Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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286
Wasenmeister=Ordnung
unverscharrt liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬
näle usw. geworfen werden.
Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere
oder Teile derselben, welche bei der Fleischbeschau
als ungenießbar bezeichnet wurden, sind als Aas
zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls durch den
Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬
trolierenden Organes.
S 7.
Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile darf
nur auf dem hiezu bestimmten Aasplatze in der
Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten
Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬
deckt sind.
Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden
Krankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬
ten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des
Aasplatzes erfolgen.
Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur über
besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen.
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Be¬
willigung des Stadtmagistrates und zwar in kei¬
nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit¬
punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegraben
werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig
verwest sind.
§ 8.
Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen,
Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines um¬
gestandenen oder vertilgten Tieres gehören dem
Eigentümer, falls nicht nach den veterinär=polizei¬
lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird.
Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren
dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vom
sanitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder¬
nis obwaltet.
Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine
Verwendung der vertilgten Tiere verzichtet, ist deren
Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬
gebrauche gestattet.
Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle an
den Eigentümer darf jedoch erst nach vorschrifts¬
mäßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬
meisters erfolgen.
S 9.
Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis
3 Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬
auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen
Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tage
dem Luftzuge ausgesetzt werden.
Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle über
dem Feuer geschmolzen und für den menschlichen
Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure
ungenießbar gemacht werden.
Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle
sind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und
dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬
fleischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in
der Luft zum Trocknen auszusetzen.
§ 10.
Der Wasenmeister erhält für seine Verrichtungen
seitens der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung
von 2 Kronen nebst Freiwohnung.
Außerdem hat derselbe von den Parteien nach¬
stehende Gebühren zu beanspruchen:
a) Für das Abhäuten und Verscharren eines
größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere
und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr.
b) Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes,
einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬
lens und Rindviehs, eines Schweines unter
einem Jahre 3 Kr.
c) Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬
tiere 2 Kr.
d) Für die von einer Partei verlangte Oeffnung
eines Tieres 2 Kr.
e) Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder
Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr.
f) Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller.
g) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. c
in Verwahrung genommenen Hundes per Tag
60 Heller.
h) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz
stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag
1.20 Kr.
Diese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die
Ausführung und Verscharrung der Kadaver bei
Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets
der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬
meister zu bezahlen.
Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die
dem Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr.
Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬
halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die
Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬
spruch.
Für die Reinigung der vom Eigentümer zu seiner
Benützung in Anspruch genommenen Häute und Ab¬
fälle ist dem Wasenmeister eine besondere Vergütung
von 2 Kr. zu leisten. (§ 8.)
§ 11.
Der Wasenmeister ist verpflichtet, in seiner Woh¬
nung und Werkstätte, sowie auf dem Aasplatze die
größte Reinlichkeit zu beobachten.
Er hat für die gehörige Lüftung der Räumlich¬
keiten Sorge zu tragen, Aeser und deren Bestandteile
dürfen nicht in der Werkstätte aufbewahrt, sondern
müssen sofort verscharrt werden.
§ 12.
Der Wasenmeister hat sich bei Ausübung seines
Geschäftes in der Wasenmeisterei einer besonderen
Kleidung zu bedienen.
Wagen und sonstige Gerätschaften, welche beim
Verführen oder Verscharren seuchenkranker oder seu¬
chenverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem
Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬
falls einer Desinfektion zu unterziehen.
Die geeigneten Desinfektionsmittel sind in der
Wasenmeisterei stets in genügender Menge vorrätig
zu halten und vom Stadtmagistrate beizuschaffen.
Dem Wasenmeister ist es zur strengsten Pflicht
gemacht, jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen
hintanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden Tier¬
seuche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jede
mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun¬
dem Vieh möglichst zu vermeiden.
Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬
wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬
gestellt werden.
Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬
meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat
der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬
mütze zu tragen.