Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Volltext dieser Seite

aus den Sammelakten allgem. Beglaubi¬
gungsgebühr und Selbstkosten
Altersversicherung, gesetzliche Urkunden
sind gebührenfrei
Aufgebot:
Entgegennahme eines Antrages auf An¬
ordnung eines Aufgebotes S 2.—
wenn für das Aufgebot Abkürzung
der Frist erfolgt ist, ist das Aufgebot
selbst gebührenfrei.
Die Befreiung v. Aufgebot S 2.— b. S 20.—
Abkürzg. d. Aufgebotsfrist , 2.— „ „ 20.—
Aufgebotsbescheinigung zur Beantragung
des kirchlichen Aufgebotes gebührenfrei
Auslagen: Es werden nur erhoben: Post-,
Fernsprech- und Fernschreibgebühren, die
Vergütung für einen zugezogenen Dol¬
metscher sowie bei einer Eheschließung
außerhalb des Amtsraumes oder der
Dienststunden, Tagegelder und Fahrtko¬
sten des Standesbeamten
Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
für einen österreichischen Staatsangehöri¬
gen zur Eheschließung im Ausland
S 2.— bis S 20.—
Beerdigung: Bescheinigung des Standes¬
beamten dazu über den Eintrag eines
Sterbefalles gebührenfrei
Befreiung:
vom Ehehindernis des Ehebruchs, Justiz¬
kasse S 10.— b. S 500.—
von der Beibringung des Ehefähigkeits¬
zeugnisses für Ausländer, Justizkasse
S 10.— bis S 500.—
von der Wartezeit bei der Eheschließung
S 2.— bis S 20.—
Eheschließung:
außerhalb des Dienstgebäudes oder außer¬
halb der Dienststunden S 10.—
jedoch bei lebensgefährlicher Erkrankung
eines der Verlobten gebührenfrei
Bescheinigung darüber zum Zwecke der
kirchlichen Trauung gebührenfrei
ohne Aufgebot, wegen lebensgefährlicher
Erkrankung eines der Verlobten S 2.—
Einbenennung (Namenserteilung):
Beglaubigung und Entgegennahme der
Erklärungen und Einwilligungen sind
gebührenfrei
Ermächtigung eines anderen Standesbeam¬
ten zur Vornahme der Eheschließung und
die Bescheinigung über das Aufgebot,
einzeln oder zusammen S —.50
des abwesenden Verlobten zur Beantra¬
gung des Aufgebotes, auch wenn die Un¬
terschrift beglaubigt wird (Beitritts¬
erklärung)
(die Beglaubigung ist nicht erforderlich)
gebührenfrei
Familienstammbuch: Nach dem 1. Juli 1938
dürfen Stammbücher nur noch ausge¬
stellt werden, soweit die Eintragungen in¬
haltlich Personenstandsurkunden ent¬
sprechen. Für jede Eintragung beträgt die
Gebühr S —.60
Bei früher ausgestellten Büchern haben
die Eintragungen nur den Inhalt der bis¬
herigen Scheine und kosten je S —.20
Geburtsurkunden im allgemeinen S —.60
Heiratsurkunden in der Regel S —.60
Invaliditäts- und Altersversicherung:
sämtliche Urkunden sind gebührenfrei
Kinderbeihilfe: Urkunden zur Erlangung
einmaliger oder laufender Kinderbeihil¬
fen (Geburtsurkunden der Kinder, Hei¬
ratsurkunden der Eltern und Großeltern
gebührenfrei
Kriegssterbefälle: Angehörige gefallener
oder an Kriegsverletzungen verstorbener
Soldaten der Wehrmacht erhalten beglau¬
bigte Abschriften aus Personenstandsbü¬
chern, Personenstandsurkunden usw. zum
Zwecke der Regelung der Angelegenhei¬
ten aus Anlaß des Todes (Nachlaßverfah¬
ren, Versorgungsregelung) gebührenfrei
Mädchenname: Dessen Wiederannahme
durch die geschiedene Frau oder bei Auf¬
hebung der Ehe gebührenfrei
Personenstandsurkunden: Die Geburts¬
urkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde
kostet S —.60
Sterbeurkunde: in der Regel S —.60
Suchgebühr: Standesbeamte dürfen keine
Suchgebühr erheben
Untersagung der Namensführung: durch
den geschiedenen Ehemann an seine Ehe¬
frau, auch bei Aufhebung einer Ehe
gebührenfrei
Wiederannahme des ehemaligen Familien¬
namens durch die geschiedene Frau oder
bei Aufhebung der Ehe gebührenfrei
Wochenhilfe: Bescheinigung über einen Ge¬
burtsfall gebührenfrei
Wasser- und Kanalgebühren in Innsbruck
(siehe Seite I 30)
Auskünfte: Stadtwerke Innsbruck, Wasser¬
werk, Haydnplatz 5, Tel. 62 11.
Fahrkarten
Tiroler Landesreisebüro, Innsbruck
Maria-Theresien-Straße 45, Taxishof, Tel. 5301