12 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. vorderen Kennzeichen müssen mindestens 8 Zentimeter hoch und im Grundstriche 1 Zentimeter stark sein. Bei Motorzügen ist das rückwärtige Kennzeichen stets an der Rückseite des letzten Anhängewagens anzubringen. Bei Motorrädern sind die Kennzeichen vorne an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen; ihre Höhe hat mindestens 8 Zentimeter und ihre Stärke im Grundstriche mindestens 1 Zentimeter zu betragen. Ist einem Motorrade seitwärts oder rückwärts ein Beiwagen angehängt, so ist nicht nur das Motor¬ rad, sondern auch die Rückwand des Beiwagens mit dem Kennzeichen zu versehen. Für diese Kennzeichen am Beiwagen gelten die gleichen Vorschriften wie für die bei Automobilen an der Rückseite anzubringen¬ den Zeichen. S 33. Diejenigen, welche mehrere Kraftfahrzeuge be¬ sitzen, haben in der Regel für jedes ihrer Fahrzeuge um die Ausfolgung der Kennzeichen anzusuchen, so daß jedes Fahrzeug seine Evidenzuummer erhält. Gewerbetreibenden, welche sich mit der Herstel¬ lung von Kraftfahrzeugen befassen oder mit solchen Fahrzeugen Handel treiben, kann jedoch über ihr An¬ suchen zur Bezeichnung ihrer Fahrzeuge bei Probe¬ fahrten eine Anzahl von Evidenznummern zugewiesen werden, welche nicht an bestimmte Fahrzeuge ge¬ bunden sind. § 34. Wird ein mit dem Kennzeichen versehenes Fahr¬ zeug veräußert oder sein Standort oder der Wohn¬ ort des Besitzers bleibend verlegt, so hat derjenige, auf dessen Namen die Kennzeichen ausgefertigt wur¬ den, der Evidenzbehörde binnen acht Tagen nach eingetretener Veränderung hierüber die Anzeige zu erstatten. Die Evidenzbehörde hat, wenn der neue Standort des Fahrzeuges in ihrem Bezirke oder Rayon gelegen ist, die Daten in dem Register richtig¬ zustellen, wenn aber der Standort in den Rayon oder Bezirk einer anderen Evidenzbehörde verlegt wurde, die Evidenznummern zu löschen. In diesem zweiten Falle hat derjenige, in dessen Besitz sich das Fahrzeug befindet, binnen acht Tagen nach einge¬ tretenem Besitzwechsel, beziehungsweise nach der Ver¬ legung des Standortes bei jener Evidenzbehörde, in deren Bezirk oder Rayon der neue Standort ge¬ legen ist, um Ausfolgung neuer Kennzeichen anzu¬ suchen. Bis zur Zuweisung der neuen Kennzeichen hat sich der Besitzer der früheren Kennzeichen zu be¬ dienen. Eine vorübergehende Verlegung des Standortes des Fahrzeuges oder des Wohnortes des Besitzers verpflichtet nicht zu einer Anmeldung und Lösung neuer Kennzeichen. § 35. Den Kraftfahrzeugen aus einem der Staaten, die der Pariser Konvention (§ 36) nicht beigetreten sind, werden beim Eintritte über die Zollgrenze die Kenn¬ zeichen von dem k. k. Grenzzollamte ausgefolgt. Diese Kennzeichen haben nächst dem Buchstaben des be¬ treffenden Verwaltungsgebietes und der Evidenz¬ nummer noch den Buchstaben „3““ in roter Farbe zu führen. Ueber die Ausfolgung der Kennzeichen haben die Grenzzollämter Register zu führen, in welche die Evidenznummer, der Name und Wohnsitz der Fahr¬ zeugbesitzer und der Tag der Ausstellung einzutra¬ gen ist. Jedes Grenzzollamt erhält von der betreffenden politischen Landesbehörde Zahlenreihen als Evidenz¬ nummern zugewiesen. Die Nummerntafeln können auch aus