Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
VI. Vorschriften betreffend
1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten:
a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt.
b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬
nerstraße.
c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem
Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬
baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬
straße führt.
d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem
Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum
sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬
wege führt.
(Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904).
2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf
der Villerstraße ist bei Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909).
3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei
Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909).
Hutomobilfahrverbot.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. auf Grund
des § 5 des Gemeinde=Stat. beschlossen:
Das Befahren der Durchfahrt unter der k. k.
Staatsbahn in der Leopoldstraße mit Kraftfahr¬
zeugen ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen bezw. Arreststrafen
bis zu 14 Tagen bestraft.
Stadtmagistrat Innsbruck, 25. April 1911.
odeln und Bobsleigbfahren.
4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
bruck hat in der Sitzung vom 20. d. M. zur mög¬
lichsten Hintanhaltung von Rodelunfällen auf der
Villerstraße auf Grund des § 56 des Innsbrucker
Gemeindestatutes verboten:
1. Das Herumstehen auf der Sillbrücke beim
Berg Isel und auf der Villerstraße bis zur Kurve
oberhalb des Bretterkellers.
2. Das Rodeln zweier erwachsener Personen auf
einer Rodel.
3. Das Aneinanderhängen von Rodeln sowohl
im belasteten als unbelasteten Zustande.
Uebertretungen dieser Verbote werden mit Geld¬
strafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen bis
zu 14 Tagen geahndet.
Magistratskundmachung vom 25. Juni 1912.