II Allgemein Wissenswertes 61 Betriebes gewährleistet sein, daß der Olbrenner bei Ausfall 16.4 Hochspannung der Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird. Bei Verbrennungseinrichtungen mit elektrischer Hoch (3) Die Heizkessel sind mit Temperatur- und erforderli¬ pannungszündung sind auf dem Brennergehäuse oder in chenfalls auch mit Druckbegrenzern auszustatten. Diese müs dessen unmittelbarer Nähe das Hochspannungszeichen und sen fest einstellbar und im eingestellten Zustand gesichert die Aufschrift „Vor dem Reinigen der Elektrode Haupt sein. schalter ausschalten“ anzubringen. 13.4 Schauöffnung Zur Beobachtung der Brennerflamme muß an geeigneter § 17 Betriebswert Stelle des Kessels eine Schauöffnung vorhanden sein. Die Hersteller der Anlage haben vor der endgültigen In¬ betriebnahme zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Betrieb 3.5 Anschluß der Feuerstätte der Anlage gewährleistet ist. Hiebei ist insbesondere festzu¬ Für jede Feuerstätte ist ein eigener Rauchfang vorzusehen stellen, daß folgende Betriebswerte nicht über- bzw. unter Rauchfänge für Mittel- und Großanlagen müssen eine Wan schritten werden: enstärke von mindestens 25 cm aufweisen oder aus zuge Abgastemperatur, hinter dem Kessel gemessen, min assenen Baustoffen mit mindestens der gleichen Wärme lestens 200 Grad Celsius, höchstens 300 Grad Celsius; eine lämmung bestehen. Bei bestehenden Gebäuden könner Uberschreitung dieser Temperatur ist nur dann zulässig auch kleinere Wangenstärken zugelassen werden, wenn der wenn die Bauart des Kessels eine niedrige Temperatur nich Nachweis erbracht wird, daß brennbare Konstruktionsteil zuläßt und der Rauchfang der höheren Temperatur auf die von der Kaminaußenwandung einen Mindestabstand vor Dauer ohne Schaden standhalten kani cm aufweisen Eine Unterschreitung der Abgastemperatur ist nur be Wärmeabstrahlungen sind durch zusätzliche Störende Kesseln zulässig, die mit Heizöl extra leicht und diesem be¬ Värmedämmung hintanzuhalten. züglich des Schwefelgehaltes gleichwertigen Glen befeuert Die Blechdicke der Rauchrohre aus Stahlblech muß bis werden. 20 cm Lichtweite mindestens 2 mm, bis zu 30 cm mindestens b) COe-Gehalt der Abgase bei Kesseln mit Überdruck im 3 mm und darüber hinaus mindestens 4 mm betragen Feuerraum höchstens 14 Prozent, sonst 12 Prozent. c) Staub- und Rußgehalt der Abgase, gemessen am Ende der Feuerstätte mit der Filterpapiermethode nach Bacharach § 14 Sicherheitseinrichtungen höchstens Schwärzungsstufe 4, bei Betrieb mit Heizöl leich (1) Feuerräume bzw. Rauchabzüge von ölbefeuerten Kes¬ nach ONORM C 1108 höchstens Schwärzungsstufe 3 und bei seln und Heizgeräten sind an geeigneten Stellen mit selbst etrieb mit Heizöl extra leicht (steuerbegünstigtes Gasöl ätig schließenden, mit Anschlag versehenen, genügend gro¬ für Heizzwecke) höchstens Schwärzungsstufe 2. Ben Verpuffungsklappen auszustatten, die sich bei einem Zündschlag selbsttätig öffnen (2) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen wer B. Glöfen den § 18 Glöfen für Einzelheizung a) durch eine zwangsgesteuerte Absperrung bei Ausfall der Zerstäubungseinrichtung (z. B. durch Ausfall des elektri 18.1 Geltungsbereich schen Stromes oder der Gebläseluft) oder bei Nichtzustande Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nur für Öl¬ ommen oder Abreißen der Flamme öfen bis 60.000 kl/h (15.000 kcallh) Nennheizleistung. d) bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wasserman gelsicherung. 