Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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353
Mroronungen für den
1. Fahr= und Gehordnung für die Landes¬
hauptstadt Innsbruck (Verordnung des
Landeshauptmannes vom 2. August 1927,
26Bl. Nr. 37).
Auf Grund des 851 des Gesetzes vom 18. Dezember
1923, LGBl. Nr. 6 von 1924, betreffend Erlassung einer
Straßenpolizeiordnung für öffentlichen Straßen und
Wege mit Ausnahme der Bundesstraßen wird angeord¬
net wie folgt:
Fahr= und Gehordnung für die Landeshauptstadt
Innsbruck.
A) Fuhrwerksverkehr.
§ 1. Unter Fuhrwerk im Sinne dieser Vorschriften
werden verstanden mit Tieren bespannte oder motorisch
fortbewegte Wagen, die nicht auf Schienen laufen. Den
Fuhrwerken gleichzuhalten sind hinsichtlich der Bestim¬
mungen dieses Abschnittes Schiebkarren, Handwagen,
Reiter und Radfahrer. Kinderwagen sind ausgenommen.
§ 2. Im öffentlichen Verkehre haben die Lenker der im
§ 1 erwähnten Beförderungsmittel, sowie Reiter und
Radfahrer, nur die allgemeinen Fahrwege und die etwa
für sie besonders bestimmten Wege zu benützen. Sie
dürfen die Gehwege nur überqueren, um an der zur
Einfahrt bestimmten Stelle in das Innere eines Hauses
oder Grundstückes oder aus einem solchen heraus zu
gelangen. Radfahrer müssen hiebei absitzen.
§ 3. Alle Fuhrwerke haben links zu fahren, links
auszuweichen und rechts vorzufahren; daher ist auch
das sogenannte Schneiden der rechten Ecke beim Ein¬
biegen aus einer Straße in eine andere verboten.
§ 4. Alle Fuhrwerke haben so nahe dem Rande des
Gehweges zu fahren, als es ohne Gefährdung oder Be¬
lästigung der Fußgeher und ohne Beschädigung von Ob¬
jekten (Laternenstander, Kundmachungstafeln, Verkaufs¬
stände, Fiaker= und Autostandplätze, Bäume, Geländer,
Randsteine usw.) möglich ist. Hiebei sind insbesondere
auch hervorragende Teile des Wagens oder der Ladung
in Rücksicht zu ziehen.
§ 5. Das Vorfahren ist nur dann erlaubt, wenn es
ohne Gefährdung der persönlichen Sicherheit und ohne
Behinderung des übrigen Verkehres geschehen kann.
§ 6. Das staffelförmige Fahren ist verboten.
§ 7. Den Wagen der Feuerwehr, der Rettungsgesell¬
schaft und Sanität, sowie den im Betriebe befindlichen
Straßensäuberungswagen ist; selbst mit Verlassung des
linksseitigen Fahrbahnstreifens die Bahn freizugeben.
§ 8. Geschlossene Truppenabteilungen, Leichenzüge,
Prozessionen und sonstige Aufzüge dürfen, insolange sie
nicht etwa über Weisung der Polizeiorgane eine Unter¬
brechung erfahren, nicht gekreuzt werden.
§ 9. Beim Herausfahren aus Haustoren und beim
Einfahren in dieselben ist besondere Vorsicht anzuwenden
und durch Zurufe sowie durch Zeichengebung dafür zu
sorgen, daß hiebei die Sicherheit des Verkehres auf dem
Gehwege und der Straße nicht gefährdet werde.
§ 10. Der Wagenlenker hat sich besonderer Achtsamkeit
zu befleißen. Es ist verboten, bespannte Fuhrwerke un¬
beaufsichtigt auf der Straße stehen zu lassen.
11. Vor Schulen ist zur Zeit des Beginnes und
lusses des Unterrichtes im Schritt zu fahren.
§ 12. In engen Straßen ist die Aufstellung von Fuhr¬
werken in der Regel nur auf einer Seite gestattet; hat
ein Wagen bereits auf der einen Seite Aufstellung ge¬
Dtadtbereich Innsbrau.
nommen, so ist in dessen unmittelbarer Nähe für später
einlangende Wagen die Aufstellung auf der gegenuber¬
liegenden Straßenseite verboten.
§ 13. Ist bei Auffahrten das Anfahren der Fuhrwerke
in einer Reihe vorgeschrieben, so hat jedes neu hinzu¬
kommende Fuhrwerk dem letzten in der Reihe sich anzu¬
schließen. Das Ausbrechen aus dieser Reihe ist verboten.
§ 14. Bevor unübersichtliche Straßenkreuzungen über¬
quert werden, sind Warnungszeichen zu geben und ist
eine Fahrgeschwindigkeit zu wahlen, die es ermöglicht,
im Falle der Notwendigkeit rasch anzuhalten. Besondere
Vörsicht ist bei der Uebersetzung von Straßenkreuzungen
anzuwenden, die einen lebhaften Fuhrwerks= und Fu߬
gängerverkehr aufweisen, oder an denen eine Straßen¬
bahn verkehrt.
§ 15. Auf Straßenkreuzungen darf ohne zwingenden
Grund nicht angehalten werden.
§ 16. Die Aufstellung von Fuhrwerken bei Straßen¬
bahnhaltestellen ist verboten.
§ 17. Das Befahren der Straßenbahngeleise in der
Langsrichtung ist für Fuhrwerke aller Art (§ 1) verboten,
wenn der übrige Teil der Fahrbahn bei Beobachtung der
allgemeinen Fahrregeln (§ 3) genügend Raum bietet.
Ebenso darf unter derselben Voraussetzung den Wagen
der Straßenbahn nicht rechts vorgefahren werden.
§ 18. Behördlich gesperrte Straßen oder Straßenteile
zu befahren ist verboten.
§ 19. Unmittelbar vor dem Herrannahen eines Zuges
dürfen die Geleise nicht mehr übersetzt werden. Beim
Ertönen des Warnungszeichens ist das Geleise (die Ge¬
leiszone) sofort freizugeben.
§ 20. In Straßen, in denen Straßenbahngeleise liegen,
ist stets besonders vorsichtig einzufahren.
§ 21. Bei Annäherung an Haltestellen, an denen
Straßenbahnzüge stehen, haben die Lenker der im § 1
erwähnten Fuhrwerke langsam zu fahren, bezw.
stehen zu bleiben, wenn ein= und aussteigende Fahrgaste
der Straßenbahn gefährdet werden können.
§ 22. Mehr als zwei Wagen dürfen (auch bei Last¬
automobilen) nicht zusammengehängt werden; diese
Wagen müssen so nahe als möglich aneinander befestigt
werden und es darf durch ihre Fortbewegung keine unzu¬
lässige Bodenerschütterung oder Lärmbelästigung hervor¬
gerufen werden. Von zwei aneinandergehangten Wagen,
von welchen der erste mit Tieren bespannt ist, darf nur
einer voll beladen sein.
§ 23. Das Schnalzen mit der Peitsche und das Fahren
der Motorfahrzeuge mit offenem Auspuff, sowie der
Motorleerlauf bei stehendem Fahrzeug mit offenem Aus¬
puff ist im Stadtgebiete verboten.
§ 24. Das Umkehren in besonders engen oder belebten
Straßen ist allen Fuhrwerken verboten.
§ 25. Die Absicht, die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen,
stehen zu bleiben oder die Fahrtrichtung zu ändern, haben
die Lenker aller Fuhrwerke den nachfahrenden Fuhrwer¬
ken (§ 1), Reitern und Radfahrern durch ortsübliche
Zeichen mit der Peitsche oder der Hand anzuzeigen.
§ 26. Kein Fuhrwerk darf eine Fahrgeschwindigkeit ein¬
halten, die so beschaffen ist, daß dadurch unter den je¬
weils maßgebenden Verhältnissen die persönliche Sicher¬
heit gefährdet oder der Verkehr gestört wird.
§ 27. Alle Fuhrwerke müssen auf öffentlichen Straßen
bei eintretender Dunkelheit oder bei starkem Nebel vor¬
schriftsmäßig beleuchtet sein.
B) Fußgängerverkehr.
§ 28. Für die Fußgänger sind die Gehwege bestimmt.
Die Fußgänger haben sich auf den Gehwegen links in
Der Gehrichtung zu bewegen. Das Ausweichen hat
links zu erfolgen. Das Gehen auf der Fahr¬
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