Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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§ 2. Die Erklärung als Naturdenkmal obliegt der
politischen Bezirksbehörde, in deren Sprengel das Natur¬
gebilde gelegen ist.
II. Schutz des Landschaftsbildes.
§ 14. Soferne sich aus einem der landesgesetzlichen
Regelung unterliegenden Verwaltungsverfahren, insbe¬
sondere aus einem wasserrechtlichen, baurechtlichen, forst¬
rechtlichen Verfahren, aus einer Flußregulierung oder
Wildbachverbauung Rückwirkungen auf ein schönes
Landschaftsbild ergeben können, ist von amtswegen,
namentlich bei Vorschreibung von Genehmigungsbedin¬
gungen, auf möglichst unversehrte Erhaltung des Land¬
schaftsbildes und auf möglichste Anpassung allfälliger
Bauwerke an ihre natürliche Umgebung Bedacht zu
nehmen.
III. Schutz des Tier= und Pflanzenreiches.
§ 16. Tiere solcher Arten, die in der heimischen Land¬
schaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vertreten
sind und deren Bestand bei übermäßiger Verfolgung ge¬
fährdet ist, dürfen nicht verfolgt, gefangen oder getötet
werden.
§ 17. Pflanzen solcher Arten, die in der heimischen
Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten ver¬
treten sind und deren Bestand gefährdet ist, dürfen zu
Erwerbszwecken weder mit noch ohne Wurzeln gesammelt
und feilgeboten werden.
§ 18. Bäume und Sträucher solcher Arten, die in der
heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig
selten vertreten sind und deren Bestand gefährdet ist,
dürfen — außer im Falle einer Gefahr für Menschen
oder im erheblichen Umfange auch für Sachen — im ge¬
sunden Zustande nicht gefällt werden.
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IV. Banngebiete.
§ 21. Der Landeshauptmann kann Gebietsflächen, die
wegen ihres Reichtums an Naturdenkmalen oder wegen
ihrer hervorragenden landschaftlichen Bedeutung in er¬
höhtem Maße schutzbedürftig und schonwürdig find, zu
Banngebieten erklärey.
V. Strafbestimmungen.
§ 24. Wer vorsätzlich ein Naturdenkmal unmittelbar
abandert, beschädigt oder vernichtet oder eine Handlung
vornimmt, die mittelbar solche Folgen herbeizuführen
geeignet ist, begeht, soferne keine strengere Strafbestim¬
mung anzuwenden ist, eine Uebertretung und wird von
der politischen Bezirksbehörde mit Geld bis zu 1000 S
oder mit Arreft bis zu einem Monate bestraft. Geld= und
Freiheitsstrafe können auch nebeneinander verhängt
werden.
10. Aöschen.
Hausgehilfengesetz.
(Gesetz vom 26. 2. 1920, StGBl. Nr. 101 über den
Dienstvertrag bei Hausgehilfen.)
Anwendungsgebiet.
§ 1. (Aufgehoben, an dessen Stelle treten folgende
Bestimmungen.) Die Bestimmungen des Hausgehilfen¬
gesetzes finden auch auf die zur Zeit des Eintrittes der
Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhält¬
nisse in Gemeinden mit 5000 oder weniger Einwohnern
Anwendung.
(Art. II B. G. vom 26. 3. 1926, BGBl. Nr. 72, in
Wirksamkeit getreten am 1. 4. 1926.)
§ 2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das
Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von
Diensten für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder
für Mitglieder des Hausstandes angestellt und in die
Hausgemeinschaft des Dienstgebers ausgenommen sind.
Sie finden jedoch auf das Dienstverhältnis der in
Abs. 1 bezeichneten Personen, die auch Dienste für den
landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des Dienst¬
gebers leisten, keine Anwendung.
Inhalt des Dienstvertrages.
§ 3. Art und Umfang der Dienstleistungen sowie das
dafur gebührende Entgelt (Geld= und Naturalbezüge)
werden, wenn keine Vereinbarung besteht, durch den
Ortsgebrauch bestimmt. In Ermanglung eines solchen
sind die den Umständen nach angemessenen Dienste und
ein ebensolches Entgelt zu leisten.
Dem Hausgehilfen ist auf sein Verlangen vom Dienst¬
geber unverzuglich bei Abschluß des Dienstvertrages eine
schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstvertrage (Dienstschein) zu über¬
geben. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein
werden durch Vollzugsanweisung getroffen. Nicht unter¬
schriebene Dienstscheine sind von den Stempel= und un¬
mittelbaren Gebühren befreit.
Der Hausgehilfe hat die Dienste in eigener Person
zu leisten und den durch den Gegenstand der Dienst¬
leistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers
zu entsprechen. Er hat die seiner Obsorge anvertrauten
Personen und Sachen pflichtgemäß zu behandeln, die
Interessen des Dienstgebers wahrzunehmen und die Ge¬
bote der Sittlichkeit zu beachten.
Entgelt.
§ 4. Die Geldbezüge sind im Nachhinein, spätestens am
1. des folgenden Kalendermonates, das vereinbarte
Koftgeld halbmonatlich im Vorhinein zu bezahlen.
In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit
der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
§ 5. Die vereinbarte Koft muß gesund und hinreichend
und in der Regel mit derjenigen der erwachsenen gesun¬
den Familienmitglieder-gleich sein.
§ 6. Die Unterkunft muß so beschaffen sein, daß sie die
Gesundheit und Sittlichkeit des Hausgehilfen nicht ge¬
fährdet. Der Schlafraum muß von innen abschließbar
sein.
Zur Aufbewahrung seiner Habe ist dem Hausgehilfen
ein sicher verschließbares Behältnis beizustellen.

Ruhezeit.
§ 7. Dem Hausgehilfen muß eine tägliche ununter¬
brochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden gewährt
werden, die in der Regel in die Zeit von 9 Uhr abends
bis 6 Uhr früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm täglich
eine Ruhezeit von insgesamt zwei Stunden einzuräumen,
die insbesondere zur Einnahme der Hauptmahlzeiten
zu verwenden ist.
Dem Hausgehilfen unter 16 Jahren muß eine tägliche
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden,
die in der Regel in die Zeit von 8 Uhr abends bis 7 Uhr
früh zu fallen hat. Außerdem ist ihm eine tägliche Ruhe¬
zeit von insgesamt drei Stunden einzuräumen.
Die Ruhezeit (Abs. 1 und 2) darf nur verkürzt wer¬
den, wenn dringliche unaufschiebbare Arbeiten zu ver¬
richten sind. Haben diese Arbeiten eine erhebliche Ver¬
kürzung der Ruhezeit zur Folge, so sind sie besonders zu
entlohnen. Für gestörte Nachtruhe jedoch ist am folgen¬
den Tage eine entsprechende Schlafmöglichkeit zu ge¬
währen.
§ 8. Dem Hausgehilfen gebührt an jedem zweiten
Sonntag eine spätestens um 3 Uhr nachmittags begin¬
nende freie Zeit von acht Stunden, während der er sich
vom Hause entfernen kann. Ein Fernbleiben über diese
Zeit hinaus muß mit dem Dienstgeber vorher vereinbart
werden.
Ferner gebührt dem Hausgehilfen in jeder Woche an
einem zu vereinbarenden Nachmittag eine freie Zeit
von 4 Stunden, während der er sich nach vorhergegan¬
gener Mitteilung an den Dienstgeber vom Hause ent¬
fernen kann. Der Beginn dieser freien Zeit muß zwischen
2 und 5 Uhr fallen. An diesem Tage gebührt dem Haus¬