Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Volltext dieser Seite

Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
289
§ 54.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit
Bewilligung der politischen Landesbehörde gestattet,
welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen
hat.2
8. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 55.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord¬
nung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine
Strafgesetz fallen, nach der Ministerialverordnung
vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, zu
bestrafen.
§ 56.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1910 in Kraft.
Im gleichen Zeitpunkte tritt die Ministerialver¬
ordnung vom 27. September 1905, R. G. Bl. Num¬
mer 156, außer Kraft.
S 57.
Die vor Erlassung dieser Verordnung auf Grund
der bisherigen Vorschriften angestellten Fahrlizen¬
zen zur selbstständigen Lenkung von Kraftfahr¬
zeugen und Zertifikate über die Prüfung und Ge¬
nehmigung von Kraftfahrzeugen behalten auch wei¬
terhin ihre Gültigkeit.
S 58.
Die nach den bisherigen Vorschriften zum öffent¬
lichen Verkehre zugelassenen Kraftfahrzeuge sind
binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung mit den im § 12 vorgeschriebenen
Schildern zu versehen.
§ 59.
Die Anwendung der in den Gesetzen über die
Straßenpolizei enthaltenen Bestimmungen auf Kraft¬
fahrzeuge sowie die Anwendung der Vorschriften über
die Erprobung und periodische Untersuchung von
Dampfkesseln, über die Sicherheitsvorkehrungen gegen
Dampfkesselexplosionen und über den Nachweis der
Befähigung zur Bedienung und Ueberwachung von
Dampfkesseln und Dampfmaschinen wird durch die
gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
1. Verzeichnis
der Rennzeichenbuchstaben (ad § 30).
Wiener Polizeirayon 4
Niederösterreich mit Ausnahme des Wiener
Polizeirayons B
Oberösterreich 0
Salzburg D
Tirol E
Kärnten F
Steiermark
Krain J
Küstenland.. K
Dalmatien M
Prager Polizeirayon N
Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬
rayons 0
Mähren P
Schlesien R
Galizien S
Bukowina
Vorarlberg W
2.. Verzeichnis
der internationalen Unterscheidungszeichen (ad § 38).
Deutschland D
Bulgarien B6
Spanien E
Frankreich F
Großbritanien GB
Ungarn H
Italien 1
Monaco MC
RußlandR
Belgien B
Niederlande MI.
3. Verzeichnis der den
politischen und Dolizei-Bebörden in Cirol und Vor¬
arlberg zugewiesenen Svidenznummern (zu § 28).
Bezeichnung
der
Behörde
Sitz
Zugewiesene
Zahlenreihen
für Automobile
und Molorrader
55

*

8
5
8
8
Stadt¬
magistrat
Ampezzo
Borgo
Bozen
Brixen
Bruneck
Cavalese
Cles
Imst
Innsbruck
Kitzbühel
Kufstein
Landeck
Lienz
Meran
Mezzolombat
Primiero
Reutte
Riva
Rovereto
Schlanders
Schwaz
Tione
Trient
Bludenz
Bregenz
Feldkirch
irdo
Innsbruck
Bozen
Rovereto
241—270
271—300
301—350
351—370
371—400
401—420
421—450
451—480
481—520
521—550
551—600
601—620
621 640
641—680
941—970
681—700
701—730
731—780
781—820
821—840
841—870
871—900
901—940
1— 40
41—100
101—160
1—100
101—140
201—240
Polizei¬
Kommissariat
Trient
141—200
19