Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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wähnten Ausnahme — ohne vorherige Bewilligung über
die festgesetzte oder erweiterte Polizeistunde offen gehal¬
ten oder werden sie zwar nach dieser Stunde gesperrt,
wird aber dennoch Gästen der Zutritt oder das längere
Verweilen in denselben gestattet, so sind die Gewerbe¬
inhaber (Geschäftsführer, Stellvextreter, Pächter), nach
den Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 131 kf) zu be¬
strafen.
§ 4. Jene Gäste, welche über die von den Ueber¬
wachungsorganen nach Eintrikt der Polizeistunde an sie
unmittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort ent¬
fernen, sind hiezu zu verhalten, und unterliegen, insoferne
nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz verpönte
Handlung mit unterläuft, oder insoferne nicht bei Zu¬
treffen der Voraussetzungen des § 7 des Verwaltungs¬
strafgesetzes vom 21. 7, 1925, BGBl. Nr. 275 die Straf¬
barkeit nach den Vorschriften des VIII. Hauptstückes der
G. O. eintritt, der Bestrafung gemäß Art. VII des Ges.
vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 273 wegen Uebertretung der
Min. Vdg. vom 3. 4. 1855, RGBl. Nr. 62
5. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen,
obliegt den Gemeinden und der Gendarmerie.
§ 6. Zur Untersuchung und Bestrafung der Uebertre¬
tungen dieser Verordnung sind die Bezirkshauptmann¬
schaften (in Innsbruck der Stadtmagistrat) berufen.
§ 7. Diese Verordnung, durch welche die Statthalterei¬
Verordnungen vom 3. Juni 1895, LGBl. Nr. 30 und vom
5. 9. 1896, LGBl. Nr. 39 sowie die Verordnung des Lan¬
deshauptmannes von Tirol vom 7. 7. 1921, LGBl. Nr. 95
außer Kraft gesetzt werden, tritt mit dem Tage der Kund¬
machung in Wirksamkeit und ist bei Strafvermeidung
(§ 131ff G. O.) in den Gast= und Kaffeehauslokalitäten
vollinhaltlich entsprechend anzuheften.
3. Abschnitt.
II. Vorschriften
über Feld= und Alpenpflanzenschutz,
Vogel= und Naturschutz.
1 a) Auszug aus dem Feldschutzgesetze. (Ges. v. 29. De¬
zember 1902, LGBl. Nr. 13.)
Von dem Feldgute und dem Feldfrevel.
§ 1. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz
des gegenwärtigen Gesetzes gestellt.
Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feld¬
gut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der
Land= und Forstwirtschaft im weitesten Sinne in unmit¬
telbaren oder mittelbaren Zusammenhange stehen, inso¬
lange sie sich auf offenem Felde befinden.
Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, mit
Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen wie
Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Weingärten,
Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflanzungen aller Art,
Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhauser, Feldhütten,
Alpenhütten, Viehhage, Heupillen, Einfriedungen, Hecken,
Alleen, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche
Fischzucht, Be= und Entwässerungsanlägen, Dämme,
Wasserwerke und =leitungen, Feldbrunnen, Feldwege,
Stege usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht
eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Frucht¬
schober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaft¬
lichen Geräte und Werkzeuge, das Zug= und Weidevieh,
der Dünger usw.
§ 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des
Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in diesem
Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes von
der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feld¬
gutes erlassenen besonderen Verbote bestraft, soferne diese
Beschädigungen oder Uebertretungen dieser Verbote nicht
der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder
nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der Lan¬
deskultur, namentlich der Wasserrechte oder für die
Handhabung der Straßenpolizei zum Schutze der für die
Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelweißpflanze
erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen.
§ 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
des § 2 als verboten erklärt:
a) Das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren
in Gärten, auf bebauten oder zum Aufbau
bereits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Art,
sobald dieselben durch Einfriedung, Verbotstafeln oder
andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeich¬
net sind;
b) das unbefugte Betreten von Wegen und Steigen,
welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer
Feld= und Baumfrüchte über Verfügen eines hiezu Be¬
rechtigten abgesperrt und durch Verbotstafeln oder andere
kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind;
c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von Ein¬
friedungen, sowie das Oeffnen der Abschlußvorrichtungen
an denselben, ohne sie wieder zu schließen und das Be¬
seitigen oder Beschädigen der Verbotstafel oder War¬
nungszeichen;
d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und Feld¬
wegen über fremde Grundstücke;
e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder
sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege, Fu߬
steige oder Raine (Anwander), Verrückung oder Besei¬
tigung der Grenzzeichen, dann Abackerung von fremdem
Grunde.
Strafbestimmungen.
§ 10. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
50 g bis 40 S.
§ 11. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Un¬
fähigkeit den Auftrag ordnungsgemäß zu vollziehen,
begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied
ob die genannte Person selbst einer Strafhandlung unter¬
zogen wurde oder nicht, wegen unterlassener pflicht¬
gemäßer Obsorge mit einer Geldstrafe bis zu 10 S zu
bestrafen.
Diese Bestimmung hat namentlich auch dann Anwen¬
dung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Wei¬
degebietes nicht bekanntgegeben wurden.
§ 12. Der Feldfrevler hat auch für den verursachten
Schaden Ersatz zu leisten.
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen began¬
gen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden,
nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches.
Der Auftraggeber haftet für den zugefügten Schaden
nach § 1315 des a. b. G. B. „.
h. Auszug aus dem Gesetze betreffend den Schutz der
Alpenpflanzen. (Ges. v. 14. April 1915, LGBL Nr. 42.)
§ 1.
Geschützte Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Edelweiß (Leontopodium alpinum);
2. Edelraute (Artemisia spicata und Artemisia mutel¬
lina;
3. Gelber Enzian (Gentiana lutea);
4. Punktierter Enzian (Gentiana punctata);
5. Ungarischer Enzian (Gentiana pannonica);
6. Frauenschuh (Cypripendium calceolus);
7. Küchenschelle (Pulsatilla oenipontana und Pulsatilla
vernalis);
8. Teufelskralle (Phteuma comosum);
9. Morettis Glockenblume (Campanula Morettina);
10. Echter Speik. (Valeriana celtica);
11. Cyklamen (Cyclamen europaeum);
12. Aurikel, Platenigl (Primula auricola);
13. Blauer, Speik (Primula glutinosa);
14. Brunelle (Gymnadenia rubra und Gymnadenia
nigra);
15. Steinröschen (Daphne stviata);
16. Affodil (Asphodelus albus);
17. Zwergalpenrose (Rodothamnus Chamaecystus=Rho¬
dodendron Chamaecystus);
18. Türkenbund (Lilium Martagon);