VI Auszug aus der Dienstboten-Ordnung. selbst mit Anwendung von Zwangsmassregeln zu ver¬ halten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muss sich der Dienst¬ geber mit der Zurückstellung der Darangabe begnügen; in den Fällen ad 2 und 3 ist der Dienstbote berechtigt, die Darangabe zu behalten. Ist jedoch das Hindernis vorübergehend, so ist der Dienstbote verpflichtet, nach dessen Behebung, auf Verlangen des Dienstgebers den Dienst anzutreten. § 9. Dauer der Dienstzeit. Die Dauer der Dienstzeit wird, wenn nicht ein be¬ sonderes Uebereinkommen stattgefunden hat, hinsicht¬ lich jener Dienstboten, welche für landwirtschaftliche Arbeiten aufgenommen werden, auf ein Jahr, hinsichtlich der übrigen Dienstboten auf ein Vierteljahr festgesetzt. Als regelmärsiger Termin der Ein- und Austritts¬ zeit haben die ortsüblichen Zeitpunkte zu gelten, wenn nicht ausdrücklich andere verabredet wurden. § 10. Aufkündigung. Insoferne nicht ausdrücklich verabredet wird, dass nach Ablauf der bedungenen Dienstzeit das Dienstver¬ hältnis nicht mehr weiter fortgesetzt werden soll, oder insoferne diesbezüglich nicht eine unbezweifelte Orts¬ übung besteht, bewirkt dieser Ablauf die Aufhebung des Dienstvertrages nur nach vorgängiger Aufkündigung, welche bei ganzjährigen Diensten spätestens drei Monate und bei vierteljährigen Diensten spätestens vier Wochen vor Ablauf der Dienstzeit zu geschehen hat. Bei einer Dienstzeit unter drei Monaten wird eine vierzehntägige Aufkündigung festgesetzt. Geschicht von keinem Teile rechtzeitig eine Auf¬ kündigung, so ist der Dienstvertrag auf dieselbe Zeit¬ dauer stillschweigend erneuert, welche vorher durch den Dienstvertrag oder den § 9 dieses Gesetzes bestimmt war. § 16. Ohne Vorwissen und Bewilligung des Dienstgebers darf der Dienstbote seine Kleidungs- und Wäschstücke oder seine sonstigen Habseligkeiten ausser dem Hause, wo er dient, nicht aufbewahren. Er muss sich die Durchsicht seiner Truhen, Koffer und sonstigen Behältnisse von Seite des Dienstgebers, ohne Angabe eines Grundes, in seiner und eines Zeugen Gegenwart gefallen lassen. § 17. Der Dienstbote ist bei seinem Austritte verpflichtet, Alles was ihm zur Aufsicht, Besorgung oder Verwahrung übergeben oder sonst anvertraut wurde, dem Dienst¬ geber ordentlich zurückzustellen und auf Verlangen des¬ selben die Gegenstände, die er als sein Eigentum mit sich nimmt, vor deren Wegbringung in seiner Gegen¬ wart in Augenschein nehmen zu lassen. § 22. Verpflegung eines kranken Dienstboten. Erkrankt der Dienstbote, so hat der Dienstgeber für dessen Verpflegung (§ 29) Sorge zu tragen, und es können die aufgewendeten Kosten vom Lohne nur dann abgezogen werden, wenn der Dienstbote durch sein eigenes Verschulden erkrankt ist. Dauert die Krankheit länger als drei Wochen, so ist der Dienstbote nach Ablauf dieser Zeit, wenn er aus dem Dienste entlassen wird (§ 28 Zahl 10) und vermögenslos ist, wie ein anderer, in keinem Dienst¬ verhältnisse stehender erkrankter Arme zu behandeln, und ist daher der Gemeindevorsteher hievon rechtzeitig zu verständigen. § 23. Ist die Erkrankung erwiesenermassen aus einem Verschulden des Dienstgebers erfolgt, so hat dieser, un¬ beschadet der dem Dienstboten sonst zustehenden Ent¬ schädigungsansprüche, während der ganzen Dauer der Krankheit für Pflege, ärztliche Behandlung und Medika¬ mente Sorge zu tragen, ohne dass ein Abzug am Lohne stattfinden darf. § 24. Der Dienstgeber kann den kranken Dienstboten im eigenen Hause verpflegen, er kann ihn aber auch in eine öffentliche Anstalt oder an einen andern Ort unter¬ bringen, wenn dies ohne Gefahr für den Kranken mög¬ lich ist. Fügt sich der Dienstbote diesen Anordnungen nicht, und ist seine Weigerung eine ungegründete, so ist der Dienstherr jeder Verpflichtung aus den §§ 22 und 23 enthoben. Ueber die Grundhältigkeit der Weigerung hat der Gemeindevorsteher nach Erhebung aller Umstände, ins¬ besondere des ärztlichen Gutachtens zu entscheiden. § 25. Auflösung des Dienstvertrages a.) durch beiderseitiges Einverständnis. Der Dienstvertrag kann durch beiderseitiges Ein¬ verständnis zu jeder Zeit aufgelöst werden. § 26. b.) durch den Tod des Dienstgebers. Durch den Tod des Dienstgebers erlischt der Dienst¬ vertrag nur insofern, als die Erben denselben nicht fort¬ setzen wollen. In diesem Falle haben sie aber dem abziehenden Dienstboten, falls der Dienstvertrag für ein Jahr oder darüber geschlossen war, den Lohn und die Kost für drei Monate, wenn derselbe für ein Vierteljahr oder darüber bis zu einem Jahre geschlossen war, für einen Monat, im Falle endlich, dass er nur für einen Monat oder darüber bis zu einem Vierteljahre Geltung hatte, für 14 Tage zu vergüten. War dem Dienstboten bereits von dem Verstorbenen der Dienst aufgekündigt, so gebührt demselben diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, für welche der Dienstvertrag noch zu dauern gehabt hätte. § 28. In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten sogleich entlassen kann. Der Dienstgeber kann den Dienstboten ohne Auf¬ kündigung sofort entlassen: 1. Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dienstes für welchen er aufgenommen wurde, aus was immer für einer Ursache unbrauchbar ist; 2. Wenn er seine Dienstpflichten gröblich verletzt, insbesondere den Befehlen des Dienstgebers oder des bestellten Aufsehers über das Dienstpersonale wiederholt Ungehorsam oder Widerspenstigkeit entgegensetzt;