Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 215
§ 33.
Wenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen
Grund vor der Zeit verläßt.
Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge¬
setzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig verlassen,
sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem zu
verfolgen, und auf Verlangen des Dienstgebers selbst
durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten.
Sie sind überdies strenge zu bestrafen und verpflichtet,
den aus der unerlaubten Dienstesverlassung entstande¬
nen Schaden zu ersetzen.
Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten
nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben
einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬
laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬
kosten verlangen.
§ 36.
Aufbewahrung der Dienstbotenbücher.
Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein
Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten
lassen.
Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch
dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in
sorgsame Aufbewahrung zu nehmen
Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬
bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern,
wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes
bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er
keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden
Lohnes.
S 37.
Dienstzeugnisse.
Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬
boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden
Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen.
Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines
Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬
selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher,
nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis
bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel
beizudrücken.
Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich
ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet
seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil
mit einer angemessenen Strafe zu ahnden.
§ 41.
Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬
behörden bei Streitigkeiten.
Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬
boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬
berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬
nisse hergeleitet werden und während des Bestandes
desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig
Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte,
angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in
kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder
Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden.
Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande
kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen
Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in
dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬
standen hat.
Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬
enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist
durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des
rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken.
Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist
von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬
dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit
Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei
anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht
übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch
Fasten verschärft werden.
Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom.
§ 1.
Der elektrische Strom (Wechselstrom von 100 Volt
Spannung) wird für Licht, Kraft (einphasig und zwei¬
phasig 2X100 Volt), Beheizung und andere Zwecke auf
Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Be¬
reiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬
weiligen Leistungsfähigkeit des städtischen Elektrizi¬
tätswerkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unver¬
meidliche Ereignisse hindernd eintreten, ununter¬
brochen während der Tag= und Nachtstunden ab¬
gegeben.
Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬
fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach
vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter
Kundmachung kurze Unterbrechungen im Betriebe wäh¬
rend der Tagesstunden eintreten zu lassen.
Im Falle einer Störung in der Stromabgabe haben
nur die Pauschal=Abnehmer ein Recht auf Schadenersatz
und zwar nur insoweit, als sie bei Unterbrechungen
über 24 Stunden die Rückvergütung des ent¬
sprechenden Teiles der vertragsmäßigen Pauschal¬
summe verlangen können.
§ 2.
Die Herstellung der Hausanschlüsse, inbegriffen die
Hauptabschmelzsicherung, die Lieferung und Aufstel¬
lung der Transformatoren, Strommesser und eventu¬
ellen Hauptausschalter, sowie alle vorkommenden Aen¬
derungen und Ausbesserungen dieser Anlagen, erfolgt
ausschließlich nur durch die Bediensteten des Elek¬
trizitäts=Werkes Innsbruck.
In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungsnetz
angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizi¬
tätswerkes überlassen; auch ist das Werk berechtigt,
den zur Aufstellung gebrachten Transformator auf
seine volle Kapazität auszunützen, und wird überhaupt
jeder Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬
schlußleitungen für benachbarte Grundstücke durch sein
Besitztum unentgeltlich zu gestatten.
Alle Abzweigkabel gehen in das Eigentum des
Werkes über und werden daher auch von ihm fernerhin
unterhalten.
Alle hinter der Hauptabschmelzsicherung liegenden
Inneneinrichtungen, die Ausbesserung, Abänderung und
Erweiterung dieser Teile werden ebenfalls vom
Elektrizitätswerk Innsbruck durch seine
angestellten Monteure unter Leitung eines Ingenieurs
ausgeführt.