Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
24
der Tierquälerei: Das rohe und übermäßige Schlagen
der Tiere, das Schlagen oder Stoßen derselben mit
den Füßen oder Fäusten, mit festen, spitzen oder
scharfen Gegenständen, das Schlagen oder Stoßen auf
Kopf, Bauch, Geschlechtorgane, Füße ohne Unterschied
des Werkzeuges, Handlungen zum Zwecke der Vor¬
täuschungen fehlender Eigenschaften, der Verbergung
vorhandener Mängel, z. B. das Einführen eines
Schwammes oder sonstigen Gegenstandes in den Na¬
sengang, von Pfeffer oder anderen reizenden Gegen¬
ständen in den After, bei Milchtieren das künstliche
Anschwellen des Euters durch absichtlich längeres Un¬
terlassen des Ausmelkens, das Ueberfüttern oder
Uebertränken von Rindern, Kälbern usw., beim Treib¬
vieh das Drehen oder Quetschen des Schweifes, ro¬
hes Vorgehen beim Fesseln oder Binden, Auf= und
Abladen, das Zusammenfesseln mehrerer Viehstücke,
das Aufhängen von Tieren an den gefesselten Fü¬
ßen, zu welchem Zwecke immer, insbesondere behufs
Abwage oder Schlachtung, wenn im letzteren Falle
die Tiere nicht vorher betäubt wurden, das Nieder¬
XIV., Tasserrechtli
Verunreinigung des Inns und seiner Zuflüsse.
Auf Grund des Landesgesetzes vom 28. August
1870 wird kundgemacht, daß die Ablagerung
von Unrat und Abfallstoffen jeder Art
in den Inn und dessen Zuflüsse wegen
der hieraus entstehenden wasser= und sanitätspoli¬
zeilichen Uebelstände verboten ist.
Zuwiderhandelnde werden mit Geldbußen
von 5 bis 150 fl. oder Arrest bis zu einem
Monat bestraft.
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
Innsbruck vom 10. Mai 1885.)
2. Verunreinigung des Sillkanals.
Jede Verunreinigung des Sillkanals durch Ein¬
werfen von Schutt, Kehricht, Abfällen und der¬
gleichen wird auf Grund der §§ 81 und 90 des
Innsbrucker Gemeindestatutes bei Vermeidung einer
legen oder Liegenlassen gefesselter Tiere auf dem
nackten Erdboden.
15.
Uebertretungen dieser Kundmachung werden von
den Gemeindevorstehungen nach den Bestimmungen
der §§ 7 und 11 der kaiserlichen Verordnung vom
20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, mit Geldstrafen
von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden
bis 14 Tagen bestraft.
16.
Gleichzeitig werden die h. o. Kundmachungen vom
13. März 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 12, und vom 9.
Oktober 1855, L.=R.=Bl. II. Nr. 29, und zwar insoweit
es sich um das Verbot des Fanges der Vögel mit
Schnellbögen und des Blendens derselben handelt,
unter Hinweis auf die Landesgesetze vom 30. April
1870, L.=G.=Bl. Nr. 39, und vom 18. Juni 1899
L.=G=Bl. Nr. 34, außer Kraft gesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kund¬
machung in Kraft.
be Beltimmungen.
Geldstrafe bis 50 Gulden, insoferne hiefür nicht eine
höhere Strafe angedroht ist, oder einer Freiheits¬
strafe bis zu 10 Tagen verboten.
(Magistratskundmachung vom 28. April 1891.)
Anmerkung: Ist die Verunreinigung eine der Ge¬
sundheit schädliche, so findet die Strafsanktion des
§ 70 des tirolischen Wassergesetzes vom 28. August
1870, L.=G.=Bl. Nr. 64, Anwendung.
3. Eisgewinnung am Inn.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates
vom 6. Dezember 1901 wird die Eisgewinnung an
beiden Seiten des Innflusses für das ganze Stadt¬
gebiet aus sanitären Gründen bei Vermeidung einer
Strafe von 2 bis 100 Kronen oder Arrest von
6 Stunden bis 14 Tagen hiemit verboten.
(Magistratskundmachung vom 10. Dezbr. 1901.)
II. Abschnitt
Meldevorschriften.
Verordnung betreffend die polizeilichen Meldungen in der Landeshauptltadt Innsbruck.
Auf Grund der Ministerial=Verordnung vom 15.
Februar 1857, R.=G.=Bl. Nr. 33, finde ich mich be¬
stimmt, an Stelle der vom Stadtmagistrate Inns¬
bruck im Sinne der mit dem Statthalterei=Erlasse
vom 14. Juni 1884, Z. 8754, erteilten Genehmi¬
gung unter dem 1. Juli 1884, Z. 6468, erlassenen
diesbezüglichen Kundmachung, betreffend die Mel¬
dungsvorschriften, die nachstehende Vorschrift mit dem
Bemerken zu erlassen, daß bezüglich der polizeilichen
Meldungen in den Landgemeinden Wilten, Hötting
und Mühlau, sowie in der Fraktion Pradl der Ge¬
meinde Amras=Pradl bis auf weiteres noch die ober¬
wähnte, vom Stadtmagistrate Innsbruck im Jahre
1884 hinausgegebene, mit dem Statthalterei=Erlasse
vom 7. Dezember 1884, Z. 23.299, auf obige Land¬
gemeinden ausgedehnte Kundmachung zu gelten hat.
Meldepflicht für Hauptparteien.
§ 1. Der Eigentümer, Besorger, Sequester oder
sonstige Verwalter eines Hauses hat jede neu ein¬
ziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied,
ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezo¬
gen oder anderen entgeltlich oder unentgeltlich über¬
lassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte)
spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu mel¬
den. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien
(weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden
Exemplaren abzugeben sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei
ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1)
anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬
meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise, wohin sie sich be¬
geben hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet,
dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue
Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne