Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Das Ueberqueren der Geleise durch Fuhrwerke
hat so schnell als möglich zu geschehen.
3. Bemerkt der Kutscher eines Fuhrwerkes, daß
seine Zugtiere beim Herannahen eines Wagens oder
Zuges der Straßenbahnen unruhig werden, so hat
er sein Gefährte anzuhalten und die Tiere am Zügel
festzuhalten.
Bespannte Fuhrwerke dürfen insbesondere in der
Nähe der Straßenbahnen nicht ohne Aufsicht stehen
gelassen werden.
4. Innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder
hart neben denselben, dürfen unbespannte Fuhrwerke
oder Schiebkarren nicht stehen gelassen werden; eben¬
sowenig dürfen dort Warenballen, Kisten, Körbe,
Schutthaufen, Steine, Baumaterialien usw. abge¬
lagert werden.
5. Muß in einer engen Straßenstrecke ein Fuhr¬
werk behufs Aufnahme oder Abgabe der Ladung
innerhalb der Geleise der Straßenbahnen oder hart
in der Näye derselben notgedrungen stehen bleiben,
so ist Vorsorge zu treffen, daß der Wagen=, bezw.
Lotomotivführer von dem Verstelltsein der Geleise
rechtzeitig Kenntnis erhalte, um noch den Wagen oder
Zug anhalten zu können.
6. Schutzplachen bei Geschäftslokalen in der Nähe
der Trambayn dürfen nicht über das Trottoir hin¬
ausragen.
7. Diese Bestimmungen gelten für Wägen und
Fahrzeuge jeder Art einschließlich der Automobile.
8. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest¬
strafen von 6 Stunden bis 14 Tagen geahndet, in¬
IX. Vorschriften zur Regelung
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in seinen Sitzungen vom 28. April und
11. Juli d. J. nachstehende Vorschriften zur Regelung
des Verkehres am hiesigen Südbahnhofe zu erlassen
beschlossen:
1. Die Hotel= und Gasthausomnibusse haben an
der Westseite der zwei mittleren Rettungsinseln in
der Reihe des Eintreffens am Standplatze neben¬
einander und mit der Front gegen Westen Aufstellung
zu nehmen. Die Aufstellung hat auf beiden Plätzen
an derem nördlichen Ende zu beginnen und es darf
auf dem Platze bei der südlichen Rettungsinsel erst
nach gänzlicher Besetzung des Platzes bei der nörd¬
lichen Rettungsinsel Aufstellung genommen werden.
Das Vorfahren vom Standplatze zur gedeckten Aus¬
gangshalle ist nur bei nasser Witterung denjenigen
Omnibussen gestattet, welche von den ankommenden
Fremden zur Fahrt verlangt werden. Den Zeitpunkt
und die Reihenfolge des Vorfahrens bestimmt behufs
Hintanhaltung von Störungen des Passanten=Ver¬
kehres der diensthabende Sicherheitswachmann, an den
sich die betreffenden Omnibus=Kondukteure im Be¬
darfsfalle zu wenden haben und dessen Weisungen
unbedingt Folge zu leisten ist.
2. Bei Ankunft der Züge hat sich das Personale
der Hotels und Gasthöfe mit Fremdenbeherbergung
in der gedeckten nördlichen Ausgangshalle an der
südlichen Längsseite derselben in einer Reihe derart
aufzustellen, daß der rechte Flügel in der Nähe der
südlichen Ausgangstüre zu stehen kommt.
Dieselbe Aufstellungsordnung hat
auch für die südliche Ausgangshalle zu
gelten.
Sämtlichen Hotel= und Gasthofbediensteten ist es
strengstens untersagt, ihr Hotel bezw. Gasthof auszu¬
soferne die strafbare Handlung nicht etwa nach dem
allgemeinen Strafgesetze zu behandeln kommt.
(Statthalterei=Kundmachung vom 27. Mai 1891.
Magistratskundmachungen vom 14. Juli 1905 und
1. Februar 1908.)
Verbot der Ueberfüllung der Crambahnwagen:
Ueber die seit Eröffnung des Betriebes auf der
Lokalbahn Innsbruck=Hall wiederholt gemachte Wahr¬
nehmung, daß namentlich an Sonn= und Feiertagen
und bei besonderen Anlässen die von dem k. k. Han¬
delsministerium für die einzelnen Wagen der genann¬
ten Lokalbahn mit 34 festgesetzte Anzahl von Plätzen
häufig nicht eingehalten wird, was nicht nur eine
Belästigung des Publikums, sondern auch eine Ge¬
fährdung der Sicherheit des Verkehres bewirkt, wird
folgendes angeordnet:
Sobald in einem Wagen alle 34 Plätze besetzt
sind ist derselbe an seinen beiden Langsseiten mit
der Aufschrift „Complet“ zu versehen und ist dann
dem Publikum das weitere Einsteigen in einen solchen
Wagen untersagt und darf dasselbe vom Kondukteur
nur nach Maßgabe der später wieder frei gewordenen
Plätze gestattet werden.
Den bezüglichen Weisungen der Kondukteure ist
unbedingt Folge zu leisten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden durch die
politische Behörde nach der kais. Verordnung vom
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96 mit Geldstrafen
von 1—100 fl., oder mit Arreststrafen von sechs
Stunden bis 14 Tagen bestraft, insoferne die straf¬
bare Handlung nicht etwa nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu behandeln ist.
(Statthaltereikundmachung vom 17. Nov. 1891.)
des Verkehres am Südbahnhofe.
rufen oder dem ankommenden Publikum anzupreisen.
Außerhalb der ihnen zugewiesenen Auf¬
stellungsplätze ist denselben überhaupt jede An¬
werbung oder Agitation zur Gewinnung von Gästen
untersagt.
3. Dene Fiaker (Einspänner und Zweispänner),
welche verpflichtet sind, nach dem im § 29 der
Fiakerordnung vorgesehenen Turnus zu den ankom¬
menden Zügen am Bahnhofe anwesend zu sein und
die zur Abholung von ankommenden Reisenden be¬
stellten Lohn= und Privatfuhrwerke haben sich bei
der gedeckten nördlichen Ausgangshalle auf dem
Platze zwischen der kleinen Rettungsinsel und den
Aborten in einer Reihe neben einander mit der
Front gegen Norden derart aufzustellen, daß neben
der kleinen Rettungsinsel zunächst der Einspänner,
dann der Zweispänner des Turnusdienstes und sonach
die bestellten Fuhrwerke zu stehen kommen. Hiebei
muß der Zugang zum Abort längs des Gebäudes auf
mindestens 1.50 Meter Breite frei gehalten werden.
4. Den Fiakern werden an Stelle des aufge¬
lassenen Standplatzes in der Bahnstraße nachstehende
Standplätze angewiesen:
a) An der Westseite der südlichen mittleren Ret¬
tungsinsel im Anschlusse an die Hotel= und
Gasthausomnibusse bis 9 Meter über das süd¬
liche Ende dieser Rettungsinsel.
b) In der Rudolfstraße.
5. Die nicht zum Gepäcksdienste auf dem Bahnhof¬
perron bestimmten Packträger, Dienstmänner und
Kommissionäre haben sich bei Ankunft der Züge
in den gedeckten Ausgangshallen ge¬
genüber den Hotel= und Gasthofbedien¬
steten in einer Reihe aufzustellen.
6. Mit der im Punkt 2 festgesetzten Ausnahme ist