aus den Sammelakten allgem. Beglaubi¬ gungsgebühr und Selbstkosten Altersversicherung, gesetzliche Urkunden sind gebührenfrei Aufgebot: Entgegennahme eines Antrages auf An¬ ordnung eines Aufgebotes S 2.— wenn für das Aufgebot Abkürzung der Frist erfolgt ist, ist das Aufgebot selbst gebührenfrei. Die Befreiung v. Aufgebot S 2.— b. S 20.— Abkürzg. d. Aufgebotsfrist , 2.— „ „ 20.— Aufgebotsbescheinigung zur Beantragung des kirchlichen Aufgebotes gebührenfrei Auslagen: Es werden nur erhoben: Post-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren, die Vergütung für einen zugezogenen Dol¬ metscher sowie bei einer Eheschließung außerhalb des Amtsraumes oder der Dienststunden, Tagegelder und Fahrtko¬ sten des Standesbeamten Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen österreichischen Staatsangehöri¬ gen zur Eheschließung im Ausland S 2.— bis S 20.— Beerdigung: Bescheinigung des Standes¬ beamten dazu über den Eintrag eines Sterbefalles gebührenfrei Befreiung: vom Ehehindernis des Ehebruchs, Justiz¬ kasse S 10.— b. S 500.— von der Beibringung des Ehefähigkeits¬ zeugnisses für Ausländer, Justizkasse S 10.— bis S 500.— von der Wartezeit bei der Eheschließung S 2.— bis S 20.— Eheschließung: außerhalb des Dienstgebäudes oder außer¬ halb der Dienststunden S 10.— jedoch bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Verlobten gebührenfrei Bescheinigung darüber zum Zwecke der kirchlichen Trauung gebührenfrei ohne Aufgebot, wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines der Verlobten S 2.— Einbenennung (Namenserteilung): Beglaubigung und Entgegennahme der Erklärungen und Einwilligungen sind gebührenfrei Ermächtigung eines anderen Standesbeam¬ ten zur Vornahme der Eheschließung und die Bescheinigung über das Aufgebot, einzeln oder zusammen S —.50 des abwesenden Verlobten zur Beantra¬ gung des Aufgebotes, auch wenn die Un¬ terschrift beglaubigt wird (Beitritts¬ erklärung) (die Beglaubigung ist nicht erforderlich) gebührenfrei Familienstammbuch: Nach dem 1. Juli 1938 dürfen Stammbücher nur noch ausge¬ stellt werden, soweit die Eintragungen in¬ haltlich Personenstandsurkunden ent¬ sprechen. Für jede Eintragung beträgt die Gebühr S —.60 Bei früher ausgestellten Büchern haben die Eintragungen nur den Inhalt der bis¬ herigen Scheine und kosten je S —.20 Geburtsurkunden im allgemeinen S —.60 Heiratsurkunden in der Regel S —.60 Invaliditäts- und Altersversicherung: sämtliche Urkunden sind gebührenfrei Kinderbeihilfe: Urkunden zur Erlangung einmaliger oder laufender Kinderbeihil¬ fen (Geburtsurkunden der Kinder, Hei¬ ratsurkunden der Eltern und Großeltern gebührenfrei Kriegssterbefälle: Angehörige gefallener oder an Kriegsverletzungen verstorbener Soldaten der Wehrmacht erhalten beglau¬ bigte Abschriften aus Personenstandsbü¬ chern, Personenstandsurkunden usw. zum Zwecke der Regelung der Angelegenhei¬ ten aus Anlaß des Todes (Nachlaßverfah¬ ren, Versorgungsregelung) gebührenfrei Mädchenname: Dessen Wiederannahme durch die geschiedene Frau oder bei Auf¬ hebung der Ehe gebührenfrei Personenstandsurkunden: Die Geburts¬ urkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde kostet S —.60 Sterbeurkunde: in der Regel S —.60 Suchgebühr: Standesbeamte dürfen keine Suchgebühr erheben Untersagung der Namensführung: durch den geschiedenen Ehemann an seine Ehe¬ frau, auch bei Aufhebung einer Ehe gebührenfrei Wiederannahme des ehemaligen Familien¬ namens durch die geschiedene Frau oder bei Aufhebung der Ehe gebührenfrei Wochenhilfe: Bescheinigung über einen Ge¬ burtsfall gebührenfrei Wasser- und Kanalgebühren in Innsbruck (siehe Seite I 30) Auskünfte: Stadtwerke Innsbruck, Wasser¬ werk, Haydnplatz 5, Tel. 62 11. Fahrkarten Tiroler Landesreisebüro, Innsbruck Maria-Theresien-Straße 45, Taxishof, Tel. 5301