Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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6. Abschnitt.
Waffenvorschriften.
Zufolge Kundmachung der k. k. Statt¬
halterei für Tirol und Vorarlberg am
20. Juni 1866, LGBl., Nr. 62, haben in Deutsch¬
tirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tra¬
gens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste
Patent vom 18. 1. 1818, noch jenes vom 24. 10. 1852
Geltung; allein es bestehen für Nordtirol alte und neue
Vorschriften, namentlich die Goubernialverordnungen
vom 21. 3. 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13042/1432, dann
das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche
die Verfertigung. den Verkauf und das Tragen von heim¬
lich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten.
Darunter sind ausdrücklich aber nicht taxative Dolche
Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pisto¬
len, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten*) an
geführt.
Dies wird mit dem Bemerken bekanntgegeben, daß Zu¬
widerhandelnde außer der Konfiskation der Waffen mit
Geld= oder Arreststrafen nach Art. VII der E. G. V. G.
vom 21. 7. 1925 E. G. B. Nr. 273 bestraft werden.
7. Aoschnitt.
Rauchfangkehrerordnung.
(Auszug.)
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des
§ 54, Abs. 2 G.O. sowie des Gemeinderatsbeschlusses vom
18. November 1909.
§ 1. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den
Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge,
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zah¬
lung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen.
§ 2. So oft Kaminfeger sich bei irgend einer Partei zum
Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren
u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist
einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, sowie sie
der Rauchfangkehrer notwendig findet, vornehmen zu
lassen. Dem Rauchfangkehrer obliegt die Pflicht, sein Er¬
scheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden
Partei anzusagen oder im Vorhinein einen bestimmten
Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen
werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren.
3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im
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Benützungsfalle zu unterziehen: a) alle 14 Tage:
Kamine bei großen und anhaltenden Feuerungen, Kamine
für gewerbliche Unternehmungen,
b) alle Monate einmal: Enge sogenannte russische
Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt
Kamine mit drei oder mehr Feuerungen;
c) alle zwei Monate einmal: Schliefbare Kamine mit
offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine.
4. Die Reinigung der Kamine, Rauchröhren, Oefen
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und Sparherde darf nicht durch die Partei selbst, sondern
nur durch befugte Kaminfeger vorgenommen werden.
Wenn mit der Reinigung von Kachelöfen oder Spar¬
herden aber Hafnerarbeiten (Lehmarbeiten) verbunden
sind, so steht diese Reinigung den befugten Hafnern zu.
§ 5. Es ist den einzelnen Parteien nicht gestattet, für
sich einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen, als
jenen, dessen sich der Hausherr bedient.
Dem Hausherrn steht jedoch unbedingt die freie Wahl
unter den konzessionierten Rauchfangkehrern zu.
§ 6. Die Hauseigentümer und Wohnparteien sind ver¬
pflichtet, die Kaminputztürchen am Dachboden und in
allen Kellerräumen jederzeit vollkommen frei zugänglich
zu halten; dieselben dürfen in keiner Weise verstellt
werden.
*) Anmerkung: Dazu gehören auch Abschraubgewehre.
(Erl. der Tir. Land.=Reg. vom 14. 9. 1921, Zl. II 5019/2.)
Der Hausbesitzer hat nach vollzogener Reinigung für
die Fortschaffung des Rußes auf dem Dachboden und in
den Kellern zu sorgen.
Feuergefährliche oder leicht brennende Sachen dürfen
der Nähe von Heizstellen nicht aufbewahrt werden; beim
Ausleeren und Aufbewahren der meist glühenden Asche ist
die größte Vorsicht zu gebrauchen.
§ 7. Die städtische Feuerbeschaukommission kann aus¬
nahmsweise, wenn sie es für notwendig erachtet, öfter
vorzunehmende Reinigungen bestimmen.
§ 8. Vorgefundene Gebrechen sind vom Kaminfeger der
Partei und in jedem Falle auch dem Hausherrn unver¬
züglich zur Abhilfe bekanntzugeben und im Falle der
Richtbehebung des Gebrechens dem Magistrate zur An¬
zeige zu bringen.
§ 9. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
eitens der Hauseigentümer und Wohnparteien werden,
insoferne sie nicht der Ahndung nach dem allgemeinen
Strafgesetze unterliegen, vom Stadtmagistrate mit Geld¬
oder Arreststrafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen
Ausmaßes geahndet. Den Rauchfangkehrern wird es zur
strengen Pflicht gemacht, von jeder Vernachlässigung der
vorstehenden Anordnungen die Anzeige bei der städtischen
Behörde zu machen.
§ 10. Uebertretung dieser Ordnung durch den Kamin¬
kehrer sind von der Partei bezw. vom Hausbesitzer dem
Stadtmagistrate anzuzeigen und werden, insoferne selbe
nicht einer durch die allgemeinen Strafgesetze festgesetzten
Strafe unterliegen, mit Geld= bezw. Arreststrafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes nach der Gewer¬
beordnung geahndet.
8. Abschnitt.
Polizeistunde für das Gast= und
Schankgewerbe.
(Verordnung des Landeshauptmannes
von Tirol vom 6. 2. 1926, LGBl. Nr. 15 betref¬
fend die Regelung der Polizeistunde für
Tirol.)
Auf Grund der Min. Vdg. vom 3. 4. 1855, RGBl.
Nr. 62 und der §§ 131 und 141 der G. O. wird angeordnet
wie folgt:
§ 1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, einschließlich der
Kaffeehäuser müssen in den Städten und Märkten, sowie in
Orten mit 4000 und mehr Einwohnern von 12 Uhr
nachts, in den übrigen Gemeinden Tirols um 11 Uhr
nachts geschlossen werden.
Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestaurationen
— insoweit der Zugsverkehr es gestattet
zu gelten,
findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden be¬
rechtigten Gastgewerbebetrieben auf ankommende Rei¬
sende und Fuhrleute keine Anwendung.
§ 2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast= und
Schankgewerbe und der Kaffeehäuser über die Polizei¬
stunde wird von den Gewerbebehörden erster Instanz
erteilt. Diese werden gegen jederzeitigen Widerruf gemäß
§ 141 G. O. hiemit ermächtigt, den Bürgermeistern die
Erteilung dieser Bewilligungen zu übertragen.
Eine solche Bewilligung darf in der Regel nur von
Fall zu Fäll, für einzelne Nächte und nur bei besonderen
Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeitabschnitte erteilt
werden und ist stets in schriftlicher Form auszufertigen.
Hinsichtlich der Festsetzung der für die Bewilligung zum
Offenhalten der Gast= u. Kaffehäuser über die Polizeistunde
zu entrichtenden Gebühren sind die Landesgesetze vom 28. 1.
1920, LGBl. Nr. 26 und 20. 1. 1921, LGBl. Nr. 54 und
die hiezu erflossenen Abänderungen über die Einhebung
einer Vergnügungssteuer zu Gunsten der Gemeinden
maßgebend. Außerdem ist die Verwaltungsabgabe nach
Post 72 b des Tarifes der Bundesverwaltungsabgaben¬
verordnung vom 18. 12. 1925, BGBl. Nr. 444, im Betrage
2 S für jede Stunde zu entrichten.
§ 3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehauslokalitäten
abgesehen von der im § 1, Abs. 2 dieser Verordnung er¬
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