Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
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1. Das Rodeln ist bei, Strafe verboten:
a) Im verbauten Stadtgebiete überhaupt.
b) Auf dem sogenannten Hohlwege bei der Bren¬
nerstraße.
c) Auf dem sogenannten Gaßlersteig, d. i. dem
Fußwege, der von der Station Wilten der Stu¬
baitalbahn zum Teile längs dieser zur Brenner¬
straße führt.
d) Auf dem sogenannten Paschbergsteig, d. i. dem
Fußwege, welcher von der Sillbrücke rechts zum
Hutomobilfahrverbot.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. auf Grund
des § 5 des Gemeinde=Stat. beschlossen:
Das Befahren der Durchfahrt unter der k. k.
Staatsbahn in der Leopoldstraße mit Kraftfahr¬
zeugen ist verboten.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit
Geldstrafen bis zu 200 Kronen bezw. Arreststrafen
bis zu 14 Tagen bestraft.
Stadtmagistrat Innsbruck, 25. April 1911.
odeln und Bobsleigbfahren.
sogenannten Lanser Kreuz am Viller Fahr¬
wege führt.
(Magistratskundmachung vom 30. Dezember 1904).
2. Die Verwendung von Stöcken beim Rodeln auf
der Villerstraße ist bei Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 7. Dezember 1909).
3. Das Bobsleighfahren auf der Villerstraße ist bei
Strafe verboten.
(Magistratskundmachung vom 16. Dezember 1909).
VII. Huszug aus der Sisenbahnbetriebsordnung.
S 93.
Allgemeine Verpflichtung.
Diejenigen Personen, welche die Bahn zur Reise
oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich
nach den für die Beförderung festgesetzten und ver¬
öffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die
Aufrechterhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und
Sicherheit des Bahnbetriebes erlassenen Vorschriften
genau zu beobachten und den Weisungen, welche etwa
das Aufsichts= und Zugspersonal in dieser Beziehung
zu erteilen für nötig findet, willig Folge zu geben.
§ 95.
Auf= und Absteigen.
Jeder Reisende hat sich des Auf= und Absteigens,
während der Zug im Gange ist, des unnötigen Oeff¬
nens der Tür und Betretung der Plattform zu ent¬
halten.
§ 96.
Betreten der Bahn.
Personen die nicht zum Dienst= oder Arbeitsper¬
sonal der Bahn selbst gehören oder die mit einer
besonderen Erlaubnis hiezu nicht versehen sind, dür¬
fen die Bahn, die dazu gehörigen Räume, Böschun¬
gen, Bermen, Gruben usw. nicht betreten, ausgenom¬
men an den für die Zu= und Abgänge und für das
Auf= und Absteigen festgesetzten Plätzen der Bahn¬
höfe, an den zum Uebergange über die Bahn fest¬
gesetzten Punkten, endlich in den zur Versendung ge¬
widmeten Lokalitäten.
Das eigenmächtige Eröffnen der Bahnschranken,
sowie das Durchschlüpfen oder Uebersteigen derselben
ist untersagt; der Uebergang über die Bahn ist
bloß gestattet, jedoch ohne auf derselben zu verweilen,
wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden,
oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnauf¬
sichtspersonal stattgefunden hat.
Die mit Tieren bespannten Fuhrwerke, dann Reit¬
pferde und Triebvieh dürfen beim Zuwarten auf die
Eröffnung der Schranken der Bahn nicht zu nahe
kommen; den diesfälligen Warnungen des Aufsichts¬
personales ist genau Folge zu leisten.
VIII. Vorschriften zur Hintanhaltung von Verkehrsktörungen der elektrischen Stadtbahn
und Trambahn.
1. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
bahn und elektrische Stadtbahn) darf durch das üb¬
rige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden.
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen
der Wagen und Züge der Straßenbahnen auf das
gegebene Signal den Umständen entsprechend recht¬
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten,
daß der Wagen oder Zug in seiner Fahrt nicht
behindert wird.
2. Fuhrwerke, welche sich auf den von den Stra¬
ßenbahnen mitbenützten Straßen bewegen, haben sich
in der Regel möglichst entfernt von den Geleisen der¬
selben zu halten.
In der Strecke des Burggrabens, welcher von der
elektrischen Stadtbahn benützt wird, darf nur im
Schritt gefahren werden. Muß auf engen Straßen¬
strecken behufs Ausweichens mit anderen Fuhrwerken
einige Zeit innerhalb der Geleise der Straßenbahnen
gefahren werden, so haben die betreffenden Fuhr¬
werke, sobald die Straße frei ist, die Geleise schleu¬
nigst wieder zu verlassen.
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