232 Preise für den Bezug von elektrischem Strom. K h wenn solche innerhalb der Wohnung sich befinden 1 50 b) Schulzimmer, Hörsäle, Laboratorien, Versuchs= und Aufbewahrungsräume, Ausstellungsräume, Kirchenbeleuchtung, Illuminationen in Kirchen, Klosterräume 1 20 c) Krankenzimmer in Spitälern .. .. 1 20 d) Nachtlichter in Spitälern . . ... 2 20 e) Wachstuben, Telegraphen= oder Tele¬ phon=Räume, Diensträume mit Nachtbe¬ trieb, Bäckereien und sonstige Gewerbe mit Nachtbetrieb und Lampen, welche die ganze Nacht brennen . . . . . .. 2 50 f) Lampen, welche Tag und Nacht in Be¬ trieb sind....... .. 3 — IV Hotels, Cafésu. Wirtschaften. a) Hotels= oder Pensions=Wirtschafts¬ räume aller Art (Speisesäle und Re¬ staurationslokale, Lese=, Rauch= und Spielzimmer, Gänge, Treppen und Klosets, Bade=, Putz= und Bodenräume, Vorratsräume, Dachboden, Kühlräume, Aufzüge, 1 90 b) Fremdenzimmer 1 30 c) Bier= und Weinwirtschaften, welche bis zur gesetzlichen Sperrstunde geöffnet sind 2 20 d) Für Wirtschaftsgärten von Anfang April bis Ende September mit Ausschluß der Veranden, welche während des Win¬ ters benützt werden können . . . . — 60 e) Café=Wirtschaften: a) Sämtliche Räume täglich in Be¬ nützung und mit Lizenz zum Offen¬ halten über die gesetzliche Sperr¬ stunde . . . . . . .. 2 60 b) Ein Teil der Räume nur zeitweise in Benützung, sonst wie vor . . 2 40 c) Wie bei a), jedoch nur bis 1 Uhr Nachts 2 25 V. Kasernen und Reitbahnen . ... 1 20 Stallungen 1 60 VI. Bogenlampen: a) Für Schaufenster: 1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 80 — 1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 115 — b) Für Innenbeleuchtung, Platzbeleuchtung, Café=Restaurant und Hotels: 1 Bogenlampe à 12 Amp. pro Jahr 200 — 1 Bogenlampe à 16 Amp. pro Jahr 300 — V. Bei Umschaltungen, wo stets nur eine Lampen¬ gruppe brennen kann, wird nur die höhere Lampen¬ gruppe berechnet. Diese Berechnung tritt jedoch nur dort ein, wo sich solche Umschaltungen in ein= und demselben Raume befinden. VI. Die Einreihung der Lampen in die oben ange¬ führten Kategorien erfolgt durch die Direktion des Elektrizitätswerkes und wird hierüber ein Pauschal¬ Vertrag in Duplo ausgefertigt. Reklamationen sind dagegen binnen 8 Tagen nach Erhalt des Vertrages im Wege der Direktion beim Verwaltungsrat des Elektrizitätswerkes schriftlich ein¬ zureichen. Die Abnehmer sind nicht gehalten, ihren Bedarf an Glühlampen und Kohlenstiften ausschließlich von dem Elektrizitätswerk Innsbruck zu beziehen, sie dürfen jedoch keine Glühlampen verwenden, welche einen grö¬ ßeren Stromverbrauch als 3½ Watt bei 100 Volt Spannung pro Kerze besitzen. Nur in besonderen Fäl¬ len werden vom Elektrizitätswerk Innsbruck Glüh¬ lampen unter 100 Volt Spannung abgegeben und steht das Recht zur Hinausgabe solcher Lampen dem Elek¬ trizitätswerk Innsbruck allein zu. Selbstverständlich steht dem Elektrizitätswerk Inns¬ brucks betreffs dieses Stromverbrauches das Recht zu, eine entsprechende Kontrolle zu üben; anderseits jedoch steht es dem Abonnenten frei, die nicht vom Elektrizi¬ tätswerk bezogenen Lampen durch dasselbe noch vor der Benützung auf ihren Stromverbrauch prüfen zu lassen. VII. Ein Pauschalvertrag wird nur auf die Dauer von mindestens 12 Monaten abgeschlossen. Eine Aenderung der Lampenkerzenstärke nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschaljahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann jederzeit die Lichtstärke geändert werden und wird der erhöhte Pauschalvertrag in das laufende Pauschal¬ jahr mit eingezogen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus son¬ stigen gemieteten Räumlichkeiten, für welche ein Pau¬ schalvertrag abgeschlossen wurde, entbindet jedoch mit dem 1. des dem Verlassen der betreffenden Übication folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung der noch restierenden vertragsmäßigen Monatsraten bis zum Ablauf des Vertrages. Eine Ausnahme hievon bilden die Raten für die Miete der Beleuchtungskörper, worüber besondere Be¬ stimmungen und Verträge bestehen. VIII. Eine eventuelle Kündigung muß mindestens 3 Mo¬ nate vor Ablauf des Pauschal=Jahres erfolgen, sonst gilt die Verpflichtung zur Stromabnahme für je ein weiteres Jahr verlängert. Ueber die schriftliche Kündigung hat das Elektrizi¬ tätswerk dem Abnehmer eine Empfangsbestätigung zu geben. IX. Verrechnung nach Elektrizitäts=Messern. Als Preis des durch den Elektrizitäts=Messer er¬ mittelten Stromverbrauches werden 7 Heller per 100 Volt=Amp. (Watt) in Rechnung gestellt. Rabatte werden hierauf nicht mehr gewährt, weil bei Benützung des Messers ohnedies die Mindestdurchschnittsziffer von 500 H. pro installierte 16 kerzige Lampe nicht oder nur äußerst selten erreicht wird und der Konsument in diesem Falle die Pauschal=Verrechnung vorzieht. Die jährliche Miete für die Elektrizitäts=Messer beträgt: bis zu 20 Glühlampen à 16 N.=K. K 16.— „ „ 40 „ „ 16 „ „ 24.— „ „ 80 „ „ 16 „ „ 32.— „ „ 100 und mehr 16 „ „ 40.— Die Miete wird monatlich nach erfolgter Ingang¬ setzung des Messers (auch wenn er nicht in Benützung ist) berechnet. Der angefangene Monat wird für voll berechnet. Beim Aufhören des Strombezuges dürfen die Messer nur durch das städtische Elektrizitätswerk Innsbruck wieder entfernt werden. Das Ablesen der Messer erfolgt monatlich mindestens einmal durch die Angestellten des Lkrizitätswerkes. B) Kraft für gewerbliche Zwecke. X. Für Motoren wird Strom ebenfalls nach Pauschal¬ oder nach Zähler=Verrechnung abgegeben.