383 c) Bei einem während des Tages fortdauernden oder eintretendem Schneefalle muß die Reinigung bis 2 Uhr nachmittags bezw. 6 Uhr abends vollendet sein. d) Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht und in jedem Falle der erhobenen Uebertretung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besörger der Realität, vor welcher das Trottoir oder der Gehweg nicht gehörig gereinigt befunden wurden ist, mit Strafen im gesetzlichen Ausmaße belegt. Außerdem wird in solchen Fällen die Reinigung durch den Stadtmagistrat auf Kosten des Säumigen veranlaßt: (Magistrats=Kundmachung vom 31. 12. 1899.) 8.) Reinigung und Bespritzen der Trottoirs. Die Eigentümer, Verwalter öder Besorger der Häuser und Grundstücke im Stadtgebiete haben die Gehwege längs ihrer Realitäten täglich bis längstens 7 Uhr fruh zu reinigen und außerdem vom 1. Mai bis 1. Oktober zu bespritzen oder bespritzen zu lassen. Die genaue Einhaltung dieser Anordnung wird strenge überwacht, und im jeden Falle der erhobenen Uebertre¬ tung derselben der Eigentümer, Verwalter oder Besorger der Realität, vor welcher der Gehweg nicht gereinigt, bzw. bespritzt gefunden worden ist, mit Strafen in der Hohe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes belegt. (Magi¬ strats=Kundmachung vom 21. 3. 1904.) 9.) Klopfen und Ausstauben von Betten, Teppichen, Tüchern etc. Das Klopfen und Ausstauben von Betten, Pölstern, Möbeln, Matratzen, Teppichen, Fußvorlegern, Tisch¬ tüchern, Staubtüchern, Kleidern und dergleichen Gegen¬ ständen ist auf den öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen sowie auf Balkonen und an Fenstern, welche straßenwarts gelegen sind, verboten. Das Ausklopfen dieser Gegenstände in den Hausgän¬ gen, Höfen, Gärten und auf hofseitigen Balkonen ist nur in der Zeit von 8—11 Uhr vormittags und von 3—6 Uhr Uhr nachmittags gestattet. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. Gleichzeitig wird in Erinnerung gebracht, daß der Stadtmagistrat am linken Sillufer westlich vom Viadukte gegenüber der Stadtgärtnerei einen öffentlichen Teppich¬ klopfplatz mit Klopfgerüsten zur unentgeltlien Benützung errichtet hat. (Magistrats=Kundmachung vom 28. 5. 1914, Zl. 25965 ex 13.) 10.) Verbot des Zettelanklebens an fremden Häusern und sonstigen straßenseitigen Objekten, sowie des Be¬ kritzelns und Verschmieren der Häuserfassaden. Das Zettelankleben an fremden Hausern und an son¬ stigen straßenseitigen Objekten sowie das Bekritzeln und Beschmieren der Häuserfassaden wird mit Strafen in der Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Mag. Höhe des jeweils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Magistrats=Kundmachung vom 18. 8. 1906.) 11.) Maßnahmen gegen die Taubenplage. Das Füttern der Tauben in den Straßen und Plätzen der Stadt sowie das Futterstreuen von den straßenseitigen Fenstern des geschlossenen Stadtgebietes ist verboten und wird als Uebertretung mit Strafen in der Höhe des je¬ weils gesetzlichen Ausmaßes geahndet. (Magistrats¬ Kundmachung vom 14. 10. 1904.)" 12.) Vorschriften über Straßenreklame. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der am 10. Dezember 1926 abgehaltenen Sitzung auf Grund des § 41 des Gemeindestatutes an Stelle der Magistratskundmachung vom 13. Mai 1913 betreffend die ortspolizeilichen Vorschriften für Straßenreklame folgende Vorschrift erlassen: Das Herumtragen von Plakaten, Rekla¬ metafeln und ahnlichen Ankündigungs¬ mitteln, söwie das Herumführen von klamewägen ist in den Sraßen der Stadt verboten. Das Stadtpolizeiamt ist ermächtigt, in berück¬ sichtigungswürdigen Fällen (für Zirkusse, Messeveranstaltungen und dgl.) Ausnahmen von die¬ sem Verbote zu erteilen. (Magistrats=Kundma¬ chung.vom 18. 