Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. 215 § 33. Wenn ein Dienstbote den Dienst ohne gesetzmäßigen Grund vor der Zeit verläßt. Dienstboten, die vor Ablauf der Dienstzeit ohne ge¬ setzmäßigen Grund den Dienst eigenmächtig verlassen, sind dem Gemeindevorsteher anzuzeigen, von diesem zu verfolgen, und auf Verlangen des Dienstgebers selbst durch Zwang zur Rückkehr in den Dienst anzuhalten. Sie sind überdies strenge zu bestrafen und verpflichtet, den aus der unerlaubten Dienstesverlassung entstande¬ nen Schaden zu ersetzen. Will der Dienstgeber den entlaufenen Dienstboten nicht wieder aufnehmen, so kann er statt desselben einen anderen Dienstboten aufdingen und von dem ent¬ laufenen die Vergütung der dadurch verursachten Mehr¬ kosten verlangen. § 36. Aufbewahrung der Dienstbotenbücher. Der Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, in den Dienst nicht eintreten lassen. Beim Antritte des Dienstes ist das Dienstbotenbuch dem Dienstgeber auszufolgen und von demselben in sorgsame Aufbewahrung zu nehmen Nach Verlauf der halben Dienstzeit kann der Dienst¬ bote die Herausgabe des Dienstbotenbuches fordern, wenn er desselben zur Erlangung eines neuen Dienstes bedarf. (§ 4.) Vor der Rückstellung desselben hat er keinen Anspruch auf die Bezahlung des laufenden Lohnes. S 37. Dienstzeugnisse. Beim Dienstaustritte hat der Dienstgeber dem Dienst¬ boten ein wahrheitsgetreues Zeugnis in der betreffenden Rubrik des Dienstbotenbuches auszustellen. Verweigert der Dienstgeber die Ausstellung eines Zeugnisses, oder ist der Dienstbote mit dem Inhalte des¬ selben nicht zufrieden, so hat der Gemeindevorsteher, nach Einvernehmung beider Teile, die für das Zeugnis bestimmte Rubrik auszufüllen und das Gemeindesiegel beizudrücken. Der Dienstgeber, der einem Dienstboten wissentlich ein wahrheitswidriges Zeugnis ausstellt, ist unbeschadet seiner Haftung für den hieraus entspringenden Nachteil mit einer angemessenen Strafe zu ahnden. § 41. Kompetenz der Gemeindevorsteher und Gerichts¬ behörden bei Streitigkeiten. Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienst¬ boten oder den gesetzlichen Vertretern nicht eigen¬ berechtigter Dienstboten, welche aus dem Dienstverhält¬ nisse hergeleitet werden und während des Bestandes desselben, oder wenigstens vor Ablauf von dreißig Tagen, vom Tage, als das Dienstverhältnis aufhörte, angebracht werden, sind von dem Gemeindevorsteher in kurzem Wege, mit Ausschließung von Parteien= oder Zeugeneiden, zu verhandeln und zu entscheiden. Hiezu ist, falls das Dienstverhältnis erst zu Stande kommen soll, jener Gemeindevorsteher berufen, in dessen Bezirke der Geklagte sich aufhält, sonst aber jener, in dessen Bezirke das Dienstverhältnis besteht oder be¬ standen hat. Hätte die verurteilte Partei mittlerweile ihren Auf¬ enthalt in einer anderen Gemeinde genommen, so ist durch den Vorsteher dieser letzteren der Vollzug des rechtskräftigen Erkenntnisses zu erwirken. Jene Streitigkeiten, welche nach Verlauf der Frist von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬ dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. § 1. Der elektrische Strom (Wechselstrom von 100 Volt Spannung) wird für Licht, Kraft (einphasig und zwei¬ phasig 2X100 Volt), Beheizung und andere Zwecke auf Grund der nachstehenden Bedingungen im ganzen Be¬ reiche des Leitungsnetzes und in dem Umfange der je¬ weiligen Leistungsfähigkeit des städtischen Elektrizi¬ tätswerkes, soweit nicht Natur= oder sonstige unver¬ meidliche Ereignisse hindernd eintreten, ununter¬ brochen während der Tag= und Nachtstunden ab¬ gegeben. Die Leitung des Elektrizitätswerkes ist jedoch be¬ fugt, behufs Vornahme unaufschiebbarer Arbeiten nach vorher erfolgter Verständigung bezw. verlautbarter Kundmachung kurze Unterbrechungen im Betriebe wäh¬ rend der Tagesstunden eintreten zu lassen. Im Falle einer Störung in der Stromabgabe haben nur die Pauschal=Abnehmer ein Recht auf Schadenersatz und zwar nur insoweit, als sie bei Unterbrechungen über 24 Stunden die Rückvergütung des ent¬ sprechenden Teiles der vertragsmäßigen Pauschal¬ summe verlangen können. § 2. Die Herstellung der Hausanschlüsse, inbegriffen die Hauptabschmelzsicherung, die Lieferung und Aufstel¬ lung der Transformatoren, Strommesser und eventu¬ ellen Hauptausschalter, sowie alle vorkommenden Aen¬ derungen und Ausbesserungen dieser Anlagen, erfolgt ausschließlich nur durch die Bediensteten des Elek¬ trizitäts=Werkes Innsbruck. In welcher Weise ein Grundstück an das Leitungsnetz angeschlossen wird, bleibt dem Ermessen des Elektrizi¬ tätswerkes überlassen; auch ist das Werk berechtigt, den zur Aufstellung gebrachten Transformator auf seine volle Kapazität auszunützen, und wird überhaupt jeder Abnehmer verpflichtet, die Einführung von An¬ schlußleitungen für benachbarte Grundstücke durch sein Besitztum unentgeltlich zu gestatten. Alle Abzweigkabel gehen in das Eigentum des Werkes über und werden daher auch von ihm fernerhin unterhalten. Alle hinter der Hauptabschmelzsicherung liegenden Inneneinrichtungen, die Ausbesserung, Abänderung und Erweiterung dieser Teile werden ebenfalls vom Elektrizitätswerk Innsbruck durch seine angestellten Monteure unter Leitung eines Ingenieurs ausgeführt.