Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
61
Betriebes gewährleistet sein, daß der Olbrenner bei Ausfall
16.4 Hochspannung
der Störung des Ventilators sicher abgeschaltet wird.
Bei Verbrennungseinrichtungen mit
elektrischer Hoch
(3) Die Heizkessel sind mit Temperatur- und erforderli¬
pannungszündung sind auf dem Brennergehäuse oder in
chenfalls auch mit Druckbegrenzern auszustatten. Diese müs
dessen unmittelbarer Nähe das Hochspannungszeichen und
sen fest einstellbar und im eingestellten Zustand gesichert
die Aufschrift „Vor dem Reinigen der Elektrode Haupt
sein.
schalter ausschalten“ anzubringen.
13.4 Schauöffnung
Zur Beobachtung der Brennerflamme muß an geeigneter
§ 17 Betriebswert
Stelle des Kessels eine Schauöffnung vorhanden sein.
Die Hersteller der Anlage haben vor der endgültigen In¬
betriebnahme zu prüfen, ob ein ordnungsgemäßer Betrieb
3.5 Anschluß der Feuerstätte
der Anlage gewährleistet ist. Hiebei ist insbesondere festzu¬
Für jede Feuerstätte ist ein eigener Rauchfang vorzusehen
stellen, daß folgende Betriebswerte nicht über- bzw. unter
Rauchfänge für Mittel- und Großanlagen müssen eine Wan
schritten werden:
enstärke von mindestens 25 cm aufweisen oder aus zuge
Abgastemperatur, hinter dem Kessel gemessen, min
assenen Baustoffen mit mindestens der gleichen Wärme
lestens 200 Grad Celsius, höchstens 300 Grad Celsius; eine
lämmung bestehen. Bei bestehenden Gebäuden könner
Uberschreitung dieser Temperatur ist nur dann zulässig
auch kleinere Wangenstärken zugelassen werden, wenn der
wenn die Bauart des Kessels eine niedrige Temperatur nich
Nachweis erbracht wird, daß brennbare Konstruktionsteil
zuläßt und der Rauchfang der höheren Temperatur auf die
von der Kaminaußenwandung einen Mindestabstand vor
Dauer ohne Schaden standhalten kani
cm aufweisen
Eine Unterschreitung der Abgastemperatur ist nur be
Wärmeabstrahlungen sind durch zusätzliche
Störende
Kesseln zulässig, die mit Heizöl extra leicht und diesem be¬
Värmedämmung hintanzuhalten.
züglich des Schwefelgehaltes gleichwertigen Glen befeuert
Die Blechdicke der Rauchrohre aus Stahlblech muß bis
werden.
20 cm Lichtweite mindestens 2 mm, bis zu 30 cm mindestens
b) COe-Gehalt der Abgase bei Kesseln mit Überdruck im
3 mm und darüber hinaus mindestens 4 mm betragen
Feuerraum höchstens 14 Prozent, sonst 12 Prozent.
c) Staub- und Rußgehalt der Abgase, gemessen am Ende
der Feuerstätte mit der Filterpapiermethode nach Bacharach
§ 14 Sicherheitseinrichtungen
höchstens Schwärzungsstufe 4, bei Betrieb mit Heizöl leich
(1) Feuerräume bzw. Rauchabzüge von ölbefeuerten Kes¬
nach ONORM C 1108 höchstens Schwärzungsstufe 3 und bei
seln und Heizgeräten sind an geeigneten Stellen mit selbst
etrieb mit Heizöl extra leicht (steuerbegünstigtes Gasöl
ätig schließenden, mit Anschlag versehenen, genügend gro¬
für Heizzwecke) höchstens Schwärzungsstufe 2.
Ben Verpuffungsklappen auszustatten, die sich bei einem
Zündschlag selbsttätig öffnen
(2) Die Heizölzufuhr zur Feuerung muß unterbrochen wer
B. Glöfen
den
§ 18 Glöfen für Einzelheizung
a) durch eine zwangsgesteuerte Absperrung bei Ausfall
der Zerstäubungseinrichtung (z. B. durch Ausfall des elektri
18.1 Geltungsbereich
schen Stromes oder der Gebläseluft) oder bei Nichtzustande
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nur für Öl¬
ommen oder Abreißen der Flamme
öfen bis 60.000 kl/h (15.000 kcallh) Nennheizleistung.
d) bei Dampferzeugern über eine zusätzliche Wasserman
gelsicherung.
