Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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294
Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. — Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz.
usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht
eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und
Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen
landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬
und Weidevieh, der Dünger usw.
S 2.
Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des
Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in
diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses
Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum
Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬
bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬
tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach
dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen
für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur,
namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬
habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die
Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬
pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬
liegen.
§ 3.
Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
des § als verboten erklärt:
a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren
in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬
reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬
botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬
zeichen als abgesperrt bezeichnet sind;
b) das unbefugte Betreten von Wegen und Stei¬
gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben
oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬
fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und
durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen
als verbotene Wege bezeichnet sind:
c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬
schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder
zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬
gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und
Feldwegen über fremde Grundstücke;
e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder
sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬
wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann
Abackerung von fremdem Grunde.
II. Strafbestimmungen.
§ 10.
Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
1 bis 80 Kronen.
S 11.
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder
Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬
ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne
Unterschied, ob die genannte Person selbst einer
Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen
unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬
strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen.
.Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬
wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
S 12.
Der Feldfrevler hat auch für den verursachten
Schaden Ersatz zu leisten.
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen
begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten
Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Huszug aus dem Edelweißschutzgesetze vom
7. Hugust 1892, E.-G.-Bl. Dr. 24.
§ 1.
Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln
versehenen Edelweißpflanzen ist verboten.
§ 2.
Die Uebertretung der Vorschriften des § 1 ist
von den politischen Behörden an Geld mit 1 fl.
bis 25 fl. und im Wiederholungsfalle bis zu 50 fl.
zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen aus¬
zusprechen.
XI. Abschnitt.
Bestimmungen über Jagd,
1. Huszug aus den Jagdgesetzen.
Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬
schiedenen Wildgattungen in Tirol.
Hirsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler,
Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht
abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit
dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden
rechtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere
vom 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom
15. Juli bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni
bis 1. Jänner. Vor dem 1. September darf auf
Hirsche, Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden
nicht ausgeübt werden. Rehgaise, sowie Gems= und
Fischerei und Vogelschutz.
Rehkitze sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen.
Graue Hasen 1. September bis 2. Februar.
Alpenhasen vom 1. September bis 1. März.
Murmeltiere vom 1. September bis 15. Ok¬
tober. Auer= und Birkhahn vom 1. Sep¬
tember bis 2. Februar und vom 15. April bis
Ende der Balzzeit. Der Abschuß von Auer= und
Birkhennen darf nicht stattfinden. Hasel= Stein¬
und Schneehühner vom 1. September bis 2.
Februar. Rebhühner vom 1. September bis
24. Derember. Enten, Schnepfen, Wachteln
und Sumpfvögel vom 1. August bis 15. April.
Rücksichtlich des Abschusses von Halbvögeln sind die
Bestimmungen des § 4 der Statthalterei=Kundmach¬