern usw.) wie in Privat¬
häusern ist das Singen und Spielen, sowie jede
lärmende Unterhaltung nach 10 Uhr nachts nur bei
geschlossenen Fenstern bezw. Türen, außerhalb der
geschlossenen Räume überhaupt nicht gestattet.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf
Produktionen und Veranstaltungen, für welche eine
polizeiliche Lizenz erforderlich ist. Für diese wird
von Fall zu Fall bei Ausstellung der Lizenz vom
Stadtpolizeiamte die erlaubte Dauer festgesetzt und
das eventuell im Interesse der Ruhe noch weiter
Erforderliche angeordnet.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen haftet
der Lokalinhaber und eventuell die Veranstalter.
2. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von je 1 Tag für 10 Kronen geahndet.
(Magistratskundmachung vom 4. Dezember 1900.)