entsprechend starkem Papier hergestellt werden. Solche Tafeln werden von den Zollämtern über Begehren ausge¬ folgt. Im übrigen gelten bezüglich der Anbrin¬ gung und der Art der Ausführung der Kennzeichen die im § 32 enthaltenen Bestimmungen. Sind an dem Fahrzeuge bereits andere Kenn¬ zeichen angebracht, so sind sie abzunehmen oder durch Verdecken, Ueberkleben u. dgl. unkenntlich zu machen. Die von den Grenzzollämtern ausgefolgten Kenn¬ zeichen gelten nur für die Dauer von acht Tagen Nach erfolgter Prüfung und Genehmigung des Fahrzeuges (§ 42) hat der Benützer bei jener politi¬ schen Bezirks=, beziehungsweise bei jener landesfürst¬ lichen Polizeibehörde, in deren Bezirke, beziehungs¬ weise Rayon er sich aufhält, um die Ausfolgung von Kennzeichen gemäß § 28 anzusuchen. Kraftfahrzeugbe¬ nützer, welche das Kennzeichen auf Grund dieser Be¬ stimmung erhalten haben, haben der Evidenzbehörde die Anzeige zu erstatten, wenn das Fahrzeug das Inland verläßt. Wenn jedoch derlei Kraftfahrzeugbenützer mit ihren Fahrzeugen häufig in das Inland kommen, so können ihnen nach erfolgter Prüfung und Genehmi¬ gung des Fahrzeuges von einer jener politischen Be¬ zirks= oder landesfürstlichen Polizeibehörden, deren Bezirk oder Nayon nahe an der Grenze gelegen ist, ständige Kennzeichen ausgefolgt werden. Auf diese Kennzeichen finden die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 Anwendung. Eine Ueberlassung dieser Kenn¬ zeichen an andere Personen ist nicht gestattet. Domizil¬ änderungen hat der Kraftfahrzeugbesitzer der Evi¬ denzbehörde bekannt zu geben. 6. Abschnitt. Huslandsverkehr. § 36. Personen, die sich mit ihrem Kraftfahrzeuge in die Länder der heiligen ungarischen Krone oder in einen anderen der der Pariser Konvention vom 11. Oktbr. 1909 beigetretenen Staaten*) begeben wollen, haben vorher unter Bekanntgabe der Staaten, in die sie sich zu begeben beabsichtigen, einen interna¬ tionalen Fahrausweis bei jener Vereinigung von Kraftfahrzeugbesitzern zu beheben, die hierzu vom k. k. Ministerium des Innern ermächtigt wird. — Zur Ausfertigung der internationalen Fahrausweise ist der Automobilklub für Tirol und Vorarlberg er¬ mächtigt. Dieser Fahrausweis ist auf Grund der im § 18, beziehungsweise § 19 angeführten Zertifikate oder Bescheinigungen und des im § 25 angeführten Führer¬ scheines gegen Entrichtung der amtlich festgesetzten Gestehungskosten und Stempelgebühren auszufertigen, von der politischen Bezirks=, beziehungsweise lan¬ desfürstlichen Polizeibehörde, in deren Bezirk die aus¬ stellende Vereinigung ihren Sitz hat, zu vidieren und gilt für die Dauer eines Jahres vom Tage der Ausstellung. Ueberdies ist das Fahrzeug an der Rückseite ober¬ halb der Kennzeichen mit dem internationalen Un¬ terscheidungszeichen zu versehen. Es besteht bei Auto¬ mobilen aus einem länglich runden Schilde von 30 Zentimeter Breite und 18 Zentimeter Höhe, das auf weißem Grunde in schwarzer Farbe den lateini¬ schen Druckbuchstaben A trägt. Der Buchstabe muß wenigstens 10 Zentimeter hoch sein und eine Strich¬ breite von 15 Milimeter haben. *) Es sind dies dermalen: Deutschland, Ungarn, Bulgarien Spanien, Frankreich, Großbritanien, Italien, Monato, Rußland Belgien und Niederlande.