Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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19. Stechpalme (Ilex aquifolium), Verordnung vom
14. 11. 1923, LGBl. Nr. 1 ex 24);
20. Schneerose (Helleborus niger), (Verordnung vom
1. Juli 1924, LGBl. Nr. 46);
21. Purpurroter Enzian (Gentiana purpurea), Verord¬
nung vom 31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19).
Schonungsbedürftige Pflanzen im Sinne dieses Ge¬
setzes sind:
1. Stechpalme (Ilex aquifolium);
2. Eibe (Taxus baccata);
3. Zirbe (Pinus cembra).
Im Verordnungswege können von der Landesregierung
auch andere Pflanzenarten als geschützt oder schonungs¬
bedurftig erklärt werden. In gleicher Weise können ein¬
zelne der als geschützt oder schonungsbedürftig erklärten
Pflanzen, insoferne sie eines ferneren Schutzes nicht
mehr bedürfen, ausgenommen werden.
§ 2.
Unbeschadet der in diesem Gesetze vorgesehenen Aus¬
nahmen ist verboten:
A.) Hinsichtlich der im § 1 als geschützt erklärten
Pflanzen:
1. Das Ausreißen, Ausgraben oder Ausheben mit Wur¬
zeln, Zwiebeln oder Knollen.
Dieses Verbot findet keine Anwendung:
a) auf Besitzer der Grundstücke, deren Angehörige,
Pächter oder Nutzungsberechtigte in Ansehung der
wildwachsenden geschutzten Pflanzen, insoweit eine
derartige Gewinnung nur zum eigenen Gebrauche,
insbesondere zu Heilzwecken geschieht:
b) auf Angehörige wissenschaftlicher Institute, Lehr¬
personen und Schüler zu Unterrichts= oder wissen¬
schaftlichen Zwecken gegen Einholung eines behörd¬
lichen Erlaubnisscheines
2. Das Pflücken, Abreißen und Abschneiden auf frem¬
den Grund und Boden, insoferne es nicht bloß
auf wenige Stücke oder kleine Sträußchen bis höch¬
stens 5 Stück beschränkt (Vdg. der Tir. L.=Reg. vom
31. 3. 1927, LGBl. Nr. 19.
3. Das Feilhalten oder das sonstige entgeltliche Ver¬
äußern mit und ohne Wurzeln.
B.) Hinsichtlich der schonungsbedürftigen Pflanzen:
Das Abreißen, Abbrechen oder Abschneiden von Zwei¬
gen, Blüten, Früchten (Zapfen) auf fremden Grunde.
Gestattet ist nur die schonende Entnahme einzelner
Zweige, Blüten oder Früchte.
§ 3.
Der Verkauf und das Feilhalten geschützter Pflanzen
ohne Wurzeln, Zwiebeln oder Knollen, ferner das Sam¬
meln derselben auf fremden Grund und Boden ist nur
solchen Personen gestattet, die einen behördlichen Erlaub¬
nisschein besitzen und sich mit diesem im Betretungsfalle
den Sicherheitsorganen, dem Forst=, Jagd= und Feldschutz¬
personale gegenüber auszuweisen vermogen.
Die in den §§ 2 und 3 hinsichtlich der geschützten und
schonungsbedürftigen Pflanzen gestatteten Handlungen
können übrigens vom Eigentümer oder Nützungsberech¬
tigten des Grundstückes oder deren Bevollmächtigten
untersagt oder nur gegen Entgelt gestattet werden. Die
Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist daher auf die
Frage der Berechtigung zum Abreißen und Pflücken von
Pflanzen auf fremden Gründstücken ohne Einfluß.
§ 4.
Die Ausstellung der Erlaubnisscheine für das Gebiet
eines politischen Bezirkes erfolgt durch die politische Be¬
hörde I. Instanz.
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist nur insoweit
zulässig, als nicht Interessen des Pflanzenschutzes entge¬
genstehen. Die Behörde kann daher hinsichtlich der Pflan¬
zenarten, des Sammelgebietes, sowie der Art der Pflan¬
zengewinnung Einschränkungen oder sonstige geeignete
Bedingungen auferlegen und einzelne besonders scho¬
nungsbedürftige Gebiete gänzlich ausnehmen.
