Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 291 1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten: a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt. b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬ nerstraße. c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬ baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬ straße führt. d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum Hutomobilfahrverbot. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. auf Grund des § 5 des Gemeinde=Stat. beschlossen: Das Befahren der Durchfahrt unter der k. k. Staatsbahn in der Leopoldstraße mit Kraftfahr¬ zeugen ist verboten. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen bezw. Arreststrafen bis zu 14 Tagen bestraft. Stadtmagistrat Innsbruck, 25. April 1911. odeln und Bobsleigbfahren. sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬ wege führt. (Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904). 2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909). 3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei Strafe verboten. (Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909). VII. Huszug aus der Sisenbahnbetriebsordnung. S 93. Allgemeine Verpflichtung. Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬ öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben. § 95. Auf= und Absteigen. Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens, während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬ nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬ halten. § 96. Betreten der Bahn. Personen die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬ sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬ fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬ gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬ men an den für die Zu= und Abgänge und für das Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬ höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬ gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬ widmeten Lokalitäten. Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken, sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen, wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden, oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnauf¬ sichtspersonal stattgefunden hat. Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬ pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬ personales ist genau Folge zu leisten. VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn und Trambahn. 1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬ rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden. Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das gegebene Signal den Umständen entsprechend recht¬ zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten, daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht behindert wird. 2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra¬ ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬ selben zu halten. In der Strecke des Burggrabens, welcher von der elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬ strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬ werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬ nigst wieder zu verlassen. 198