230 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 15 20 25 30 50 75 100 125 150 Diese Gebühren werden ab 1. Jänner 1903 für Ein¬ richtungen, welche vom Werke besorgt werden, auf die Hälfte herabgesetzt. Für durch fremde Installateure besorgte Installationen bleibt im Sinne der alten Vor¬ schriften die volle Gebühr, zuzüglich eines 20 prozentigen Zuschlages, in Kraft. Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die Anschlußgebühr bereits für das ganze Objekt nach dem alten Tarife bezahlt wurde, sind keinerlei Anschlu߬ gebühren nachzuzahlen, von wem immer und für wen immer Erweiterungsanlagen innerhalb des betreffenden Objektes gemacht werden. Für Häuser und Grund¬ stücke, für welche der Anschluß des ganzen Hauses nach der auf die Hälfte ermäßigten Gebühr berechnet wird, was nur in der Annahme geschieht, daß die ge¬ samten Installationen vom Werke selbst besorgt werden, ist bei allen nachträglich durch andere Installateure aus¬ geführten Einrichtungen eine Anschluß=Ergänzungsge¬ bühr von 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor zu bezahlen. Ist ein Haus oder Grundstück an das Leitungsnetz angeschlossen, die An¬ schlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich zur Ausführung gelangten Inneneinrichtungen von wem immer bezahlt worden, gilt jede innerhalb dieses Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als Erweiterung, für welche als Anschlußergänzungsgebühr nur jener Betrag zu entrichten kommt, welcher mit Zu¬ grundelegung des obigen Stufen=Tarifes der Gesamt¬ installation gegenüber den bereits vergebührten Ein¬ richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsan¬ lagen durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die tarifmäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermä¬ ßigt, bei Ausführung durch einen anderen Installateur hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich eines 20% igen Zuschlages und in keinem Falle weniger als 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle der inneren Einrichtung an das Leitungskabel kein an der Straße liegender Raum zur Verfügung stehen, muß für die Kabelzuleitung innerhalb des Grundstückes pro laufenden Meter ab Straßengrenze eine weitere Gebühr von 8 Kr. bezahlt werden. Wird eine Anlage ganz auf¬ gegeben, sind bei ihrem Wiederanschlusse die Gebühren neuerlich zu entrichten. § 4. Der elektrische Strom kann entweder nach Ver¬ rechnung der durch Elektrizitäts=Messer festgestellten Menge oder in Fällen, in welchen der jeweilige Strom¬ bedarf der Anlage an ganz bestimmte Umstände ge¬ bunden ist, nach Pauschalpreisen bezogen werden. § 5. Die staatlich geaichten Elektrizitäts=Messer werden vom Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer Empfangsbescheinigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver¬ wendungsarten einen besonderen Messer. Ueber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver¬ und darüber. wendenden Elektrizitäts=Messer steht allein dem Elek¬ trizitätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind die Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich über Verlangen des Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit einem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben. Handhabungen an denselben dürfen nur durch die Angestellten des Elektrizitätswerkes vorgenommen werden. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise überlassenen Elektrizitäts=Messer erfolgt unentgeltlich durch das Elektrizitätswerk. Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Messers vorgenommen und entspricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Aichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Ko¬ sten der Prüfung zu bezahlen und zwar 1. Wenn die Prüfung hier vorgenommen wer¬ den konnte K 10.—. 2. Wenn die Prüfung durch das k. k. Normal¬ Aichamt in Wien vorgenommen werden mußte K 30 — Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬ gewechselt und sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Bei auffallenden Verbrauchs=Unterschieden oder wenn der Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden hat, wird der Durchschnitt des vorhergehenden und nachsol¬ genden Monats als Maß angenommen. Wird eine Ausbesserung oder Auswechslung jedoch durch Ver¬ schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be¬ diensteten notwendig, so ist derselbe zur Erstattung der entsprechenden Kosten verpflichtet. Hat ein solches Ver¬ schulden die gänzliche Unbrauchbarkeit des Elektrizitäts¬ Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Ver¬ schuldens erfolgt durch den Verwaltungsrat des Elek¬ trizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten. § 6. Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die pauschalierte Beleuchtungs= oder Motorenanlage auf ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kon¬ trollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Aus¬ wechslung der angemeldeten Glühlampen durch solche höherer Leuchtkraft oder eine höhere Kraftinan¬ spruchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung desselben vorgefunden werden, so hat der Konsument, abgesehen von einer sonstigen Verantwortung dieser Handlungsweise, den Mehrkonsum an Strom im Ver¬ hältnis zum Pauschale vom Tage der vorausgegangenen Kontrolle, und wenn eine solche noch nicht stattgefunden, vom Beginn des Jahres, in welchem die Ueber¬ schreitung wahrgenommen wurde, binnen 8 Tagen nach stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk Innsbruck bar zu entrichten. § 7. Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate (Aus= und Umschalter, Wandkonektoren und anderen