12. 1926, Zl. I 22611.) 13.) Vorschriften betreffend die Verwendung von Schneeketten auf Autoreifen. In Abänderung der Magistratskundmachung vom 11. Februar 1927, Zl. 1=2668 wird auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 25. November 1927 folgendes bestimmt; 1. Das Anbringen von festen kantigen Gleitschutz¬ rippen (Saurerketten und ähnliche Konstruktionen) auf der Bereifung von Kraftwagen ist im Gemeindegebiete von Innsbruck verboten. 2. Auf Vollgummireifen darf keinerlei Gleitschutz an¬ gebracht werden. 3. Gegen vorherige Einholung der Polizeigenehmigung sind locker angebrachte Schneeketten mit runden Gliedern bei entsprechender Schneelage und vereisten Straßen auf Luftreifen und Luftkammereifen erlaubt. Sobald die Not¬ wendigkeit eines Gleitschutzes nicht mehr vorhanden ist, muß derselbe entfernt werden. 4. Ausnahms= und Uebergangsweise wird auf die Dauer bis zum 1. November 1928/gegen vorheriger Ein¬ holung der Polizeigenehmigung: a) Den von auswärts kommenden Botenfuhrwerken, soferne sie Auto mit Saurerketten verwenden, die Einfahrt in das Stadtgebiet gestattet, jedoch den aus dem Oberinntal kommenden Fuhrwerken nur bis zur Mariahilfbrücke, den aus dem Unterinntal kommenden Fuhrwerken bis zum Platze an der Kreu¬ zung der St.=Nikolausev Kirchgasse mit der Inn¬ straße, während die vom Brenner kommenden Fuhr¬ werke den Fürstenweg und die Neuhauserstraße zu benützen und ihren Standplatz beim Templwirt zu nehmen haben. Das letztere gilt auch für die aus dem östlichen und südlichen Mittelgebirge kommenden Fuhrwerke; b) die lockere Anbringung von Schneeketten mit runden Gliedern auf Vollgummireifen bewilligt. 5. Von Autobesitzern, welche Schneeketten nach Ma߬ gabe der Punkte 3 und 4 in Verwendung nehmen, wird für die damit verbundene besondere Beanspruchung der Straßen ein Beitrag zu den Kosten der Wiederinstand¬ setzung derselben eingehoben. Derselbe wird berechnet: a) bei den Lastautos nach dem Gewichte des Wagens und der Nutzlast mit 5 S pro Tonne und Winter¬ monat; Lastautos mit Gleitschutz auf Vollgummi¬ reifen haben den doppelten Betrag zu leisten. b) für Personenwagen bis zu 8 Sitzen pro Wagen und Wintermonat 5 S, für Autoomnibusse pro Wagen und Wintermonat 15 S, c) für Motorräder mit 2 S pro Wintermonat. 6. Uebertretungen dieser Verordnung werden auf Grund des § 46 der Straßenpolizeiordnung bestraft. (Magistrats=Kundmachung vom 19. 12. 1927, Zl. I 24.621.) 14.) Vorschriften betreffend Erlassung von Bestim¬ mungen über die Autobereifung. Auf Grund des § 36 des Tiroler Straßengesetzes vom 18. Dezember 1923, LGBl. Nr. 5 ex 1924 wird zufolge Gemeinderatsbeschluß vom 25. November 1927 folgendes angeordnet: 1. Das Befahren der Straßen im Gemeindegebiete Innsbruck mit Kraftwagen, welche Vollgummibereifung haben, ist verboten. 2. Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast bis zu drei Ton¬ nen müssen mit Luftbereifung versehen sein. 3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Tonnen Nutzlast sind entweder mit Luftbereifung oder mit hochelastischer Bereifung (Luftkammerreifen) zu versehen. Da die Ab¬ nützung der Luftkammerreifen eine begrenzte ist, ist zur Beurteilung derselben auf beiden Seiten des Stahl¬ bandes eine vom Stadtmagistrate zu bestimmende Marke