18.2 Allgemeines
(3) Bei selbsttätig geregelter Füllung des Zwischenbehäl¬
Glöfen müssen nach den allgemein anerkannten Regelr
ers und bei Speisung der Brenner aus einer unter Druck
der Technik hergestellt und betrieben werden. Als solch
tehenden Ringleitung sind Maßnahmen zu treffen, die ver¬
elten insbesondere die einschlägigen ÖNORMEN im Sinne
indern, daß bei Gebrechen in einer Versorgungsleitung
der Lagerbehälter in den Heizraum entleert wird.
des Normgesetzes, BGBl. Nr. 64/1954.
18.3 Geräteschild
§ 15 Brandschutzeinrichtungen
eder Olofen muß an gut sichtbarer Stelle ein dauerhaftes
15.1 Brandschutzschalte
Geräteschild mit folgenden Angaben besitzen:
Hersteller (gegebenfalls eingetragenes Warenzeichen
Im Brandfall oder beim Erreichen einer Lufttemperatu
a)
Typenbezeichnun
von mehr als 70 Grad Celsius in der Nähe der Feuerstätte
muß die Stromzufuhr zum Brenner und zu allfälligen Öl¬
abrikationsnummer
förder- und -aufheizeinrichtungen selbsttätig unterbrochen
Nennheizleistung in kI/h oder kcal!
verden (Brandstreifen oder Raumthermostat in Verbindung
Heizölverbrauch bei Nennheizleistung in Liter pro
Stunde (1
nit Brandschutzschalter)
Heizölsorte
!)
im Falle elektrischer Ausrüstung zusätzliche Angaben
5.2 Brandschutzventil
nach ÖVE-Vorschriften
Liegt der höchste Ölspiegel im Behälter, aus dem der
renner unmittelbar versorgt wird, höher als dieser, mu
18.4 Bedienungsanweisung
gleichzeitig die Olzufuhr zum Brenner durch ein Brandschutz
edem Glofen ist eine Bedienungsanleitung beizugeben
ventil unterbrochen werden. Dieses ist so anzuordnen, dal
der folgende Hinweise über Aufstellung, Betrieb, Be¬
in
es bei Entstehen eines Brandes am Ölbrenner nicht un
lienung und Pflege enthalten sein müssen
mittelbar gefährdet ist, daher möglichst beim Eintritt de
a) Hinweis, daß die geltenden bau- und feuerpolizeilichen
Versorgungsleitung in den Heizraum bzw. beim Austritt au
estimmungen einzuhalten sinc
lem Zwischenbehälter. Brandschutzventile müssen dauern
b) Angabe des notwendigen Rauchfang-Mindestzuges in
eichtgängig bleiben und daher stopfbüchsenlos ausgeführ
mm WS,
verden
Hinweis, daß der Rauchfang durch den zuständigen
Rauchfangkehrer auf seine Eignung zu prüfen ist,
§ 16 Elektrische Einrichtungen
leichtverständliche Anleitung zur Bedienung und Pflege,
d
Hinweis, daß das Wiederanzünden des Brenners erst
16.1 Beleuchtung
Erkalten des Glofens erfolgen darf,
nac
Heizräume müssen ausreichend elektrisch beleuchtet sein
Verschütten ode
Hinweis auf die Gefahr, die durch
Ausfließen von Heizöl entsteh
16.2 Schutz gegen Berührungsspannungen
s) Angaben über das geeignete Heizö
In Heizräumen sind stets Maßnahmen zum Schutz gegen
18.5 Rauchabzüge
das Auftreten zu hoher Berührungsspannungen erforderlich
(1) Glöfen sind an Rauchfänge anzuschließen, die der
16.3 Notschalter
erforderlichen Mindestzug nach Pkt. 18.4 lit. b erzeugen. Der
Querschnitt des Rauchrohres muß mindestens dem Quer
Für das Abschalten der Anlage einschließlich der Förder
schnitt des Olofen-Anschlußstutzens entsprechen. Liegend
pumpen und Vorwärmeeinrichtungen ist ein elektrischer
Rauchrohre dürfen nicht länger als im sein und müssen an
Notschalter an einer leicht zugänglichen und nicht gefährde¬
teigend verlegt werden
ten Stelle außerhalb des Heizraumes anzubringer
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