Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
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Diese Gebühren werden ab 1. Jänner 1903 für Ein¬
richtungen, welche vom Werke besorgt werden, auf die
Hälfte herabgesetzt. Für durch fremde Installateure
besorgte Installationen bleibt im Sinne der alten Vor¬
schriften die volle Gebühr, zuzüglich eines 20 prozentigen
Zuschlages, in Kraft.
Für Häuser und Grundstücke, bezüglich welcher die
Anschlußgebühr bereits für das ganze Objekt nach dem
alten Tarife bezahlt wurde, sind keinerlei Anschlu߬
gebühren nachzuzahlen, von wem immer und für wen
immer Erweiterungsanlagen innerhalb des betreffenden
Objektes gemacht werden. Für Häuser und Grund¬
stücke, für welche der Anschluß des ganzen Hauses
nach der auf die Hälfte ermäßigten Gebühr berechnet
wird, was nur in der Annahme geschieht, daß die ge¬
samten Installationen vom Werke selbst besorgt werden,
ist bei allen nachträglich durch andere Installateure aus¬
geführten Einrichtungen eine Anschluß=Ergänzungsge¬
bühr von 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle,
Apparat oder Motor zu bezahlen. Ist ein Haus oder
Grundstück an das Leitungsnetz angeschlossen, die An¬
schlußgebühr jedoch nur nach Maßgabe der wirklich
zur Ausführung gelangten Inneneinrichtungen von
wem immer bezahlt worden, gilt jede innerhalb dieses
Hauses oder Grundstückes zur Ausführung kommende
Installation nicht mehr als Neuanlage, sondern als
Erweiterung, für welche als Anschlußergänzungsgebühr
nur jener Betrag zu entrichten kommt, welcher mit Zu¬
grundelegung des obigen Stufen=Tarifes der Gesamt¬
installation gegenüber den bereits vergebührten Ein¬
richtungen entspricht. Werden solche Erweiterungsan¬
lagen durch das Elektrizitätswerk ausgeführt, wird die
tarifmäßige Ergänzungsgebühr auf die Hälfte ermä¬
ßigt, bei Ausführung durch einen anderen Installateur
hingegen muß die volle Ergänzungsgebühr zuzüglich
eines 20% igen Zuschlages und in keinem Falle weniger
als 2 Kr. pro neu installierter Lampenstelle, Apparat
oder Motor bezahlt werden. Sollte für die Anschlußstelle
der inneren Einrichtung an das Leitungskabel kein an der
Straße liegender Raum zur Verfügung stehen, muß für
die Kabelzuleitung innerhalb des Grundstückes pro
laufenden Meter ab Straßengrenze eine weitere Gebühr
von 8 Kr. bezahlt werden. Wird eine Anlage ganz auf¬
gegeben, sind bei ihrem Wiederanschlusse die Gebühren
neuerlich zu entrichten.
§ 4.
Der elektrische Strom kann entweder nach Ver¬
rechnung der durch Elektrizitäts=Messer festgestellten
Menge oder in Fällen, in welchen der jeweilige Strom¬
bedarf der Anlage an ganz bestimmte Umstände ge¬
bunden ist, nach Pauschalpreisen bezogen werden.
§ 5.
Die staatlich geaichten Elektrizitäts=Messer werden
vom Elektrizitätswerk gegen eine bestimmte, ihrer
Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfolgung einer
Empfangsbescheinigung abgegeben.
Anlagen, welche Strom für Licht und gewerbliche
Zwecke benötigen, erhalten für jede dieser beiden Ver¬
wendungsarten einen besonderen Messer.
Ueber Größe, Art und Aufstellungsort der zu ver¬
und darüber.
wendenden Elektrizitäts=Messer steht allein dem Elek¬
trizitätswerk die Entscheidung zu. In der Regel sind
die Messer an geschützten, leicht zugänglichen Orten
unterzubringen und wenn erforderlich über Verlangen
des Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers
mit einem verschließbaren Schutzkasten zu umgeben.
Handhabungen an denselben dürfen nur durch die
Angestellten des Elektrizitätswerkes vorgenommen
werden.
Die Instandhaltung und Ausbesserung der leihweise
überlassenen Elektrizitäts=Messer erfolgt unentgeltlich
durch das Elektrizitätswerk.
Wird auf ausdrückliches Verlangen des Abnehmers
eine Prüfung des Messers vorgenommen und entspricht
sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Aichamte
vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Ko¬
sten der Prüfung zu bezahlen und zwar
1. Wenn die Prüfung hier vorgenommen wer¬
den konnte K 10.—.
2. Wenn die Prüfung durch das k. k. Normal¬
Aichamt in Wien vorgenommen werden mußte
K 30 —
Wenn die Prüfung tatsächliche Mängel des Messers
ergibt, so wird derselbe auf Kosten des Werkes aus¬
gewechselt und sind hiefür keine Gebühren zu entrichten.
Bei auffallenden Verbrauchs=Unterschieden oder wenn
der Messer aus irgend einem Grunde stillgestanden hat,
wird der Durchschnitt des vorhergehenden und nachsol¬
genden Monats als Maß angenommen. Wird eine
Ausbesserung oder Auswechslung jedoch durch Ver¬
schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be¬
diensteten notwendig, so ist derselbe zur Erstattung der
entsprechenden Kosten verpflichtet. Hat ein solches Ver¬
schulden die gänzliche Unbrauchbarkeit des Elektrizitäts¬
Messers zur Folge, so hat der Abnehmer den Wert
des Messers zu bezahlen. Die Feststellung des Ver¬
schuldens erfolgt durch den Verwaltungsrat des Elek¬
trizitätswerkes nach Anhörung des Beschuldigten.
§ 6.
Bei Verrechnung nach Pauschalpreisen behält sich das
Elektrizitätswerk das Recht vor, von Zeit zu Zeit die
pauschalierte Beleuchtungs= oder Motorenanlage auf
ihre Lichtstärke bezw. Kraftinanspruchnahme zu kon¬
trollieren. Sollte bei pauschalierten Anlagen eine Aus¬
wechslung der angemeldeten Glühlampen durch solche
höherer Leuchtkraft oder eine höhere Kraftinan¬
spruchnahme des Motors als wie bei Inbetriebsetzung
desselben vorgefunden werden, so hat der Konsument,
abgesehen von einer sonstigen Verantwortung dieser
Handlungsweise, den Mehrkonsum an Strom im Ver¬
hältnis zum Pauschale vom Tage der vorausgegangenen
Kontrolle, und wenn eine solche noch nicht stattgefunden,
vom Beginn des Jahres, in welchem die Ueber¬
schreitung wahrgenommen wurde, binnen 8 Tagen nach
stattgefundener Kontrolle an das Elektrizitätswerk
Innsbruck bar zu entrichten.
§ 7.
Außer den durch die eingerichteten Schaltapparate
(Aus= und Umschalter, Wandkonektoren und anderen