30 Vorschriften über den Verkehr mit Milch. nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬ polizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das Aas bereits schon beseitigt sein sollte. In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬ gebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese dem Wasenmeister auszufolgen. § 16. Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬ stenz anzusuchen. § 17. Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes, dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen hat. Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬ rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent¬ deckten Mängel allsogleich abzustellen. Unberufenen Personen ist der Eintritt in die Wasenmeisterei und auf die Aasplätze zu ver¬ weigern. Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬ selben seitens anderer Tiere zu verhindern, mittelst einer dichten Holzplanke abzuschließen. § 18. Die Nichtbefolgung dieser Wasenmeister=Ordnung seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes¬ entlassung geahndet. § 19. Die Uebertretung dieser Wasenmeister=Ordnung seitens des Publikums wird vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. S 20. Die nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬ strafen fließen in den städtischen Armenfond und können im politischen Erekutionswege eingebracht werden. S 21. Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬ tung der Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬ stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des Stadtmagistrates vorzulegen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine weitere Berufung unzulässig. Stadtmagistrat Innsbruck, am 24. August 1890. Der Bürgermeister: L. S. Dr. Falk, m. p. Nr. 21.599. Gesehen und genehmigt! Innsbruck, am 17. September 1890. Für den k. k. Statthalter: L. S. Röggla, m. p. IV. Abschnitt. Vorschriften über den Verkehr mit Milch. S 3. 1. Verkehr mit frischer Milch. § 1. Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬ zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬ sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas von ihrer natürlichen Substanz weggenommen wurde. Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen oder Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬ änderung erfahren hätte. Als Magermilch hat auch jene unverändert ge¬ bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt weniger als 3.3 Prozent beträgt. § 2. Voll= und Magermilch, welche den An¬ forderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche im Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬ färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist, ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬ gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung im Sinne des § 8 dieser Verordnung. Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬ meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. § 4. Milch von kranken oder solchen Kühen, welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬ kauft werden. § 5. Es ist strenge verboten, die zur Aufnahme der Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu verwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe zu bringen. § 6. Die Milchwägen müssen durch deutliche Aufschrif¬ ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent¬ halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬ gefäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf¬ schriften versehen sein.