212 Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksicht¬ lich derer der Dienstgeber zur Tragung der Kranken¬ hauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der Dienstboten=Ordnung verpfichtet ist. Gewerbliche Hilfs¬ arbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezem¬ ber eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er an¬ meldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzu¬ setzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizeiliche Meldung vor¬ zulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienst¬ boten verzeichnet erscheinen. Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬ brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkran¬ kung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zurück¬ erstattet. Punkt 4. Durch den Dienstbotenwechsel wird keine neue Ge¬ bührenpflichtigkeit begründet, wohl aber ist derselbe längstens binnen 14 Tagen durch Vorweisung des poli¬ zeilich vidierten Meldezettels anzuzeigen. Erfolgt die Anmeldung nach Verlauf von 14 Tagen seit dem stattgehabten Dienstwechsel, ist sie als Neu¬ anmeldung zu behandeln. Punkt 5. Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für das nächste Jahr festgesetzt. Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausge¬ schrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen Auslagen notwendig erscheint. Punkt 6. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903 und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.*) Punkt 7. Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬ meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und fruchtbringend gemacht. Punkt 8. Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. die Regie der Kranken=Versicherungskasse bestritten. Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Punkt 9. Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬ vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen. Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betra¬ ges kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. Punkt 10. Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige all¬ gemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Kran¬ kenhaus=Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬ nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬ pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Be¬ handlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim. Punkt 14. Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbe¬ sondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Kranken=Versicherungs¬ kasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. *] Anmerkung: Der Jahresbeitrag pro 1904 wurde durch Gemeinderatsbeschluß vom 21. November 1903 ebenfalls mit 4 Kronen für jeden Diensthoten festgesetzt. Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. § 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten angenommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht etwas anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienstantrittes zur bedungenen Zeit. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimm¬ ten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen und dieser einzustehen verpflichtet.