Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 318 Buch 1911
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

272
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
schuldig, und wird, wenn auch kein Schaden ge¬
schehen, das erste Mal mit Arrest von 1 bis 8 Tagen,
bei wiederholtem Falle aber, oder, wenn wirklicher
Schaden erfolgt, bis zu einmonatlichem verschärften
Arreste bestraft. (§ 430 Str.=G.)
§ 18.
Verbot des Rauchens: Verhalten wäh¬
rend der Fahrt.
Während der Fahrt mit Fahrgästen innerhalb
der Stadt und der Vororte ist den Wagenführern
das Rauchen unbedingt auch bei Zustimmung des
Fahrgastes verboten. Außerhalb derselben kann
den Wagenführern das Rauchen vom Fahrgaste er¬
laubt werden.
Ohne Anweisung des Fahrgastes darf der Wagen¬
führer weder andere Personen in den Wagen mit
aufnehmen, noch auch während der Fahrt außer in
Notfällen anhalten.
Das Schnalzen mit der Peitsche ist nicht ge¬
stattet.
§ 20.
Pflicht zur Uebernahme jeder Fahrt
oder Bestellung.
Kein Fiaker darf am Standplatze die Ueber¬
nahme einer Fahrt oder Bestellung innerhalb des
im Fahrtarife festgestellten Fahrbezirkes um die be¬
stimmten Taren verweigern, außer im Falle erweis¬
licher Unmöglichkeit der Leistung der Fahrt ob einer
schon vorausgegangenen Bestellung oder anderer be¬
sonderer Ursachen. Tritt die Unmöglichkeit einer
bestellten Fahrt erst später ein, so ist dem Be¬
steller hievon rechtzeitig Mitteilung zu machen, oder
ihm ein diesfälliger Stellvertreter zu stellen. Der
Fiaker ist verpflichtet, eine übernommene Fahrt auf
Verlangen mit demselben Wagen, denselben Pfer¬
den und mit demselben Kutscher zu leisten, für welche
die Bestellung gemacht und angenommen wurde.
S 21.
Zeichen der Verfügbarkeit oder Bestel¬
lung.
Am Standplatze hat jeder Kutscher zum Zeichen
seiner unbedingten Verfügbarkeit die Peitsche am
Kutschenbocke aufzustellen; der bestellte und seinen
Fahrgast auf dem Standplatze erwartende Fiaker hat
jedoch die Peitsche umzulegen.
Die in der Absicht, um sich einer bestimmten
Fahrt zu entschlagen, vorgenommene Beseitigung der
Peitsche vom Kutschbocke wird gleich einer unbe¬
rechtigten Fahrtweigerung strenge bestraft.
S 23.
Mithilfe des Kutschers bei Auf= und
Abladen von Gepäck.
Der Kutscher ist verpflichtet, beim Auflegen und
Abladen des Gepäckes, insoweit es mit der Be¬
aufsichtigung des Gespannes vereinbarlich ist, hilf¬
reiche Hand zu leisten.
S 29.
Verpflichtung zur Aufstellung am Bahn¬
hofe.
Auf dem Bahnhofe in Innsbruck haben von 5
bis 7 Uhr früh und von 7 Uhr abends bis 5 Uhr
früh vor Ankunft der regelmäßigen Schnell= und
Personenzüge (mit Ausnahme der Lokalzüge) in der
Zeit vom 1. Juni bis 1. Oktober ein Einspänner
und ein Zweispänner, in der Zeit vom 1. Oktober
bis 1. Juni ein Wagen anwesend zu sein.
Diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Züge,
welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juni
laut Fahrplan zwischen 1 Uhr und 5 Uhr früh
in Innsbruck eintreffen.
§ 30.
Zulassung als Fahrgast.
In der Regel darf keiner reinlich gekleideten Per¬
son die Fahrt verweigert werden.
Dagegen können betrunkene, sowie mit ekeler¬
regenden Gebrechen behaftete, ferner tobsüchtige,
exzessive und solche Personen, durch welche der Wagen
verunreinigt oder beschädigt werden könnte, als Fahr¬
gäste ausgeschlossen werden; ausgenommen, es wird
die Beförderung einer solchen Person von der Sicher¬
heitsbehörde unter Beigabe eines Aufsichtsorganes
verlangt.
Die Beförderung von Personen, welche mit an¬
steckenden Krankheiten behaftet sind ist strenge ver¬
boten. (G.=R.=Beschluß vom 10. November 1898).
S 31.
Zahl der Fahrgäste.
Der Einspänner ist nicht verpflichtet, mehr als
drei Personen, der Zweispänner, mehr als fünf Per¬
sonen aufzunehmen. Zwei Kinder unter 12 Jahren
zählen für eine Person.
S 32.
Wahl des Weges.
Die Bestimmung des einzuschlagenden Weges
steht bei Zeitfahrten dem Fahrgaste, bei Tourfahrten
aber dem Kutscher zu, jedoch hat im letzteren Falle
der Kutscher den kürzesten und am bequemsten zu
passierenden Weg einzuschlagen.
S 33.
Transport von Sachen.
Zur Beförderung von Sachen ohne Begleitung
eines Fahrgastes sind die Fiaker nicht verpflichtet.
Leichte Mantelsäcke, Reisetaschen, Hutschachteln,
kleine Handkoffer und Körbe, sowie ähnliche den
Wagenausschlag nicht beschmutzende und beschädi¬
gende Effekten kann der Fahrgast in das Innere
des Wagens mitnehmen, andere Gegenstände sind
jedoch am Fußboden des Kutschbockes oder rück¬
wärts am Wagen unterzubringen.
Eine Ueberlastung des Wagens mit Gepäck kann
der Kutscher ablehnen; Gegenstände, welche Schmutz
oder Abgang hinterlassen, sowie auch Tiere sollen
nicht auf die Sitze gebracht werden.
Auch die Fahrgäste sollen im Wagen Reinlich¬
keit beobachten und denselben nicht beschmutzen, da
der Kutscher eine solche Handlungsweise ablehnen
kann und sie hiefür verantwortlich bleiben.
S 34.
Zahlung der Mauthgebühren durch den
Kutscher.
Die Wegmauthgebühren hat der Kutscher stets
aus Eigenem zu entrichten.
§ 35.
Zurückerstattung des Fahrgeldes.
Wird eine Fahrt durch die Schuld des Kutschers
oder durch einen an seiner Person oder an seinem
Fuhrwerke sich ereignenden Zufall unterbrochen und
nicht fortgesetzt, so hat der Kutscher auch für die
bereits zurückgelegte Fahrt auf ein Fahrgeld keinen
Anspruch, oder hat das bereits erhaltene Fahrgeld¬
zurückzuersetzen.