Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verordnung des Statthalters vom 6. Mai 1903.
Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
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Verordnung
des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Z. 17.889, be¬
treffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in
welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter
Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände
durch Mietlustige zu gestatten hat.
Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August
1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit
dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte,
für welche besondere Vorschriften über die Kündigung
und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Ge¬
bäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen
getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Ver¬
trages über Gebäude und andere unbewegliche oder für
unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet,
das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und
wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht
erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige be¬
sichtigen zu lassen.
§ 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter
Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬
habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und
nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig
ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffen¬
heit des Bestandobjektes zu verschaffen.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
sonen besinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewoh¬
ner nicht besichtigt werden
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬
standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und
von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für
die Stadt Innsbruck wird diese Besichtigung auf die Zeit
von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wil¬
ten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit.
Schwartzenau m. p.
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse nebst bezüglicher Kundmachung.
Kundmachung.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 20 Dezember 1902 beschlossen,
eine Dienstboten=Krankenversicherungskasse zu errichten,
um den Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die
ihnen im Falle der Behandlung von erkrankten Dienst¬
boten im hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende
Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten zu erleichtern.
Diese Krankenversicherungskasse tritt mit 1. Januar
1903 in Wirksamkeit. Dienstgeber, welche Mitglied der
Kasse werden wollen, haben dies bis 15. Januar 1903
im städtischen Meldeamte anzumelden, worauf ihnen
die vorgeschriebenen Kranken=Versicherungs=Bücher aus¬
gestellt werden.
Die entfallenden Jahresbeiträge sind sogleich bei der
Stadtkasse zu erlegen, worüber von zwei Kassebeamten
die Bestätigung im Krankenversicherungsbuche enthalten
sein muß, wenn die Mitgliedschaft giltig erworben sein
und dem Mitgliede der Vorteil der Kasse zukommen soll.
Der Jahresbeitrag für das Jahr 1903 ist vom Ge¬
meinderate mit 4 Kronen für jeden Dienstboten fest¬
gesetzt worden. Nach der tirolischen Dienstbotenordnung
vom 22. Januar 1879 ist jeder Dienstgeber verbunden,
den im gemeinschaftlichen Haushalte lebenden Dienst¬
boten im Erkrankungsfalle durch drei Wochen auf seine
Kosten zu verpflegen.
Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im
eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in
eine öffentliche Anstalt oder an einem anderen Orte
unterbringen, wenn dies ohne Gefahr für den Kran¬
ken möglich ist.
Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht und
ist seine Weigerung eine unbegründete, so ist der Dienst¬
herr jeder Verpflichtung enthoben. Ueber die Grund¬
hältigkeit der Weigerung hat der Gemeindevorsteher
nach Erhebung aller Umstände, insbesondere des ärzt¬
lichen Gutachtens zu entscheiden. Wird der erkrankte
Dienstbote im Innsbrucker allgemeinen Krankenhause
untergebracht, hat der Dienstgeber für die Höchstdauer
von drei Wochen die Verpflegskosten nach der dritten
Klasse, welche gegenwärtig mit 2 Kr. 10 H. per Tag und
Kopf bemessen werden, zu entrichten. Wenn Dienstgeber
den Dienstboten bei Abgabe in das Krankenhaus zu¬
gleich des Dienstes entlassen, haben sie für denselben
dennoch die Verpflegungsgebühren auf 3 Wochen zu ent¬
richten.
Um den Dienstgeber diese Last möglichst zu erleich¬
tern, hat die Gemeindevertretung von Innsbruck unter
ihrer ausschließlichen Verwaltung eine Dienstboten¬
Kranken=Versicherungskasse errichtet, welche die den
Dienstgeber treffende Zahlung an seiner Stelle zu leisten
übernimmt.
Die Vorteile, welche jedem Dienstgeber aus dem
Beitritte zu der Dienstboten=Kranken=Versicherungskasse
erwachsen, sind einleuchtend, indem man durch die Ent¬
richtung eines so geringen Jahresbeitrages für jeden
einzelnen Dienstboten, für welchen derselbe gezahlt wird,
das Recht erlangt, bei dessen Erkrankung die un¬
entgeltliche Verpflegung desselben im hiesigen Kranken¬
hause auf die Dauer von drei Wochen zu erwirken, ohne
die sonst vorgeschriebenen viel höheren Gebühren ent¬
richten zu müssen.
Stadtmagistrat Innsbruck, am 23. Dez. 1902.
Der Bürgermeister:
W. Greil m. p.
Bestimmungen
für die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Dienstboten=Kranken=Versicherungskasse.
Punkt 1.
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den
Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im
Falle der Behandlung von erkrankten Dienstboten im
hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht
zur Zahlung der Verpflegskosten abzunehmen.
Punkt 2.
Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle
Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬
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