Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
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für die Handhabung durch die Abnehmer bestimmten
Vorrichtungen) gestatteten Eingriffen, sind von den
elektrischen Einrichtungen alle schädlichen Einflüsse fern¬
zuhalten, und es ist darauf zu achten, daß seitens Un¬
berufener nicht irgendwelche Eingriffe vorgenommen
werden.
Zeigen sich Isolations= oder sonstige Fehler, so ist
das Elektrizitätswerk hievon unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Dem Elektrizitätswerk steht das Recht zu,
von Zeit zu Zeit die Elektrizitäts=Messer und Innen¬
einrichtungen auf ihre Brauchbarkeit zu prüfen. Der
Abnehmer muß zu diesem Behufe unweigerlich dem
Beauftragten des Werkes, der sich als solcher auszu¬
weisen hat, den Zutritt zu den in Betracht kommen¬
den Räumlichkeiten gestatten.
Wenn der Abnehmer ohne genügenden Grund eine
solche Prüfung nicht zuläßt oder eine willkürliche Aen¬
derung seiner Einrichtungen sich erlaubt oder die In¬
standsetzung einer nach stattgefundener Untersuchung
als nicht mehr für den Gebrauch geeigneten Einrich¬
tung ablehnt, steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu,
die Leitung absperren zu lassen und die Stromlieferung
sofort einzustellen, ohne daß dem Abnehmer hieraus
ein Recht auf Schadenersatz=Anspruch erwächst. Der
Abnehmer haftet dem Elektrizitätswerk bis zur Ab¬
sperrung der Leitung für jeden durch den Elektrizitäts¬
Messer angezeigten Stromverbrauch und bis zur Rück¬
gabe des Messers für jeden an demselben entstandenen
Schaden.
§ 8.
Der Betrag für verbrauchten elektrischen Strom,
dann die Zählermiete, Mieten für Beleuchtungskörper
und event. andere Lieferungen wird von den Abneh¬
mern monatlich eingehoben und ist sofort bei Vorlage
der betreffenden Quittung zu zahlen. Wird die Zah¬
lung nicht bei der dritten Vorlage der Rechnung ge¬
leistet oder weigert sich der Abnehmer, die vorstehen¬
den Bedingungen zu erfüllen, so kann ihm unbeschadet
der bereits entstandenen Ansprüche sofort der Strom
entzogen werden.
S 9.
Der Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes, bezw.
die Direktion behält sich vor, mit größeren Abnehmern
besondere Vereinbarungen zu treffen.
S 10.
Vorstehende Bedingungen bleiben bis auf weiteres
in Kraft. Abänderungen desselben können jederzeit vom
Verwaltungsrat vorgenommen werden und treten dann
unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach
der Verlautbarung in Rechtsgiltigkeit.
Elektrizitätswerk Innsbruck.
Gegeben im Juli 1903.
Dreise für den Bezug von elektrischem Strom.
A) Ticht
für Beleuchtungszwecke.
I.
Die Kosten des elektrischen Stromes werden für Be¬
leuchtung entweder nach der Anzahl der angeschlossenen
Lampen zu einem jährlichen Pauschalpreise oder nach
dem durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Stromver¬
brauche zu einem bestimmten Einheitspreise verrechnet.
II.
Für die Pauschalverrechnung gilt die Kerze, für die
Verrechnung nach Messern das Hektowatt als Einheit.
III.
Der Grundpreis für eine Hektowattstunde wird mit
7 Heller festgesetzt.
Der Grundpreis für die Brennstunde der Glüh¬
Bei Bogenlampen wird die Zuschaltung eines „Di¬
visors“ gefordert und stellt sich hiebei die Konsum¬
berechnung wie folgt:
Für 1 Bogenl. u. Brennstunde 8 Amp. 18.6 Heller
„ „ „ „ 12 „ 28
16 „ 37.3 „
Pauschalverrechnung.
Jährlicher Pauschalpreis pro installierte Kerze.
IV.
I.a) Wohnungen, unter der Bedingung,
daß sämtliche innerhalb der Woh¬
nung liegende Räume elektrisch beleuchtet
werden und unter der weiteren Bedin¬
gung, daß jeder Wohnraum (Speise=,
Schlaf=, Besuchs=, Studier=, Spiel=,
Rauch=, Fremden=, Kinder=Zimmer) mit
mindestens 16 Kerzen, Küche mit minde¬
stens 10 Kerzen, Gänge, Abort, Dienstbo¬
ten= und Badezimmer, Garderobe, Speise
mit mindestens 5 Kerzen beleuchtet wird.
Dazugehöriger Speicher, Keller, Gar¬
tenzimmer oder Veranden und abseits
gelegene Vorratsräume werden ebenfalls
zum selben Preise berechnet.
b) Sollten in einer Wohnung nur ein= oder
mehrere Räume, jedoch nicht alles, be¬
leuchtet werden, also z. B. Speisezim¬
mer allein, oder Speisezimmer und
Schlafzimmer allein, ec. ec.
c) Treppenhäuser, Hausflur und Gänge,
welche nicht innerhalb der Wohnung
liegen...
II. a) Geschäfte, Verkaufsgewölbe aller
Art, samt allen dazugehörigen Neben¬
räumen (Komptoirs, Magazine ec.) ohne
Rücksicht, ob sämtliche Räume oder nur
ein Teil installiert ist, welche um 7 Uhr
abends geschlossen werden .....
b) Schaufensterbeleuchtungen allein ...
c) Wie vorstehend mit Ladenschluß nach
halb 8 Uhr abends ......
d) Fabriksräume mit vorwiegend Nachtbe¬
trieb oder mit größeren dunkeln Souter¬
rain=Räumen
e) Werkstätten und Fabriksräume mit teil¬
weisem Nachtbetrieb, sowie Brauereien,
wobei nur ein geringer Teil der instal¬
lierten Lampen gleichzeitig benützt wird
III. a) Kanzleien und Arbeitsräume in
Aemtern, Instituten und Schulen oder
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