18.2 Allgemeines (3) Bei selbsttätig geregelter Füllung des Zwischenbehäl¬ Glöfen müssen nach den allgemein anerkannten Regelr ers und bei Speisung der Brenner aus einer unter Druck der Technik hergestellt und betrieben werden. Als solch tehenden Ringleitung sind Maßnahmen zu treffen, die ver¬ elten insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne indern, daß bei Gebrechen in einer Versorgungsleitung der Lagerbehälter in den Heizraum entleert wird. des Normgesetzes, BGBl. Nr. 64/1954. 18.3 Geräteschild § 15 Brandschutzeinrichtungen eder Olofen muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes 15.1 Brandschutzschalte Geräteschild mit folgenden Angaben besitzen: Hersteller (gegebenfalls eingetragenes Warenzeichen Im Brandfall oder beim Erreichen einer Lufttemperatu a) Typenbezeichnun von mehr als 70 Grad Celsius in der Nähe der Feuerstätte muß die Stromzufuhr zum Brenner und zu allfälligen Öl¬ abrikationsnummer förder- und -aufheizeinrichtungen selbsttätig unterbrochen Nennheizleistung in kI/h oder kcal! verden (Brandstreifen oder Raumthermostat in Verbindung Heizölverbrauch bei Nennheizleistung in Liter pro Stunde (1 nit Brandschutzschalter) Heizölsorte !) im Falle elektrischer Ausrüstung zusätzliche Angaben 5.2 Brandschutzventil nach ÖVE-Vorschriften Liegt der höchste Ölspiegel im Behälter, aus dem der renner unmittelbar versorgt wird, höher als dieser, mu 18.4 Bedienungsanweisung gleichzeitig die Olzufuhr zum Brenner durch ein Brandschutz edem Glofen ist eine Bedienungsanleitung beizugeben ventil unterbrochen werden. Dieses ist so anzuordnen, dal der folgende Hinweise über Aufstellung, Betrieb, Be¬ in es bei Entstehen eines Brandes am Ölbrenner nicht un lienung und Pflege enthalten sein müssen mittelbar gefährdet ist, daher möglichst beim Eintritt de a) Hinweis, daß die geltenden bau- und feuerpolizeilichen Versorgungsleitung in den Heizraum bzw. beim Austritt au estimmungen einzuhalten sinc lem Zwischenbehälter. Brandschutzventile müssen dauern b) Angabe des notwendigen Rauchfang-Mindestzuges in eichtgängig bleiben und daher stopfbüchsenlos ausgeführ mm WS, verden Hinweis, daß der Rauchfang durch den zuständigen Rauchfangkehrer auf seine Eignung zu prüfen ist, § 16 Elektrische Einrichtungen leichtverständliche Anleitung zur Bedienung und Pflege, d Hinweis, daß das Wiederanzünden des Brenners erst 16.1 Beleuchtung Erkalten des Glofens erfolgen darf, nac Heizräume müssen ausreichend elektrisch beleuchtet sein Verschütten ode Hinweis auf die Gefahr, die durch Ausfließen von Heizöl entsteh 16.2 Schutz gegen Berührungsspannungen s) Angaben über das geeignete Heizö In Heizräumen sind stets Maßnahmen zum Schutz gegen 18.5 Rauchabzüge das Auftreten zu hoher Berührungsspannungen erforderlich (1) Glöfen sind an Rauchfänge anzuschließen, die der 16.3 Notschalter erforderlichen Mindestzug nach Pkt. 18.4 lit. b erzeugen. Der Querschnitt des Rauchrohres muß mindestens dem Quer Für das Abschalten der Anlage einschließlich der Förder schnitt des Olofen-Anschlußstutzens entsprechen. Liegend pumpen und Vorwärmeeinrichtungen ist ein elektrischer Rauchrohre dürfen nicht länger als im sein und müssen an Notschalter an einer leicht zugänglichen und nicht gefährde¬ teigend verlegt werden ten Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringer 3