Die Ausstellung eines Erlaubnisscheines ist zu ver¬
weigern:
a) Personen, welche innerhalb der letzten zwei Jahre
wiederholt wegen Uebertretung dieses Gesetzes, wegen
Forstfrevel oder wegen Uebertretung des Jagd= oder
Feldschutzgesetzes bestraft worden sind:
b) Personen, die infolge ihrer sonstigen Vorstrafen
vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte zu erheblichen
Bedenken Anlaß geben.
§ 5.
Der Erlaubnisschein kann jederzeit wieder zurückgezogen
werden, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften des
Gesetzes verstößt, das zugewiesene Sammelgebiet über¬
schreitet, die im Erlaubnisscheine ersichtlich gemachten
Bedingungen außer Acht läßt oder wenn hinsichtlich
seiner Person eine der im § 4 bezeichneten Ausschlie¬
ßungsgründe eintritt oder bekannt wird.
§ 8.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden nur auf die
wildwachsenden geschützten und schonungsbedürftigen
Pflanzen Anwendung.
Wer mit geschützten Pflanzen oder mit Teilen
schonungsbedürftiger Pflanzen Handel treibt, welche aus
Garten und Kulturen stammen, hat sich über deren Her¬
kunft durch eine Bestätigung der betreffenden Gemeinde¬
vorstehung oder durch andere glaubwürdige Beweismittel
auszuweisen.
§ 10.
Uebertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund
desselben erlassenen Vorschriften oder behördlichen Ver¬
fügungen werden, insoferne sie nicht unter das allge¬
meine Strafgesetz fallen, von der politischen Behörde
1. Instanz mit strengen Geld= und Arreststrafen geahn¬
det. Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen.
Die Geldstrafen sowie der etwaige Erlös aus den
verfallen erklärten Pflanzen fließen in den Naturschutz¬
fonds. (Verordnung der Tir. Land.=Reg. vom 28. 1. 1925.)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die¬
selbe in die entsprechende Arreststrafe umzuwandeln.
Jenen Straffälligen, deren ständiger Aufenthalt
außerhalb des Bundesgebietes liegt, kann das Amtsorgan
bei der Beanständung oder die politische Bezirksbehörde
bei der Einvernahme einen das zulässige Strafausmaß
nicht übersteigenden Betrag als Sicherstellung abnehmen.
(Vdg. des Landeshauptmannes vom 31. 3. 1927, LGBl.
Nr. 19.).
c) Vorschriften über Vogelschutz.
Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom
30. 1. 1922, LGBl. Nr. 15 betreffend das Verbot des
Vogelfanges.
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 18. Juni 1899,
LGBl. Nr. 34 wird der Vogelfang für ganz Tirol ver¬
boten. Dieses Verbot tritt sofort in Wirksamkeit und gilt
für die Zeit bis zum 31. Dezember 1926. Mit Kund¬
machung der Tiroler Landesregierung vom 17. Dezember
1926, Zl. IV 762/4 wird bis 31. Dezember 1927 das Fan¬
gen und Erlegen der wildlebenden Vögel mit Ausnahme
der im Anhange zum Vogelschutzgesetze angeführten
schädlichen Vögel und des der Jagd vorbehaltenen Feder¬
wildes für ganz Tirol verboten.
d) Auszug aus dem Naturschutzgesetze. (Gesetz vom
10. Dez. 1924, LGBl. 7 ex 25 betreffend Maßnahmen
zum Schutze der Natur.)
I. Schutz der Naturdenkmale.
§ 1. Naturgebilde, die wegen ihrer Eigenart oder
Seltenheit, wegen ihres wissenschaftlichen oder kulturellen
Wertes oder wegen des besonderen Gepräges, das sie
dem Landschaftsbild verleihen, erhaltungswürdig sind,
können als Naturdenkmale erklärt werden. Der Erklä¬
rung als Naturdenkmal unterliegen, insbesondere natür¬
liche Seen und Wasserläufe, Wasserfälle, Höhlen, Fels¬
bildungen, Vogelhorste, hervorragende Bäume oder
Baumgruppen. Die Erklärung kann sich auch auf die
Standorte besonders seltener Tier= und Pflanzengruppen
erstrecken.