280 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei= brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen= 10 Kr. geahndet werden. den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns= (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.) XII. Viebtrieb und Viebtransport. 1. Regelung des Viebtriebes im Stadtgebiete Innsbruck. Zur Regelung des Schlachtviehbetriebes im Stadt¬ gebiete werden folgende Anordnungen erlassen: Zum Viehbetriebe dürfen außer in jenen Fällen, in welchen die Fleischhauer ihr eigenes gewerbliches Hilfspersonal zur Beförderung ihres Schlachtviehes verwenden, nur vom Stadtmagistrate hiezu be¬ stimmte Personen in Verwendung kommen. Diese Personen erhalten zu ihrer Kenntlichmach¬ ung vom Stadtmagistrate mit Nummern versehene Armbinden, welche sie im Dienste zu tragen ver¬ pflichtet sind. Die Gebühren, welche die Viehtreiber für ihre Dienstleistungen einzuheben berechtigt sind, werden festgesetzt wie folgt: Für den Viehtrieb: a) Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen, pro Stück: 60 Heller. b) Vom Südbahnhofe zu den Stallungen, pro Stück: 40 Heller. c) Von den Stallungen zum städt. Schlacht¬ hause, pro Stück: 30 Heller. d) Von den Stallungen zu den Schlachtstätten einzelner Fle.schhauer außerhalb des Schlacht¬ hauses, pro Stück: 40 Heller. e) Bei Einzeltransport jeder Trieb: 1 Krone. Es ist den Viehtreibern gestattet, 3 bis 4 Stück Vieh bei einem Triebe zu vereinigen. Zum Transporte kranker oder scheuer Tiere muß der hiezu bestimmte Transportwagen verwendet werden. Zum Viehtriebe sind ausschließlich folgende Straßen zu benützen: A. Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen: Staatsbahnstraße, Neuhauserstraße, Fischergasse, Leopoldstraße, Mentlgasse, Südbahnstraße, Südbahn¬ hof, Bahnstraße Viaduktstraße, Fabriksallee, Drei¬ heiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse, end¬ lich die Straße längs der Südseite der Viaduktbögen. B. Von den Stallungen zum Schlachthause: Straße längs der Südseite der Viaduktbögen, Siebererstraße, Chotekstraße, Rennweg, Herzog Otto¬ straße, Innram. C. Von den Stallungen zu den einzelnen Schlachtstätten der Fleischhauer sind tunlichst die¬ selben Straßen zu benützen, sodaß der Trieb durch die belebten Straßen des inneren Stadtgebietes so¬ viel wie möglich vermieden wird. (Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1906.) 2. Huszug aus der Schlacht- und Schlachtbaus¬ Ordnung. Viehverkehr und Fleischeinfuhr in das Schlachthaus. § 10. Die zum Transporte lebender Schlachttiere ver¬ wendeten Wägen müssen mit einer wenigstens 90 Zentimeter hohen Einfriedigung versehen sein, um das Herunterfallen der auf denselben befindlichen Tiere zu verhindern; ferner ist zum Zwecke der Ab¬ ladung der Tiere vor dem Schlachthause durch An¬ legung einer Brücke, sowie Anbringung einer Klappe an den Wägen Vorsorge zu treffen. Es ist verboten, den auf Wägen zu transportierenden Tieren die Füße zu binden. § 11. Stiere oder andere scheue Schlachttiere sind aus Rücksicht für den ungehinderten und sicheren Ver¬ kehr beim Triebe durch die Stadt derart zu fesseln, daß der um die Hörner geschlungene Strick am Vor¬ derfuße festgemacht wird. Jedes der beiden Enden dieses Strickes ist von einem Treiber zu halten. S 27. Das Treiben der Schweine durch die Stadt zum Schlachtlokale ist verboten. Für die hiefür zu ver¬ wendenden Wägen gelten die Bestimmungen des 3. Teiles § 10. Fleischtransport aus dem städtischen Schlachthause. § 24. Fleisch und tote Tiere, welche in das Verkaufs¬ lokal bezw. an den Verkaufsstand der Fleischhauer überbracht werden sollen, müssen mit dem Beschau¬ stempel versehen sein, wovon sich innerhalb der Räume des Schlachthauses dessen Aufseher und außerhalb desselben die Polizeiwache zu überzeugen hat. Für das zum Versand bestimmte Fleisch und derlei Fleischwaren ist außerdem der Beschauschein auszufertigen. § 25. Zum Transport des Fleisches, toter Tiere und des Fettes haben sich die Fleischhauer oder deren Beauftragte ausnahmslos eigener verschlossener Wä¬ gen oder solcher Karren zu bedienen. Diese Wägen müssen äußerlich als für den Fleischtransport be¬ stimmt bezeichnet und mit Zink und Weißblech aus¬ gefüttert sein und nach jedesmaliger Benützung im Innern sorgfältig gereinigt werden. Kleinere Quantitäten von Fleisch und Fett, welche in Mulden oder Butten ausgetragen werden, sind zum Schutze gegen Staub und Fliegen usw. mit reinen, weißen, gut befestigten Tüchern vollständig zu überdecken. Auch diese zum Fleischtransporte verwendeten Be¬ hältnisse müssen stets rein gehalten werden. Ebenso ist es verboten mit blutig befleckten Klei¬ dern das Schlachthaus zu verlassen. 3. Cransport rober Rindsbäute. Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬ sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht scheu werden, und durch den Transport solcher un¬ bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht unbedeckt verführt werden dürfen. Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist