Rundmachung betreffend die Kündigung und Räumung gemieteter Mohnungen, Monatszimmer etc. Der k. k. Statthalter von Tirol und Vorarl¬ berg hat vom 27. Juli 1891, Zl. 17.516, fol¬ gende Kundmachung hinsichtlich der Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen und Monatszim¬ mer, dann der Kündigung und Räumung von Wirt¬ schaftslokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts= und Verkaufsläden in der Landes¬ hauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall erlassen: Nach Vorschrift des § 25 der kaiserlichen Ver¬ ordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Zahl 213 (L.=G.=Bl. XXX. St., S. 454) findet die k. k. Statthalterei im Einvernehmen mit dem k. k. Ober¬ landesgerichte zur besseren Regelung der in der Landeshauptstadt Innsbruck, in den Gemeinden Wilten, Hötting, Amras=Pradl und Mühlau und in der Stadt Hall hinsichtlich der Kündigung und Räu¬ mung gemieteter Wohnungen, der Wirtschaftsloka¬ litäten (Gasthäuser und Kaffeehäuser) und der Ge¬ schäfts= und Verkaufsläden bestehenden Termine nach¬ stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge¬ meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats¬ zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des¬ selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur¬ teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä¬ testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm über¬ nimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen Zwangs¬ maßregel vollständig zu räumen und zu übergeben. Bei Monatszimmern wird der Termin zur teil¬ weisen Räumung auf zwei, zur gänzlichen auf vier Tage festgesetzt. 3. Wenn der letzte Tag der teilweisen oder voll¬ ständigen Wohnungsräumung auf einen Sonn= oder gebotenen Feiertag fällt, so hat die teilweise oder gänzliche Räumungspflicht erst am nächstfolgenden Werktage einzutreten, so daß am Sonn= und Feier¬ tage die Partei auch durch keinen Erekutionsschritt in ihrer Wohnung beunruhigt werden darf. 4. Was von Wohnungen überhaupt angeordnet wurde, gilt auch von deren Bestandteilen und Zu¬ gehör, als: Kellern, Holzlegen, Waschküchen, Ge¬ wölben, Ställen, Dachböden usw. 5. Das bezüglich der Miettermine und der Kün¬ digung der Wohnungen im Punkte 1 und 2 Ge¬ sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts¬ Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge¬ schäfts= und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali¬ täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin¬ tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No¬ vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser¬ liche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬ halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.= G.=Bl II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.880, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Ründigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Wietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. Aug. 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, für welche besondere Vorschriften über die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschaftsgebäude, Magazine usw. bestehen, folgende Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kennt¬ nis gebracht: