Verkehrs- und straßenpolizeiliche Vorschriften. Verordnung des k. k. Statthalters vom 12. Okt. 1014/XIV., Z. 1062/10, mit welcher Hn¬ ordnungen über die Fahrtrichtung und des Husweichens der Fuhrwerke und Kraftfahrzeuge auf den öffentlichen Straßen und Wlegen in der gef. Grafschaft Tirol getroffen werden. § 1. werke auszuweichen, ebenso hat jedes andere Fuhr¬ werk dem Postwagen und dem zu einem Brande Alle Fuhrwerke, Wagen, Automobile, Motor¬ fahrenden Feuerlöschwagen auszuweichen. räder, Fahrräder usw. haben die linke Straßenseite einzuhalten, links auszuweichen und rechts § 2. fahrenden oder entgegenkommenden Fuhrwerken Platz Diese Verordnung tritt am 1. November 1914 Wirksamkeit. zu machen. Bei gleichzeitigem Zusammentreffen an links kommenden Straßenkreuzungen ist dem von Gleichzeitig treten die geltenden Vorschriften über die Vortritt zu lassen Fuhrwerke der Fahrrichtung und das Ausweichen auf den offent¬ Den von den Mitgliedern des Allerh. Hofes be¬ Straßen und Wegen in der gefürsteten Graftschaft nützten Wagen, marschierenden Truppenabteilungen, Tirol außer Kraft. Prozessionen und Leichengängen ist von jedem Fuhr¬ I. Allgemeine Fabrvorschriften für das Lohn- und Laftfuhrwerk. die Durchfahrt durch die Welsergasse ist ver¬ 1. Verbot des Knallens und Schnalzens mit der Heitsche. boten und der Fuhrwerksverkehr von und zu den Häusern dieser Gasse nur in der Richtung von der Das Knallen und Schnalzen mit der Peitsche in Maria Theresienstraße gegen die Maximilianstraße den zum Stadtgebiete gehörigen Straßen insbe gestattet sonders wenn selbes früh morgens oder zur Nachtzeit Auch darf in der Schlosser¬ Stift¬ stattfindet, ist schon durch ältere Verordnungen ver¬ Welser=, und Fuggergasse nur im Schritt boten und mit Strafen belegt worden gefahren werden. Da aber dieses Verbot teilweise in Vergessen Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird gemäß sein scheint, heit gekommen so wird dasselbe 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes mit einen neuerdings zur Darnachachtung Be¬ Geldstrafe bis zu 1000 fl. ö. W. oder mit einer deuten bekannt gegeben, daß Dawiderhandelnde auf Arreststrafe von je einem Tage für 5 fl. ö. W. Grund der Verordnung vom 20. April 1854 R. geahndet. G.=Bl. Nr. 96 mit Geld= oder Arreststrafen belegt (Magistratskundmachungen vom 1. Sept. 1898 und nach Umständen auch allsogleich in Verhaft 12. November 1898 und 9. Juli 1902.) genommen werden würden. (Magistratskundmachung vom 28. Mai 1866.) 4. Beleuchtung der Fuhrwerke bei Dachtzeit und Straßenverstellung 2. Fahrgeschwindigkeit an den Straßenecken und Straßenkreuzungen durch die Bögen bei der Hof¬ Zur Wahrung der Sicherheit des Verkehres au kirche und am sog. Studentenplatz. den öffentlichen Straßen und Wegen und zur Hint anhaltung von Unglücksfällen finde ich im Einver Infolge Gemeinderatsbeschlusses vom 5. Novemher nehmen mit dem Tiroler Landesausschusse zu ver¬ 189 dürfen Wägen an den Art Jjeder ordnen wie Straßenecken und Straßenkreuzungen 1. Jedes Fuhrwerk, ohne Unterschied der Gat¬ nur mit sehr mäßiger Geschwindigkei tung, ist bei Fahrten während der Zeit von ein fahren. tretender Dunkelheit bis Anbruch des Tages mit Durch die beiden Bögen bei der Hofkirch einer Laterne zu versehen, welche an der Vorderseite und an der Straßenkreuzung beim gold. Dach des Wagens derart angebracht sein muß, daß das (sogen. Studentenplatz) darf nur im Schritte ge¬ Licht derselben das Fuhrwerk von allen Seiten wahr¬ fahren werden. nehmbar macht Uebertreter dieser Anordnungen werden mit eine 2. Für die Beobachtung dieser Verordnung haftet Geldbuße von 1 bis 20 Kronen oder mit ent¬ der Lenker und unter Umständen auch der Eigentümer sprechender Arreststrafe belegt. es Fuhrwerkes. (Magistratskundmachung vom 12. November 1895.) Uebertretungen dieser Vorschrift werden von der politischen Bezirksbehörde auf Grund der Mini¬ 3. Fuhrwerkverkehr in der Schlosser-, Stift-, Ulelser¬ sterial=Verordnung vom 30. September 1857 R.= und Fuggergasse. G.=Bl. Nr. 198, mit einer Geldstrafe von 1 fl. bis Zufolge der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. Juni 100 oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 1898 bzw. vom 10. November 1898 und 30. Juni 14 Tagen bestraft. 1902 ist das Befahren der Schlossergasse in Diese Vorschrift hat auch seitens der Radfahrer der Strecke vom Mundinghaus (Kiebachgasse Nr. 16 hinsichtlich der von ihnen benützten Maschinen be¬ bezw. Schlossergasse Nr. 6) bis zur Seilergas achtet zu werden, wobei auf die im Landesgesetz nur in der Richtung von der Herzog Friedrichstraße gegen die Seilergasse, das Befahren der Ministerial=Verordnung, betreffend das Verbot des asse nur in der Richtung von der Herzog Friedrich¬ Gebrauches farbiger Signallichter beim Radfahren straße gegen die Hofgasse gestattet. Das Reiten sowie im Bereiche der Eisenbahnanlagen hingewiesen wird. Sasplange ubd zighipin B uugsozoch- vizoilung 107