Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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383
c) Bei einem während des Tages fortdauernden oder
eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis
2 Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein.
d) Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird
strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen
Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter
oder Besörger der Realität, vor welcher das Trottoir
oder der Gehweg nicht gehörig gereinigt befunden
wurden ist, mit Strafen im gesetzlichen Ausmaße
belegt.
Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung
durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen
veranlaßt: (Magistrats=Kundmachung vom
31. 12. 1899.)
8.) Reinigung und Bespritzen der Trottoirs.
Die Eigentümer, Verwalter öder Besorger der Häuser
und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege
längs ihrer Realitäten täglich bis längstens 7 Uhr fruh
zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu
bespritzen oder bespritzen zu lassen.
Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge
überwacht, und im jeden Falle der erhobenen Uebertre¬
tung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger
der Realität, vor welcher der Gehweg nicht gereinigt, bzw.
bespritzt gefunden worden ist, mit Strafen in der Hohe
des jeweils gesetzlichen Ausmaßes belegt. (Magi¬
strats=Kundmachung vom 21. 3. 1904.)
9.) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen,
Tüchern etc.
Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern,
Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tisch¬
tüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegen¬
ständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und
Plätzen sowie auf Balkonen und an Fenstern, welche
straßenwarts gelegen sind, verboten.
Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgän¬
gen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur
in der Zeit von 8—11 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr
Uhr nachmittags gestattet.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen
in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der
Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte
gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬
klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung
errichtet hat. (Magistrats=Kundmachung vom
28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.)
10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern
und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬
kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden.
Das Zettelankleben an fremden Hausern und an son¬
stigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und
Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag.
Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet.
(Magistrats=Kundmachung vom 18. 8. 1906.)
11.) Maßnahmen gegen die Taubenplage.
Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen
der Stadt sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen
Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und
wird als Uebertretung mit Strafen in der Höhe des je¬
weils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Magistrats¬
Kundmachung vom 14. 10. 1904.)"
12.) Vorschriften über Straßenreklame.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat
in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung auf
Grund des § 41 des Gemeindestatutes an Stelle der
Magistratskundmachung vom 13. Mai 1913 betreffend die
ortspolizeilichen Vorschriften für Straßenreklame folgende
Vorschrift erlassen:
Das Herumtragen von Plakaten, Rekla¬
metafeln und ahnlichen Ankündigungs¬
mitteln, söwie das Herumführen von
klamewägen ist in den Sraßen der Stadt
verboten.
Das Stadtpolizeiamt ist ermächtigt, in berück¬
sichtigungswürdigen Fällen (für Zirkusse,
Messeveranstaltungen und dgl.) Ausnahmen von die¬
sem Verbote zu erteilen. (Magistrats=Kundma¬
chung.vom 18. 12. 1926, Zl. I 22611.)
13.) Vorschriften betreffend die Verwendung von
Schneeketten auf Autoreifen.
In Abänderung der Magistratskundmachung vom
11. Februar 1927, Zl. 1=2668 wird auf Grund des § 36
des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923,
LGBl. Nr. 5 ex 1924 zufolge Gemeinderatsbeschlusses
vom 25. November 1927 folgendes bestimmt;
1. Das Anbringen von festen kantigen Gleitschutz¬
rippen (Saurerketten und ähnliche Konstruktionen) auf
der Bereifung von Kraftwagen ist im Gemeindegebiete
von Innsbruck verboten.
2. Auf Vollgummireifen darf keinerlei Gleitschutz an¬
gebracht werden.
3. Gegen vorherige Einholung der Polizeigenehmigung
sind locker angebrachte Schneeketten mit runden Gliedern
bei entsprechender Schneelage und vereisten Straßen auf
Luftreifen und Luftkammereifen erlaubt. Sobald die Not¬
wendigkeit eines Gleitschutzes nicht mehr vorhanden ist,
muß derselbe entfernt werden.
4. Ausnahms= und Uebergangsweise wird auf die
Dauer bis zum 1. November 1928/gegen vorheriger Ein¬
holung der Polizeigenehmigung:
a) Den von auswärts kommenden Botenfuhrwerken,
soferne sie Auto mit Saurerketten verwenden, die
Einfahrt in das Stadtgebiet gestattet, jedoch den
aus dem Oberinntal kommenden Fuhrwerken nur
bis zur Mariahilfbrücke, den aus dem Unterinntal
kommenden Fuhrwerken bis zum Platze an der Kreu¬
zung der St.=Nikolausev Kirchgasse mit der Inn¬
straße, während die vom Brenner kommenden Fuhr¬
werke den Fürstenweg und die Neuhauserstraße zu
benützen und ihren Standplatz beim Templwirt zu
nehmen haben. Das letztere gilt auch für die aus
dem östlichen und südlichen Mittelgebirge kommenden
Fuhrwerke;
b) die lockere Anbringung von Schneeketten mit runden
Gliedern auf Vollgummireifen bewilligt.
5. Von Autobesitzern, welche Schneeketten nach Ma߬
gabe der Punkte 3 und 4 in Verwendung nehmen, wird
für die damit verbundene besondere Beanspruchung der
Straßen ein Beitrag zu den Kosten der Wiederinstand¬
setzung derselben eingehoben. Derselbe wird berechnet:
a) bei den Lastautos nach dem Gewichte des Wagens
und der Nutzlast mit 5 S pro Tonne und Winter¬
monat; Lastautos mit Gleitschutz auf Vollgummi¬
reifen haben den doppelten Betrag zu leisten.
b) für Personenwagen bis zu 8 Sitzen pro Wagen und
Wintermonat 5 S, für Autoomnibusse pro Wagen
und Wintermonat 15 S,
c) für Motorräder mit 2 S pro Wintermonat.
6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf
Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft.
(Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1927,
Zl. I 24.621.)
14.) Vorschriften betreffend Erlassung von Bestim¬
mungen über die Autobereifung.
Auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom
18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 wird zufolge
Gemeinderatsbeschluß vom 25. November 1927 folgendes
angeordnet:
1. Das Befahren der Straßen im Gemeindegebiete
Innsbruck mit Kraftwagen, welche Vollgummibereifung
haben, ist verboten.
2. Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis zu drei Ton¬
nen müssen mit Luftbereifung versehen sein.
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Tonnen Nutzlast
sind entweder mit Luftbereifung oder mit hochelastischer
Bereifung (Luftkammerreifen) zu versehen. Da die Ab¬
nützung der Luftkammerreifen eine begrenzte ist, ist zur
Beurteilung derselben auf beiden Seiten des Stahl¬
bandes eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende Marke