Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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V
Auszug aus der Dienstboten-Ordnung.
K. Tarif für Ueberführen (Uebertragen) von
Kranken ins Stadtspital.
I. Im Stadtrayon:
a) bei Tag per Mann. . . . . . 1 K — h
b) bei Nacht. . . . . . . . . . 1 „ 20 „
II. Aus der Umgebung: d. i. Wilten, Pradl
und Hötting:
a) bei Tag per Mann.... . . 1 „ 32 „
b) bei Nacht . . . . . . . . . . 1 „ 80 „
L. Botenlohn.
Für expresse Gänge über Land mit Gepäck bis zu
10 Kilogramm nach den Ortschaften:
(Für jedes weitere Kilogramm 6 h.)
3 K
1
1
5
3
1
2
1
4
2
4
1
1
6
4
20
60
80
60
40
80
60
60
40
20
80
80
80
60
20
60
40
80
40
80
60
80
80
60
40
Diese Gebühren verstehen sich bei Tag und sind für
Botengänge bei Nacht d. i. zwischen 8 Uhr abends und
6 Uhr früh noch 50% der vorstehenden Taxe zu ent¬
richten.
Auszug aus der Dienstboten-Ordnung.
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die
vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten an¬
genommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn
nicht etwas anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
den Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienst¬
antrittes zur bedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur be¬
stimmten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzu¬
nehmen und dieser einzustehen verpflichtet.
§ 7.
Wenn sich der Dienstgeber weigert, den Diensthoten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muss dem
Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr ge¬
dungen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen
Monat vergüten und ihn überdies in demselben Verhält¬
nisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus
welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ablauf
der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle
gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person, oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnisseu ereignet hat, den Dienstboten
nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu
benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu
belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬
dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben
Monatslohn zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten.
Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen
und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt,