Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Kundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen ec.
pflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachtenden Frem¬
den bei der politischen Bezirksbehörde, (in Innsbruck)
bei dem Stadtmagistrate bezw. Stadtpolizeiamte an¬
und abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬
standen, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig sind
oder doch in Innsbruck nicht ihren ordentlichen Wohn¬
sitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen
Konventualen, welche österreichische Staatsbürger sind
und in Tirol domizilieren. Die Meldung der Fremden
hat von Seite der Klostervorstehung binnen 24 Stunden
in der im § 4 angeordneten Weise mittelst Meldezettel
zu erfolgen, während alle übrigen Personen am 1. und
15. jedes Monates mittelst Einsendung von Verzeich¬
nissen an den Stadtmagistrat (Stadtpolizeiamt) anzu¬
zeigen sind.
Meldezettel.
§ 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten
Meldezettel können bei dem Stadtmagistrate (Stadt¬
polizeiamte) während der gewöhnlichen Amtsstunden
unentgeltlich behoben werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat
die Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen, oder
deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist be¬
sonders auf eine deutliche Eintragung der Vor= und
Familiennamen zu sehen.
Der Charakter ist nicht blos im Allgemeinen (z. B.
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es
ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬
leuten auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienglieder des Gemeldeten sind gleichfalls
genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 320 des Strafgesetzes unter¬
liegen, vom Stadtmagistrate im Grunde der Ministerial¬
Verordnung vom 2 April 1858, R.=G.=Bl. Nr. 51, und
zwar mit 10 K bis 200 K oder mit Arrest von 1 bis
14 Tagen bestraft.
Innsbruck, 22. November 1897.
Der k. k Statthalter:
Merveldt.
Kundmachung
betreffend die Kündigung und Käumung gemieteter Wohnungen, Monatszimmer etc.
Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarlberg
hat dato. 27. Juli 1891, Zl. 17.516, folgende Kund¬
machung hinsichtlich der Kündigung und Räumung ge¬
mieteter Wohnungen und Monatszimmer, dann der
Kündigung und Räumung von Wirtschaftslokalitäten
(Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬
kaufsläden in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den
Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau
und in der Stadt Hall erlassen:
Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Verord¬
nung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zl. 213 (L.=
G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei
im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte
zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt
Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras¬
Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich
der Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen,
der Wirtschaftslokalitäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser)
und der Geschäfts= und Verkaufsläden bestehenden Ter¬
mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur
allgemeinen Darnachachtung kund zu machen:
1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par¬
teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung
von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger
Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit
Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein
Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im
Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und
im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei.
2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab¬
lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg¬
lich wenn die Miete
mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens
15. Februar desselben Jahres, wenn
mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben
Jahres, wenn
mit 1. November bis spätestens 15. August des¬
selben Jahres und wenn
mit 1. Februar bis spätestens 15. November
des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags
nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.
Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit¬
raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten
Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be¬
ginne des Monats zu kündigen.
Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die
Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil
wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am.
achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem
1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die
Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die
Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung
eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen
Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach
Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung
der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen
Zwangsmaßregeln vollständig zu räumen und zu über¬
geben.
Bei Monatszimmern wird der Termin zur teilweisen
Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage fest¬
gesetzt.
3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬
ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder
gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänz¬
liche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werk¬
tage einzutreten, so daß am Sonn= und Feiertage die
Partei auch durch keinen Exekutionsschritt in ihrer
Wohnung beunruhigt werden darf.
4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet
wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zugehör,
als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Gewölben, Stäl¬
len, Dachböden ec.
5. Das bezüglich der Miettermine und der Kündi¬
gung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Gesagte hat
auch für die Kündigung von Wirtschafts=Lokalitäten
(Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Ver¬
kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in
diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat
dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai,
1. August und 1. November, zu erfolgen.
6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche
Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213,
zur Richtschnur zu dienen.
7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt
mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬
halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl.
II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48,
für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige
Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten.