Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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I. Absc

Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬
ordnungen über die Fahrtrichtung und des Husweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge
auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden.
§ 1.
werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬
werk dem Postwagen und dem zu einem Brande
Alle Fuhrwerke, Wagen, Automobile, Motor¬
fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen.
räder, Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite
einzuhalten, links auszuweichen und rechts
§ 2.
fahrenden oder entgegenkommenden Fuhrwerken Platz
Diese Verordnung tritt am 1. November 1914
Wirksamkeit.
zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an
links kommenden
Straßenkreuzungen ist dem von
Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über
die
Vortritt zu lassen
Fuhrwerke der
Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬
Den von den Mitgliedern des Allerh. Hofes be¬
Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft
nützten Wagen,
marschierenden Truppenabteilungen,
Tirol außer Kraft.
Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬
I. Allgemeine Fabrvorschriften für
das Lohn- und Laftfuhrwerk.
die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬
1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der
Heitsche.
boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den
Häusern dieser
Gasse nur in der Richtung von der
Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in
Maria
Theresienstraße gegen die Maximilianstraße
den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen insbe
gestattet
sonders wenn selbes früh morgens oder zur Nachtzeit
Auch darf in der Schlosser¬
Stift¬
stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen ver¬
Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt
boten und mit Strafen belegt worden
gefahren werden.
Da aber dieses Verbot teilweise in
Vergessen
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß
sein scheint,
heit gekommen
so wird dasselbe
56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einen
neuerdings zur Darnachachtung
Be¬
Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit einer
deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf
Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W.
Grund der Verordnung vom 20. April 1854
R.
geahndet.
G.=Bl. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt
(Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898
und nach Umständen auch allsogleich in Verhaft
12. November 1898 und 9. Juli 1902.)
genommen werden würden.
(Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.)
4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und
Straßenverstellung
2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und
Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬
Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres au
kirche und am sog. Studentenplatz.
den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint
anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver
Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Novemher
nehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu ver¬
189
dürfen Wägen
an den
Art
Jjeder
ordnen wie
Straßenecken und
Straßenkreuzungen
1. Jedes
Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬
nur mit
sehr mäßiger Geschwindigkei
tung, ist bei
Fahrten während der Zeit von ein
fahren.
tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit
Durch die beiden Bögen bei der Hofkirch
einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite
und an der Straßenkreuzung beim gold. Dach
des Wagens derart angebracht sein muß, daß das
(sogen. Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬
Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬
fahren werden.
nehmbar macht
Uebertreter dieser Anordnungen werden mit eine
2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet
Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit ent¬
der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer
sprechender Arreststrafe belegt.
es Fuhrwerkes.
(Magistratskundmachung vom 12. November 1895.)
Uebertretungen dieser Vorschrift werden von
der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬
3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Ulelser¬
sterial=Verordnung vom 30. September 1857
R.=
und Fuggergasse.
G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis
Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni
100
oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu
1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30. Juni
14 Tagen bestraft.
1902 ist das Befahren der Schlossergasse in
Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer
der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16
hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen be¬
bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergas
achtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetz
nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße
gegen die Seilergasse, das Befahren der
Ministerial=Verordnung, betreffend das Verbot des
asse nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬
Gebrauches farbiger Signallichter beim Radfahren
straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird.
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