Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 256 Buch 1906
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

232
Preise für den Bezug von elektrischem Strom.
K h
wenn solche innerhalb der Wohnung sich
befinden 1 50
b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien,
Versuchs= und Aufbewahrungsräume,
Ausstellungsräume, Kirchenbeleuchtung,
Illuminationen in Kirchen, Klosterräume 1 20
c) Krankenzimmer in Spitälern .. .. 1 20
d) Nachtlichter in Spitälern . . ... 2 20
e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬
phon=Räume, Diensträume mit Nachtbe¬
trieb, Bäckereien und sonstige Gewerbe
mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die
ganze Nacht brennen . . . . . .. 2 50
f) Lampen, welche Tag und Nacht in Be¬
trieb sind....... .. 3 —
IV Hotels, Cafésu. Wirtschaften.
a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬
räume aller Art (Speisesäle und Re¬
staurationslokale, Lese=, Rauch= und
Spielzimmer, Gänge, Treppen und
Klosets, Bade=, Putz= und Bodenräume,
Vorratsräume, Dachboden, Kühlräume,
Aufzüge, 1 90
b) Fremdenzimmer 1 30
c) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis
zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet
sind 2 20
d) Für Wirtschaftsgärten von Anfang
April bis Ende September mit Ausschluß
der Veranden, welche während des Win¬
ters benützt werden können . . . . — 60
e) Café=Wirtschaften:
a) Sämtliche Räume täglich in Be¬
nützung und mit Lizenz zum Offen¬
halten über die gesetzliche Sperr¬
stunde . . . . . . .. 2 60
b) Ein Teil der Räume nur zeitweise
in Benützung, sonst wie vor . . 2 40
c) Wie bei a), jedoch nur bis 1 Uhr
Nachts 2 25
V. Kasernen und Reitbahnen . ... 1 20
Stallungen 1 60
VI. Bogenlampen:
a) Für Schaufenster:
1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 80 —
1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 115 —
b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung,
Café=Restaurant und Hotels:
1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 200 —
1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 300 —
V.
Bei Umschaltungen, wo stets nur eine Lampen¬
gruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampen¬
gruppe berechnet. Diese Berechnung tritt jedoch nur
dort ein, wo sich solche Umschaltungen in ein= und
demselben Raume befinden.
VI.
Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬
führten Kategorien erfolgt durch die Direktion des
Elektrizitätswerkes und wird hierüber ein Pauschal¬
Vertrag in Duplo ausgefertigt.
Reklamationen sind dagegen binnen 8 Tagen nach
Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim
Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich ein¬
zureichen.
Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an
Glühlampen und Kohlenstiften ausschließlich von dem
Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen
jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen grö¬
ßeren Stromverbrauch als 3½ Watt bei 100 Volt
Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fäl¬
len werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glüh¬
lampen unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht
das Recht zur Hinausgabe solcher Lampen dem Elek¬
trizitätswerk Innsbruck allein zu.
Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns¬
brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu,
eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits jedoch
steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizi¬
tätswerk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der
Benützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen.
VII.
Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer von
mindestens 12 Monaten abgeschlossen.
Eine Aenderung der Lampenkerzenstärke nach
abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und
nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts
kann jederzeit die Lichtstärke geändert werden und wird
der erhöhte Pauschalvertrag in das laufende Pauschal¬
jahr mit eingezogen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus son¬
stigen gemieteten Räumlichkeiten, für welche ein Pau¬
schalvertrag abgeschlossen wurde, entbindet jedoch mit
dem 1. des dem Verlassen der betreffenden Übication
folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung
der noch restierenden vertragsmäßigen Monatsraten
bis zum Ablauf des Vertrages.
Eine Ausnahme hievon bilden die Raten für die
Miete der Beleuchtungskörper, worüber besondere Be¬
stimmungen und Verträge bestehen.
VIII.
Eine eventuelle Kündigung muß mindestens 3 Mo¬
nate vor Ablauf des Pauschal=Jahres erfolgen, sonst gilt
die Verpflichtung zur Stromabnahme für je ein weiteres
Jahr verlängert.
Ueber die schriftliche Kündigung hat das Elektrizi¬
tätswerk dem Abnehmer eine Empfangsbestätigung zu
geben.
IX.
Verrechnung nach Elektrizitäts=Messern.
Als Preis des durch den Elektrizitäts=Messer er¬
mittelten Stromverbrauches werden 7 Heller per
100 Volt=Amp. (Watt) in Rechnung gestellt. Rabatte
werden hierauf nicht mehr gewährt, weil bei Benützung
des Messers ohnedies die Mindestdurchschnittsziffer von
500 H. pro installierte 16 kerzige Lampe nicht oder
nur äußerst selten erreicht wird und der Konsument in
diesem Falle die Pauschal=Verrechnung vorzieht.
Die jährliche Miete für die Elektrizitäts=Messer
beträgt:
bis zu 20 Glühlampen à 16 N.=K. K 16.—
„ „ 40 „ „ 16 „ „ 24.—
„ „ 80 „ „ 16 „ „ 32.—
„ „ 100 und mehr 16 „ „ 40.—
Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang¬
setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung
ist) berechnet.
Der angefangene Monat wird für voll berechnet.
Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Messer
nur durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruck
wieder entfernt werden. Das Ablesen der Messer erfolgt
monatlich mindestens einmal durch die Angestellten
des Lkrizitätswerkes.
B) Kraft
für gewerbliche Zwecke.
X.
Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬
oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben.