Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
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mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle
der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden
bis zu 10 Tagen geahndet.
S 20.
Die nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬
strafen fließen in den städtischen Armenfond und
können im politischen Exekutionswege eingebracht
werden.
S 21.
Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬
tung der Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14
Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬
stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des
Stadtmagistrates vorzulegen.
Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine
weitere Berufung unzulässig.
Stadtmagistrat Innsbruck,
am 24. August 1890.
Der Bürgermeister:
L. S. Dr. Falk, m. p.
Nr. 21.599.
Gesehen und genehmigt!
Innsbruck, am 17. September 1890.
Für den k. k. Statthalter:
L. S. Röggla, m. p.
IV. Abschnitt.
Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
1. Verkehr mit frischer Milch.
§ 1.
Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder
Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter
Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬
gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬
zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬
sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas von
ihrer natürlichen Substanz weggenommen wurde.
Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen
oder Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß
sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬
änderung erfahren hätte.
Als Magermilch hat auch jene unverändert ge¬
bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt
weniger als 3.3 Prozent beträgt.
§ 2.
Voll= und Magermilch, welche den An¬
forderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche im
Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬
färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich
Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist,
ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬
gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung
im Sinne des § 8 dieser Verordnung.
§ 3.
Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr
gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬
meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen
Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete
Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden.
§ 4.
Milch von kranken oder solchen Kühen,
welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert
haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬
kauft werden.
§ 5.
Es ist strenge verboten, die zur Aufnahme der
Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu
verwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und
Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe
zu bringen.
§ 6.
Die Milchwägen müssen durch deutliche Aufschrif¬
ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent¬
halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬
gefäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf¬
schriften versehen sein.
S 7.
Die Durchführung der Kontrolle über den gesam¬
ten Verkehr mit Milch obliegt den vom Stadtmagi¬
strate hiezu bestimmten Organen.
Deren Aufgabe ist es:
a) Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in
den Milchgeschäften Proben zu entnehmen,
diese nach Vorschrift zu untersuchen, im Falle
der Beanständung sofort an den Stadtmagi¬
strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu
treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte
Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt
werde.
b) Von Parteien überbrachte Milchproben über
deren Verlangen auf den Fettgehalt und das
spezifische Gewicht zu untersuchen, für welche
Untersuchung von der Partei eine Gebühr von
2 Kronen eingehoben wird.
c) Soferne sie Tierärzte sind, jene Milchwirt¬
schaftsbetriebe einschließlich der Stallungen im
Stadtgebiete, aus welchen Milch gegen Ent¬
gelt abgegeben wird, nach Bedarf hinsichtlich
des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowie
der gesamten Milchbehandlung zu untersuchen
und beim Stadtmagistrate Anträge auf Ab¬
stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen.
§ 8.
Kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬
spricht, wird,
a) wenn sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch
verunreinigt, von Natur aus minderwertig