Verhalten bei Brandausbruch, Unglücksfällen und Notständen Bei Ausbruch eines Brandes oder bei anderen Unglücksfällen (Explosionen, Einsturz, Wasserrohrbruch, Uberschwemmung, Ausströmen von Gas, Verkehrsunfall mit großem Sachschaden, der ein Verkehrshindernis hervorruft) und bei öffentlichen Notständen aller Art ist jedermann verpflichtet, das Wahrgenommene unverzüglich der städtischen Berufs¬ feuerwehr in der Hunoldstraße 17 mündlich oder durch Fernsprecher unter den Nummern 122 oder 31731 bis 31736 zu melden. Diese Meldung soll in folgender Reihenfolge gegeben werden: 1. Straße, Platz und Hausnummer der Unglücksstelle 2. Art und Umfang des Unglücksfalles 3. Ob Menschen oder Tiere in Gefahr sind 4. Name und Anschrift des Meldenden Wichtig ist, daß der Meldende seine Angaben in deutlicher und klarer Sprache macht. Die Meldungen können unter den angeführten Telephonnummern zu jeder Tages- und Nachtzeit abgegeben werden. Es ist wünschenswert, daß die meldende Person die Berufsfeuerwehr, die in sehr kurzer Zeit eintreffen wird, am Ort des Unglücks auf der Straße (Weg) erwartet, um der Feuerwehr das schnelle Eingreifen zu erleichtern. Ferner können Meldungen über Brände und öffentliche Notstände bei jeder Dienststelle der Polizei sowie über die Polizei¬ notrufsäulen erstattet werden. Straßenfeuermelder sind im Stadtgebiet Innsbruck nicht vorhanden. Verhaltensregeln bei Strom-, Gas- und Wasserstörungen I. Verhalten bei elektrischen Störungen Elektrizitätswerk: Tel. 24761 1. Uberbrücke nie die Sicherungen, sie schützen dein Heim vor Brandgefahr. 2. Berühre nie herabhängende Drähte von elektrischen Leitungen; sie sind gefährlich, auch wenn sie am Boden liegen. 3. Elektrische Leitungsanlagen dürfen nur vom dazu befugten Fachmann errichtet werden. Laß selbst die Hände weg. Auch behelfsmäßige Leitungen, z. B. auf Baustellen, müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; nur dann können Unfälle vermieden werden. 4. Sei besonders vorsichtig in feuchten Räumen (Küchen, Badezimmern, Waschküchen usw.), in Räumen mit Explosions¬ gefahr (Garagen, Tankstellen usw.) und Räumen mit Metallmassen (Wohnräumen mit Zentralheizungen, Metall¬ werkstätten usw.). 5. Rufe bei Störungen stets einen Fachmann zu Hilfe. Das Elektrizitätswerk hat hierfür einen zu jeder Zeit erreich¬ baren Entstördienst eingerichtet: Hochhaus, Salurner Straße 11, 1. Stock, Ruf 24761. II. Verhalten bei Gasrohrbruch Gaswerk: Tel. 33771 1. Bei Wahrnehmung von Gasgeruch ist der Gebrauch von offenen Flammen, wie Kerzen, Streichhölzern u. dgl. strengstens untersagt. 2. Bei Unfällen durch Einatmen von Stadtgas sofort Arzt oder Rettungsgesellschaft verständigen. 3. In Räumen: Lüften durch Offnen von Türen und Fenstern, alle Gashähne schließen, den Tag und Nacht erreichbaren Wachdienst des Gaswerkes (Telephon-Nr. 33771 Serie) verständigen unter Angabe der genauen Adresse und des Vorfalles, Nebenparteien und eventuell Hausmeister aufmerksam machen. Verwendung von offenen Flammen, das Anzünden von Zündmitteln, das Ein- und Ausschalten von elektrischen Lampen (Funkenbildung!) ist untersagt, die betroffenen Räume sind zu verlassen. Eintreffen des Monteurs abwarten. 4. Bei verschlossenen Räumen: Gaswerk verständigen (wie oben), Polizei und Hausmeister benachrichtigen, wenn notwendig, Treppenhaus lüften. 5. Bei Eindringen von Gas ins Haus von der Straße her: Gaswerk und Hausmeister verständigen, Kellerräume lüften durch Offnen der Türen und Fenster. 6. Gasanlagen dürfen nur vom dazu befugten Fachmann repariert werden. Wasserwerk: Tel. 24761 III. Verhalten bei Wasserrohrbruch Entstördienst: Tel. 441 56 Läßt sich ein Auslaufhahn nicht schließen oder ist am Leitungssystem innerhalb des Hauses ein Schaden aufgetreten, dann ist der Haupthahn in der Wohnung bzw. das Hauptventil in Fließrichtung nach dem Zähler im Keller oder Schacht zu sperren und zur Behebung des Schadens ein konzessionierter Installateur zu verständigen. Gelingt die Absperrung des Haupthahnes nicht, kann der Entstördienst im Zentrallager des Wasserwerkes, Langer Weg Nr. 32, Tel. 44 1 56, verständigt werden. Von den Hauseigentümern und Hausbewohnern ist darauf zu achten, daß der Zugang zur Wasserzähleranlage stets frei bleibt, um im Falle eines auftretenden Schadens sofort die Absperrung vornehmen zu können. 1