Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 213 § 7 Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedun¬ gen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Ver¬ hältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ab¬ lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬ dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. S 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten. Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung, von Zwangsmaßregeln zu ver¬ halten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienst¬ geber mit der Zurückstellung der Darangabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. § 9 Dauer der Dienstzeit. Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein be¬ sonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hinsicht¬ lich jener Dienstboten, welche für landwirtschaftliche Arbeiten ausgenommen werden, auf ein Jahr, hin¬ sichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Vierteljahr festgesetzt. Als regelmäßiger Termin der Ein= und Austritts¬ zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. § 10. Aufkündigung. Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, daß nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienstver¬ hältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Orts¬ übung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündi¬ gung, welche bei ganzjährigen Diensten spätestens drei Monaten und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt. Geschieht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬ kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬ dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes bestimmt war § 16 Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der Dienstbote seine Kleidungs= und Wäschstücke oder seine sonstigen Habseligkeiten außer dem Hause, wo er dient, nicht aufbewahren. Er muß sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstgebers, ohne Angabe eines Grundes in seiner und eines Zeugens Gegenwart gefallen lassen. § 17, Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, Alles was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder Verwah¬ rung übergeben oder sonst anvertraut wurde, dem Dienstgeber ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen desselben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner Gegenwart in Augenschein nehmen zu lassen. S 22. Verpflegung eines kranken Dienstboten. Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber für dessen Verpflegung (§ 29) Sorge zu tragen, und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist. Dauert die Krankheit länger als drei Wochen, so ist der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit, wenn er aus dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und vermögenslos ist, wie ein anderer in keinem Dienst¬ verhältnisse stehender erkrankter Armer zu behandeln, und ist daher der Gemeindevorsteher hievon rechtzeitig zu verständigen. § 23. Ist die Erkrankung erwiesenermaßen aus einem Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser, un¬ beschadet der dem Dienstboten sonst zustehenden Ent¬ schädigungsansprüche, während der ganzen Dauer der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung und Medika¬ mente Sorge zu tragen, ohne daß ein Abzug am Lohne stattfinden darf. § 24. Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in eine öffentliche Anstalt oder an einen andern Ort unter¬ bringen, wenn dies ohne Gefahr für den Kranken mög¬ lich ist. Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht, und ist seine Weigerung eine ungegründete, so ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den §§ 22 und 23 enthoben. Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat der Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, ins¬ besondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. § 25. Auflösung des Dienstvertrages a) durch beiderseitiges Einverständnis. Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬ verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden. § 26. b) durch den Tod des Dienstgebers. Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬ vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht fort¬ setzen wollen. In diesem Falle haben sie aber dem abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag für ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohn und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre geschlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, daß er nur für einen Monat oder darüber bis zu einem Vierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten.