Vorschriften über den Verkehr mit Milch. 315 mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden bis zu 10 Tagen geahndet. S 20. Die nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬ strafen fließen in den städtischen Armenfond und können im politischen Exekutionswege eingebracht werden. S 21. Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬ tung der Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14 Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬ stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des Stadtmagistrates vorzulegen. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine weitere Berufung unzulässig. Stadtmagistrat Innsbruck, am 24. August 1890. Der Bürgermeister: L. S. Dr. Falk, m. p. Nr. 21.599. Gesehen und genehmigt! Innsbruck, am 17. September 1890. Für den k. k. Statthalter: L. S. Röggla, m. p. IV. Abschnitt. Vorschriften über den Verkehr mit Milch. 1. Verkehr mit frischer Milch. § 1. Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬ gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬ zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬ sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas von ihrer natürlichen Substanz weggenommen wurde. Magermilch ist Kuhmilch, welcher durch Abschöpfen oder Zentrifugieren Fett entzogen wurde, ohne daß sie jedoch eine Verdünnung oder anderweitige Ver¬ änderung erfahren hätte. Als Magermilch hat auch jene unverändert ge¬ bliebene Milch zu gelten, deren natürlicher Fettgehalt weniger als 3.3 Prozent beträgt. § 2. Voll= und Magermilch, welche den An¬ forderungen des § 1 nicht entspricht, oder welche im Sinne des Lebensmittelgesetzes als verdorben (Ver¬ färbung, Säuerung) angesehen werden muß, endlich Milch, welche nicht frei von jeder Verunreinigung ist, ist als nicht marktfähig vom freien Verkehr im Stadt¬ gebiete ausgeschlossen und unterliegt der Behandlung im Sinne des § 8 dieser Verordnung. § 3. Magermilch darf nur in Gefäßen in Verkehr gesetzt werden, welche mit einem mindestens 5 Zenti¬ meter breiten gelben Farbenstreifen um den ganzen Umfang gekennzeichnet sind. Derartig gekennzeichnete Gefäße dürfen für Vollmilch nicht verwendet werden. § 4. Milch von kranken oder solchen Kühen, welche erst innerhalb der letzten 14 Tage gekälbert haben (Collostrum= oder Biestmilch) darf nicht ver¬ kauft werden. § 5. Es ist strenge verboten, die zur Aufnahme der Milch bestimmten Gefäße zu anderen Zwecken zu verwenden. Auch ist es verboten, Abendmilch und Morgenmilch in gemischtem Zustande zum Verkaufe zu bringen. § 6. Die Milchwägen müssen durch deutliche Aufschrif¬ ten, welche Namen und Wohnort des Verkäufers ent¬ halten, gekennzeichnet sein. Wird die Milch in Trag¬ gefäßen eingeführt, so müssen diese mit den Auf¬ schriften versehen sein. S 7. Die Durchführung der Kontrolle über den gesam¬ ten Verkehr mit Milch obliegt den vom Stadtmagi¬ strate hiezu bestimmten Organen. Deren Aufgabe ist es: a) Gelegentlich der Einfuhr der Milch und in den Milchgeschäften Proben zu entnehmen, diese nach Vorschrift zu untersuchen, im Falle der Beanständung sofort an den Stadtmagi¬ strat die Anzeige zu erstatten und Vorsorge zu treffen, daß die nicht als marktfähig erkannte Milch nicht mehr in freien Verkehr gesetzt werde. b) Von Parteien überbrachte Milchproben über deren Verlangen auf den Fettgehalt und das spezifische Gewicht zu untersuchen, für welche Untersuchung von der Partei eine Gebühr von 2 Kronen eingehoben wird. c) Soferne sie Tierärzte sind, jene Milchwirt¬ schaftsbetriebe einschließlich der Stallungen im Stadtgebiete, aus welchen Milch gegen Ent¬ gelt abgegeben wird, nach Bedarf hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Milchtiere, sowie der gesamten Milchbehandlung zu untersuchen und beim Stadtmagistrate Anträge auf Ab¬ stellung vorgefundener Uebelstände zu stellen. § 8. Kuhmilch, welche dieser Verordnung nicht ent¬ spricht, wird, a) wenn sie zwar nicht gesundheitsschädlich, jedoch verunreinigt, von Natur aus minderwertig