Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 299 § 54. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Bewilligung der politischen Landesbehörde gestattet, welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen hat. 8. Abschnitt. Schlußbestimmungen § 55. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬ nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu bestrafen. § 56. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬ ordnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬ mer 156, außer Kraft. S 57. Die vor Erlassung dieser Verordnung auf Grund der bisherigen Vorschriften angestellten Fahrlizen¬ zen zur selbstständigen Lenkung von Kraftfahr¬ zeugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬ nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬ terhin ihre Gültigkeit. § 58. Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬ lichen Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeuge sind binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen Schildern zu versehen. § 59. Die Anwendung der in den Gesetzen über die Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬ fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften über die Erprobung und periodische Untersuchung von Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkesselexplosionen und über den Nachweis der Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung von Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 1. Verzeichnis der Rennzeichenbuchstaben (ad § 30). Wiener Polizeirayon A Niederösterreich mit Ausnahme des Wiener Polizeirayons B Oberösterreich 0 Salzburg D Tirol E Kärnten P Steiermark Krain J Küstenland..... K Dalmatien M Prager Polizeirayon N Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬ rayons 0 Mähren P Schlesien R Galizien S Bukowina D Vorarlberg W 2.. Verzeichnis der internationalen Unterscheidungszeichen (ad § 38). Deutschland D Bulgarien B6 Spanien E Frankreich F Großbritanien GB Ungarn H Italien 1 Monaco MC Rußland R Belgien B Niederlande NL 3. Verzeichnis der den politischen und Dolizei-Bebörden in Cirol und Vor¬ arlberg zugewiesenen Svidenznummern (zu § 28).