398 Patent vom 18. 1. 1818, noch jenes vom 24. 10. 1852 Geltung; allein es bestehen für Nordtirol alte und neue Vorschriften, namentlich die Goubernialverordnungen vom 21. 3. 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13042/1432, dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche. die Verfertigung. den Verkauf und das Tragen von heim¬ lich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten. Darunter sind ausdrücklich aber nicht taxative Dolche Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pisto¬ len, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten*) an geführt. Dies wird mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß Zu¬ widerhandelnde außer der Konfiskation der Waffen mit Geld= oder Arreststrafen nach Art. VII der E. G. V. G. vom 21. 7. 1925 E. G. B. Nr. 273 bestraft werden. 5. Aoschnitt. Rauchfangkehrerordnung. (Auszug.) erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2 G.O. sowie des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. § 1. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zah¬ lung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. § 2. So oft Kaminfeger sich bei irgend einer Partei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, sowie sie der Rauchfangkehrer notwendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfangkehrer obliegt die Pflicht, sein Er¬ scheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzusagen oder im Vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. § 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benützungsfalle zu unterziehen: a) alle 14 Tage: Kamine bei großen und anhaltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Unternehmungen, b) alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchrohren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen; c) alle zwei Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine. § 4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern nur durch befugte Kaminfeger vorgenommen werden. Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Spar¬ herden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) verbunden sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu. § 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen, als jenen, dessen sich der Hausherr bedient. Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl unter den konzessionierten Rauchfangkehrern zu. § 6. Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬ pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in allen Kellerräumen jederzeit vollkommen, frei zugänglich zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise verstellt werden. Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für die Fortschaffung des Rußes auf dem Dachboden und in den Kellern zu sorgen. Feuergefährliche oder leicht brennende Sachen dürfen der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist die größte Vorsicht zu gebrauchen. § 7. Die städtische Feuerbeschaukommission kann aus¬ nahmsweise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter vorzunehmende Reinigungen bestimmen. *) Anmerkung: Dazu gehören auch Abschraubgewehre. (Erl. der Tir. Land.=Reg. vom 14. 9. 1921, Zl. II 5019/2.) § 8. Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn unver¬ züglich zur Abhilfe bekanntzugeben und im Falle der Nichtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur An¬ zeige zu bringen. § 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen seitens der Hauseigentümer und Wohnparteien werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach dem allgemeinen Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagistrate mit Geld¬ oder Arreststrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. Den Rauchfangkehrern wird es zur strengen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städtischen Behörde zu machen. § 10. Uebertretung dieser Ordnung durch den Kamin¬ kehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbesitzer dem Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe nicht einer durch die allgemeinen Strafgesetze festgesetzten Strafe unterliegen, mit Geld= bezw. Arreststrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes nach der Gewer¬ beordnung geahndet. 7. Abschnilt. Polizeistunde für das Gast= und Schankgewerbe. (Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. 2. 1926, LGBl. Nr. 15 betref¬ fend die Regelung der Polizeistunde für Tirol.) Auf Grund der Min. Vdg. vom 3. 4. 1855, RGBl. Nr. 62 und der §§ 131 und 141 der G. O. wird angeordnet wie folgt: § 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, einschließlich der Kaffeehäuser müssen in den Städten und Märkten, sowie in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern von 12 Uhr nachts, in den übrigen Gemeinden Tirols um 11 Uhr nachts geschlossen werden. Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestaurationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet — zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden be¬ rechtigten Gastgewerbebetrieben auf ankommende Rei¬ sende und Fuhrleute keine Anwendung. § 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast= und Schankgewerbe und der Kaffeehäuser über die Polizei¬ stunde wird von den Gewerbebehörden erster Instanz erteilt. Diese werden gegen jederzeitigen Widerruf gemäß § 141 G. O. hiemit ermächtigt, den Bürgermeistern die Erteilung dieser Bewilligungen zu übertragen. Eine solche Bewilligung darf in der Regel nur von Fall zu Fall, für einzelne Nächte und nur bei besonderen Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeitabschnitte erteilt werden und ist stets in schriftlicher Form auszufertigen. Hinsichtlich der Festsetzung der für die Bewilligung zum Offenhalten der Gast= u. Kaffehäuser über die Polizeistunde zu entrichtenden Gebühren sind die Landesgesetze vom 28.1. 1920, LGBl. Nr. 26 und 20, 1. 1921, LGBl. Nr. 54 und die hiezu erflossenen Abänderungen über die Einhebung einer Vergnügungssteuer zu Gunsten der Gemeinden maßgebend. Außerdem ist die Verwaltungsabgabe nach Post 72h des Tarifes der Bundesverwaltungsabgaben¬ verordnung vom 18. 12. 1925, BGBl. Nr. 444, im Betrage 2 S für jede Stunde zu entrichten. § 3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehauslokalitäten abgesehen von der im § 1, Abs. 2 dieser Verordnung er¬ wähnten Ausnahme — ohne vorherige Bewilligung über die festgesetzte oder erweiterte Polizeistunde offen gehal¬ ten oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gasten der Zutritt oder das längere Verweilen in denselben gestattet, so sind die Gewerbe¬ inhaber (Geschäftsführer, Stellvertreter, Pächter), nach den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 131 ff) zu be¬ strafen.