16 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. VI. Vorschriften betreffend 1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt. b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬ nerstraße. c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬ baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬ straße führt. d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬ wege führt. (Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904). 2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909). 3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909). Hutomobilfahrverbot. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. auf Grund des § 5 des Gemeinde=Stat. beschlossen: Das Befahren der Durchfahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopoldstraße mit Kraftfahr¬ zeugen ist verboten. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen bezw. Arreststrafen bis zu 14 Tagen bestraft. Stadtmagistrat Innsbruck, 25. April 1911. odeln und Bobsleigbfahren. 4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ bruck hat in der Sitzung vom 20. d. M. zur mög¬ lichsten Hintanhaltung von Rodelunfällen auf der Villerstraße auf Grund des § 56 des Innsbrucker Gemeindestatutes verboten: 1. Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim Berg Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve oberhalb des Bretterkellers. 2. Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf einer Rodel. 3. Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl im belasteten als unbelasteten Zustande. Uebertretungen dieser Verbote werden mit Geld¬ strafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. Magistratskundmachung vom 25. Juni 1912.