214 Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. War dem Dienstboten bereits von dem Verstorbenen der Dienst aufgekündigt, so gebührt demselben diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für welche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte. § 28. In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten sogleich entlassen kann. Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬ kündigung sofort entlassen: 1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dien¬ stes, für welchen er aufgenommen wurde, aus was immer für einer Ursache unbrauchbar ist; 2. Wenn er seine Dienstpflichten gröblich verletzt, insbesondere den Befehlen des Dienstgebers oder des bestellten Aufsehers über das Dienstpersonale wiederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit entgegensetzt; 3. Wenn er den Dienstgeber oder dessen Angehörige oder den bestellten Aufseher über das Dienstpersonale durch Tätlichkeiten, durch Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, die Mitdienst¬ boten gegen den Dienstgeber oder gegen einander auf¬ hetzt, oder überhaupt den Hausfrieden boshafter Weise zu stören sucht; 4. Wenn er sich des Diebstahles, des Betruges oder der Veruntreuung schuldig macht oder Andere hiezu verleitet oder die wahrgenommenen Entwen¬ dungen, Betrügereien oder Veruntreuungen von Mit¬ dienstboten dem Dienstgeber nicht anzeigt; 5. Wenn er ungeachtet vorausgegangener Warnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, das ihm an¬ vertraute Vieh durch schlechte Wartung Schaden neh¬ men läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, Mut¬ willen oder grober Nachlässigkeit das Eigentum des Dienstgebers beschädigt; 6. Wenn er auf Rechnung des Dienstgebers ohne dessen Vorwissen Geld oder Waren borgt; 7. Wenn er auf länger als acht Tage gefänglich eingezogen wird; 8. Wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder andern Arten der Ausschweifung und Unsittlichkeit sich ergibt, durch Außerachtlassung kirchlicher Vor¬ schriften Aergernis in oder außer dem Hause gibt, insbesondere wenn er die Kinder oder Verwandten des Dienstgebers dazu zu verleiten sucht; 9 Wenn er ohne Erlaubnis des Dienstgebers über Nacht ausbleibt oder Fremde übernachten läßt (§ 14) oder sonst die häusliche Ordnung gröblich verletzt; 10. Wenn er ohne Verschulden des Dienstgebers über 3 Wochen krank ist. Der Dienstbote hat in diesen Fällen nur Lohn und Kost bis zum Zeitpunkte seiner Entlassung zu fordern, unbeschadet der dem Dienstgeber etwa zustehenden Ent¬ schädigungs=Ansprüche. § 29. In welchen Fällen der Dienstbote den Dienst vor der Zeit verlassen kann. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit ver¬ lassen: 1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit dem Dienste nicht weiter vorzustehen vermag. 2. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten gröblich mißhandelt oder in anderer Weise die Grenzen der ihm zustehenden häuslichen Zucht überschreitet. 3. Wenn der Dienstgeber den Dienstboten zu un¬ sittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen oder zu Handlungen gegen die kirchlichen Vorschriften verleitet oder zu verleiten sucht, oder ihn vor solchen Zumu¬ tungen gegen Hausgenossen oder Personen, die im Hause aus= und eingehen, zu schützen verweigert. 4. Wenn der Dienstgeber auf länger, als die Dienst¬ zeit noch zu dauern hat, eine Reise zu unternehmen im Begriffe steht oder seinen ständigen Wohnsitz in einem andern entfernten Orte aufschlägt und in diesen Fällen den Dienstboten gegen dessen Willen mitneh¬ men will. 5. Wenn die Eltern des Dienstboten in Folge plötz¬ licher Erkrankung denselben zur Pflege dringend be¬ nötigen, oder wenn eine andere wichtige Angelegenheit des Dienstboten dessen sofortige längere Anwesenheit an einem andern Orte dringend notwendig macht. Der Dienstgeber kann jedoch in den Fällen ad 1 und 5 verlangen, daß der Dienstbote nach dem Auf¬ hören der Ursachen seiner Entfernung in den Dienst wieder zurückkehre, wenn die Dienstzeit noch nicht ab¬ gelaufen ist. Die Gründe des Austrittes müssen jedoch dem Ge¬ meindevorsteher angezeigt, und falls sie vom Dienst¬ geber widersprochen würden, glaubwürdig dargetan werden. Ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers darf der Dienstbote den Dienst nicht verlassen, den Fall einer augenscheinlichen Gefahr des Lebens oder einer Be¬ schädigung ausgenommen. In den Fällen ad 2 und 3 ist dem Dienstboten Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese länger als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7). In den Fällen ad 1, 4 und 5 kann Kost und Lohn nur bis zum Austritte aus dem Dienste gefordert werden. § 30. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit, jedoch bei ganzjährigen Diensten nur nach vorangegangener sechswöchentlicher, bei kürzerer Dienstzeit aber nach vorangegangener vierzehntägiger Aufkündigung ver¬ lassen: 1. Wenn der weibliche Dienstbote zur Verehelichung und der männliche zum Antritte einer eigenen Wirt¬ schaft oder eines eigenen Gewerbes vorteilhafte Ge¬ legenheit erhält, welche durch Ablauf der Dienstzeit ver¬ säumt werden würde. 2. Wenn die Ueberkommung einer Erbschaft die längere Anwesenheit des Dienstboten an einem anderen Orte notwendig macht. 3. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes vorgefallenen Verände¬ rung ihrer Umstände desselben zur Führung ihrer Wirtschaft oder ihres Gewerbes nicht entbehren können. Auch diese Gründe müssen dem Gemeindevorsteher angezeigt und beim Widerspruche des Dienstgebers glaubwürdig dargetan werden, und darf der Dienst¬ bote sich ohne Bewilligung des Gemeindevorstehers nicht entfernen. Unter Beobachtung dieser Vorschrift kann der Dienst¬ bote im Falle der Dringlichkeit die Entlassung selbst vor Ausgang der sechswöchentlichen, beziehungsweise vierzehntägigen Aufkündigungsfrist verlangen, wenn er statt seiner einen tauglichen Dienstboten stellt und sich mit demselben wegen Kost und Lohn für diese Zeit ohne Schaden des Dienstgebers abfindet. S 32. Wenn ein Dienstbote ohne gesetzmäßigen Grund vor der Zeit entlassen wird. Der Dienstgeber, der ohne gesetzmäßigen Grund (§ 28) einen Dienstboten ohne Aufkündigung und vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, kann zwar nicht genötigt werden, denselben gegen seinen Willen wieder aufzu¬ nehmen, er ist aber verpflichtet, ihm Lohn und Kost für die noch übrige Dienstzeit, und wenn diese noch länger als ein Vierteljahr dauert, für drei Monate zu vergüten (§ 7) und den allfälligen übrigen Schaden zu ersetzen.