392 § 2. Die Erklärung als Naturdenkmal obliegt der politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel das Natur¬ gebilde gelegen ist. II. Schutz des Landschaftsbildes. § 14. Soferne sich aus einem der landesgesetzlichen Regelung unterliegenden Verwaltungsverfahren, insbe¬ sondere aus einem wasserrechtlichen, baurechtlichen, forst¬ rechtlichen Verfahren, aus einer Flußregulierung oder Wildbachverbauung Rückwirkungen auf ein schönes Landschaftsbild ergeben können, ist von amtswegen, namentlich bei Vorschreibung von Genehmigungsbedin¬ gungen, auf möglichst unversehrte Erhaltung des Land¬ schaftsbildes und auf möglichste Anpassung allfälliger Bauwerke an ihre natürliche Umgebung Bedacht zu nehmen. III. Schutz des Tier= und Pflanzenreiches. § 16. Tiere solcher Arten, die in der heimischen Land¬ schaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vertreten sind und deren Bestand bei übermäßiger Verfolgung ge¬ fährdet ist, dürfen nicht verfolgt, gefangen oder getötet werden. § 17. Pflanzen solcher Arten, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten ver¬ treten sind und deren Bestand gefährdet ist, dürfen zu Erwerbszwecken weder mit noch ohne Wurzeln gesammelt und feilgeboten werden. § 18. Bäume und Sträucher solcher Arten, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vertreten sind und deren Bestand gefährdet ist, dürfen — außer im Falle einer Gefahr für Menschen oder im erheblichen Umfange auch für Sachen — im ge¬ sunden Zustande nicht gefällt werden. „ 1 IV. Banngebiete. § 21. Der Landeshauptmann kann Gebietsflächen, die wegen ihres Reichtums an Naturdenkmalen oder wegen ihrer hervorragenden landschaftlichen Bedeutung in er¬ höhtem Maße schutzbedürftig und schonwürdig find, zu Banngebieten erklärey. V. Strafbestimmungen. § 24. Wer vorsätzlich ein Naturdenkmal unmittelbar abandert, beschädigt oder vernichtet oder eine Handlung vornimmt, die mittelbar solche Folgen herbeizuführen geeignet ist, begeht, soferne keine strengere Strafbestim¬ mung anzuwenden ist, eine Uebertretung und wird von der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arreft bis zu einem Monate bestraft. Geld= und Freiheitsstrafe können auch nebeneinander verhängt werden. 10. Aöschen. Hausgehilfengesetz. (Gesetz vom 26. 2. 1920, StGBl. Nr. 101 über den Dienstvertrag bei Hausgehilfen.) Anwendungsgebiet. § 1. (Aufgehoben, an dessen Stelle treten folgende Bestimmungen.) Die Bestimmungen des Hausgehilfen¬ gesetzes finden auch auf die zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhält¬ nisse in Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern Anwendung. (Art. II B. G. vom 26. 3. 1926, BGBl. Nr. 72, in Wirksamkeit getreten am 1. 4. 1926.) § 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers ausgenommen sind. Sie finden jedoch auf das Dienstverhältnis der in Abs. 1 bezeichneten Personen, die auch Dienste für den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des Dienst¬ gebers leisten, keine Anwendung. Inhalt des Dienstvertrages. § 3. Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das dafur gebührende Entgelt (Geld= und Naturalbezüge) werden, wenn keine Vereinbarung besteht, durch den Ortsgebrauch bestimmt. In Ermanglung eines solchen sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu leisten. Dem Hausgehilfen ist auf sein Verlangen vom Dienst¬ geber unverzuglich bei Abschluß des Dienstvertrages eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrage (Dienstschein) zu über¬ geben. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein werden durch Vollzugsanweisung getroffen. Nicht unter¬ schriebene Dienstscheine sind von den Stempel= und un¬ mittelbaren Gebühren befreit. Der Hausgehilfe hat die Dienste in eigener Person zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienst¬ leistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, die Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Ge¬ bote der Sittlichkeit zu beachten. Entgelt. § 4. Die Geldbezüge sind im Nachhinein, spätestens am 1. des folgenden Kalendermonates, das vereinbarte Koftgeld halbmonatlich im Vorhinein zu bezahlen. In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. § 5. Die vereinbarte Koft muß gesund und hinreichend und in der Regel mit derjenigen der erwachsenen gesun¬ den Familienmitglieder-gleich sein. § 6. Die Unterkunft muß so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit und Sittlichkeit des Hausgehilfen nicht ge¬ fährdet. Der Schlafraum muß von innen abschließbar sein. Zur Aufbewahrung seiner Habe ist dem Hausgehilfen ein sicher verschließbares Behältnis beizustellen.
Ruhezeit. § 7. Dem Hausgehilfen muß eine tägliche ununter¬ brochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden gewährt werden, die in der Regel in die Zeit von 9 Uhr abends bis 6 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm täglich eine Ruhezeit von insgesamt zwei Stunden einzuräumen, die insbesondere zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu verwenden ist. Dem Hausgehilfen unter 16 Jahren muß eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden, die in der Regel in die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm eine tägliche Ruhe¬ zeit von insgesamt drei Stunden einzuräumen. Die Ruhezeit (Abs. 1 und 2) darf nur verkürzt wer¬ den, wenn dringliche unaufschiebbare Arbeiten zu ver¬ richten sind. Haben diese Arbeiten eine erhebliche Ver¬ kürzung der Ruhezeit zur Folge, so sind sie besonders zu entlohnen. Für gestörte Nachtruhe jedoch ist am folgen¬ den Tage eine entsprechende Schlafmöglichkeit zu ge¬ währen. § 8. Dem Hausgehilfen gebührt an jedem zweiten Sonntag eine spätestens um 3 Uhr nachmittags begin¬ nende freie Zeit von acht Stunden, während der er sich vom Hause entfernen kann. Ein Fernbleiben über diese Zeit hinaus muß mit dem Dienstgeber vorher vereinbart werden. Ferner gebührt dem Hausgehilfen in jeder Woche an einem zu vereinbarenden Nachmittag eine freie Zeit von 4 Stunden, während der er sich nach vorhergegan¬ gener Mitteilung an den Dienstgeber vom Hause ent¬ fernen kann. Der Beginn dieser freien Zeit muß zwischen 2 und 5 Uhr fallen. An diesem Tage gebührt dem Haus¬