391 19. Stechpalme (Ilex aquifolium), Verordnung vom 14. 11. 1923, LGBl. Nr. 1 ex 24); 20. Schneerose (Helleborus niger), (Verordnung vom 1. Juli 1924, LGBl. Nr. 46); 21. Purpurroter Enzian (Gentiana purpurea), Verord¬ nung vom 31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19). Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Ge¬ setzes sind: 1. Stechpalme (Ilex aquifolium); 2. Eibe (Taxus baccata); 3. Zirbe (Pinus cembra). Im Verordnungswege können von der Landesregierung auch andere Pflanzenarten als geschützt oder schonungs¬ bedurftig erklärt werden. In gleicher Weise können ein¬ zelne der als geschützt oder schonungsbedürftig erklärten Pflanzen, insoferne sie eines ferneren Schutzes nicht mehr bedürfen, ausgenommen werden. § 2. Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen Aus¬ nahmen ist verboten: A.) Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten Pflanzen: 1. Das Ausreißen, Ausgraben oder Ausheben mit Wur¬ zeln, Zwiebeln oder Knollen. Dieses Verbot findet keine Anwendung: a) auf Besitzer der Grundstücke, deren Angehörige, Pächter oder Nutzungsberechtigte in Ansehung der wildwachsenden geschutzten Pflanzen, insoweit eine derartige Gewinnung nur zum eigenen Gebrauche, insbesondere zu Heilzwecken geschieht: b) auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬ personen und Schüler zu Unterrichts= oder wissen¬ schaftlichen Zwecken gegen Einholung eines behörd¬ lichen Erlaubnisscheines 2. Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden auf frem¬ den Grund und Boden, insoferne es nicht bloß auf wenige Stücke oder kleine Sträußchen bis höch¬ stens 5 Stück beschränkt (Vdg. der Tir. L.=Reg. vom 31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19. 3. Das Feilhalten oder das sonstige entgeltliche Ver¬ äußern mit und ohne Wurzeln. B.) Hinsichtlich der schonungsbedürftigen Pflanzen: Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von Zwei¬ gen, Blüten, Früchten (Zapfen) auf fremden Grunde. Gestattet ist nur die schonende Entnahme einzelner Zweige, Blüten oder Früchte. § 3. Der Verkauf und das Feilhalten geschützter Pflanzen ohne Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen, ferner das Sam¬ meln derselben auf fremden Grund und Boden ist nur solchen Personen gestattet, die einen behördlichen Erlaub¬ nisschein besitzen und sich mit diesem im Betretungsfalle den Sicherheitsorganen, dem Forst=, Jagd= und Feldschutz¬ personale gegenüber auszuweisen vermogen. Die in den §§ 2 und 3 hinsichtlich der geschützten und schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Handlungen können übrigens vom Eigentümer oder Nützungsberech¬ tigten des Grundstückes oder deren Bevollmächtigten untersagt oder nur gegen Entgelt gestattet werden. Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist daher auf die Frage der Berechtigung zum Abreißen und Pflücken von Pflanzen auf fremden Gründstücken ohne Einfluß. § 4. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das Gebiet eines politischen Bezirkes erfolgt durch die politische Be¬ hörde I. Instanz. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist nur insoweit zulässig, als nicht Interessen des Pflanzenschutzes entge¬ genstehen. Die Behörde kann daher hinsichtlich der Pflan¬ zenarten, des Sammelgebietes, sowie der Art der Pflan¬ zengewinnung Einschränkungen oder sonstige geeignete Bedingungen auferlegen und einzelne besonders scho¬ nungsbedürftige Gebiete gänzlich ausnehmen. Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu ver¬ weigern: a) Personen, welche innerhalb der letzten zwei Jahre wiederholt wegen Uebertretung dieses Gesetzes, wegen Forstfrevel oder wegen Uebertretung des Jagd= oder Feldschutzgesetzes bestraft worden sind: b) Personen, die infolge ihrer sonstigen Vorstrafen vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu erheblichen Bedenken Anlaß geben. § 5. Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zurückgezogen werden, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt, das zugewiesene Sammelgebiet über¬ schreitet, die im Erlaubnisscheine ersichtlich gemachten Bedingungen außer Acht läßt oder wenn hinsichtlich seiner Person eine der im § 4 bezeichneten Ausschlie¬ ßungsgründe eintritt oder bekannt wird. § 8. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nur auf die wildwachsenden geschützten und schonungsbedürftigen Pflanzen Anwendung. Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche aus Garten und Kulturen stammen, hat sich über deren Her¬ kunft durch eine Bestätigung der betreffenden Gemeinde¬ vorstehung oder durch andere glaubwürdige Beweismittel auszuweisen. § 10. Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder behördlichen Ver¬ fügungen werden, insoferne sie nicht unter das allge¬ meine Strafgesetz fallen, von der politischen Behörde 1. Instanz mit strengen Geld= und Arreststrafen geahn¬ det. Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen. Die Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus den verfallen erklärten Pflanzen fließen in den Naturschutz¬ fonds. (Verordnung der Tir. Land.=Reg. vom 28. 1. 1925.) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die¬ selbe in die entsprechende Arreststrafe umzuwandeln. Jenen Straffälligen, deren ständiger Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes liegt, kann das Amtsorgan bei der Beanständung oder die politische Bezirksbehörde bei der Einvernahme einen das zulässige Strafausmaß nicht übersteigenden Betrag als Sicherstellung abnehmen. (Vdg. des Landeshauptmannes vom 31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19.). c) Vorschriften über Vogelschutz. Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 30. 1. 1922, LGBl. Nr. 15 betreffend das Verbot des Vogelfanges. Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1899, LGBl. Nr. 34 wird der Vogelfang für ganz Tirol ver¬ boten. Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit und gilt für die Zeit bis zum 31. Dezember 1926. Mit Kund¬ machung der Tiroler Landesregierung vom 17. Dezember 1926, Zl. IV 762/4 wird bis 31. Dezember 1927 das Fan¬ gen und Erlegen der wildlebenden Vögel mit Ausnahme der im Anhange zum Vogelschutzgesetze angeführten schädlichen Vögel und des der Jagd vorbehaltenen Feder¬ wildes für ganz Tirol verboten. d) Auszug aus dem Naturschutzgesetze. (Gesetz vom 10. Dez. 1924, LGBl. 7 ex 25 betreffend Maßnahmen zum Schutze der Natur.) I. Schutz der Naturdenkmale. § 1. Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder Seltenheit, wegen ihres wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verleihen, erhaltungswürdig sind, können als Naturdenkmale erklärt werden. Der Erklä¬ rung als Naturdenkmal unterliegen, insbesondere natür¬ liche Seen und Wasserläufe, Wasserfälle, Höhlen, Fels¬ bildungen, Vogelhorste, hervorragende Bäume oder Baumgruppen. Die Erklärung kann sich auch auf die Standorte besonders seltener Tier= und Pflanzengruppen erstrecken.