Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
Hievon geschieht die Verlautbarung mit dem Bei= brucker Gemeindestatutes mit einer Geldstrafe bis zu
fügen, daß diese Bestimmungen am 28. d. Mts. oder mit einer Arreststrafe von je einem Tage für
in Kraft treten und Uebertretungen der vorstehen= 10 Kr. geahndet werden.
den polizeilichen Vorschriften gemäß § 56 des Inns= (Magistratskundmachung vom 14. Oktober 1904.)
XII. Viebtrieb und Viebtransport.
1. Regelung des Viebtriebes im Stadtgebiete
Innsbruck.
Zur Regelung des Schlachtviehbetriebes im Stadt¬
gebiete werden folgende Anordnungen erlassen:
Zum Viehbetriebe dürfen außer in jenen Fällen,
in welchen die Fleischhauer ihr eigenes gewerbliches
Hilfspersonal zur Beförderung ihres Schlachtviehes
verwenden, nur vom Stadtmagistrate hiezu be¬
stimmte Personen in Verwendung kommen.
Diese Personen erhalten zu ihrer Kenntlichmach¬
ung vom Stadtmagistrate mit Nummern versehene
Armbinden, welche sie im Dienste zu tragen ver¬
pflichtet sind.
Die Gebühren, welche die Viehtreiber für ihre
Dienstleistungen einzuheben berechtigt sind, werden
festgesetzt wie folgt:
Für den Viehtrieb:
a) Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen, pro
Stück: 60 Heller.
b) Vom Südbahnhofe zu den Stallungen, pro
Stück: 40 Heller.
c) Von den Stallungen zum städt. Schlacht¬
hause, pro Stück: 30 Heller.
d) Von den Stallungen zu den Schlachtstätten
einzelner Fle.schhauer außerhalb des Schlacht¬
hauses, pro Stück: 40 Heller.
e) Bei Einzeltransport jeder Trieb: 1 Krone.
Es ist den Viehtreibern gestattet, 3 bis 4 Stück
Vieh bei einem Triebe zu vereinigen.
Zum Transporte kranker oder scheuer Tiere muß
der hiezu bestimmte Transportwagen verwendet
werden.
Zum Viehtriebe sind ausschließlich folgende
Straßen zu benützen:
A. Vom Staatsbahnhofe zu den Stallungen:
Staatsbahnstraße, Neuhauserstraße, Fischergasse,
Leopoldstraße, Mentlgasse, Südbahnstraße, Südbahn¬
hof, Bahnstraße Viaduktstraße, Fabriksallee, Drei¬
heiligenstraße, Zeughausgasse, Kapuzinergasse, end¬
lich die Straße längs der Südseite der Viaduktbögen.
B. Von den Stallungen zum Schlachthause:
Straße längs der Südseite der Viaduktbögen,
Siebererstraße, Chotekstraße, Rennweg, Herzog Otto¬
straße, Innram.
C. Von den Stallungen zu den einzelnen
Schlachtstätten der Fleischhauer sind tunlichst die¬
selben Straßen zu benützen, sodaß der Trieb durch
die belebten Straßen des inneren Stadtgebietes so¬
viel wie möglich vermieden wird.
(Magistratskundmachung vom 18. Dezember 1906.)
2. Huszug aus der Schlacht- und Schlachtbaus¬
Ordnung.
Viehverkehr und Fleischeinfuhr in das
Schlachthaus.
§ 10.
Die zum Transporte lebender Schlachttiere ver¬
wendeten Wägen müssen mit einer wenigstens 90
Zentimeter hohen Einfriedigung versehen sein, um
das Herunterfallen der auf denselben befindlichen
Tiere zu verhindern; ferner ist zum Zwecke der Ab¬
ladung der Tiere vor dem Schlachthause durch An¬
legung einer Brücke, sowie Anbringung einer Klappe
an den Wägen Vorsorge zu treffen. Es ist verboten,
den auf Wägen zu transportierenden Tieren die
Füße zu binden.
§ 11.
Stiere oder andere scheue Schlachttiere sind aus
Rücksicht für den ungehinderten und sicheren Ver¬
kehr beim Triebe durch die Stadt derart zu fesseln,
daß der um die Hörner geschlungene Strick am Vor¬
derfuße festgemacht wird. Jedes der beiden Enden
dieses Strickes ist von einem Treiber zu halten.
S 27.
Das Treiben der Schweine durch die Stadt zum
Schlachtlokale ist verboten. Für die hiefür zu ver¬
wendenden Wägen gelten die Bestimmungen des
3. Teiles § 10.
Fleischtransport aus dem städtischen
Schlachthause.
§ 24.
Fleisch und tote Tiere, welche in das Verkaufs¬
lokal bezw. an den Verkaufsstand der Fleischhauer
überbracht werden sollen, müssen mit dem Beschau¬
stempel versehen sein, wovon sich innerhalb der
Räume des Schlachthauses dessen Aufseher und
außerhalb desselben die Polizeiwache zu überzeugen
hat. Für das zum Versand bestimmte Fleisch und
derlei Fleischwaren ist außerdem der Beschauschein
auszufertigen.
§ 25.
Zum Transport des Fleisches, toter Tiere und
des Fettes haben sich die Fleischhauer oder deren
Beauftragte ausnahmslos eigener verschlossener Wä¬
gen oder solcher Karren zu bedienen. Diese Wägen
müssen äußerlich als für den Fleischtransport be¬
stimmt bezeichnet und mit Zink und Weißblech aus¬
gefüttert sein und nach jedesmaliger Benützung im
Innern sorgfältig gereinigt werden.
Kleinere Quantitäten von Fleisch und Fett, welche
in Mulden oder Butten ausgetragen werden, sind
zum Schutze gegen Staub und Fliegen usw. mit
reinen, weißen, gut befestigten Tüchern vollständig
zu überdecken.
Auch diese zum Fleischtransporte verwendeten Be¬
hältnisse müssen stets rein gehalten werden.
Ebenso ist es verboten mit blutig befleckten Klei¬
dern das Schlachthaus zu verlassen.
3. Cransport rober Rindsbäute.
Nachdem erfahrungsgemäß selbst die verläßlich¬
sten Pferde beim Anblicke roher Rindshäute leicht
scheu werden, und durch den Transport solcher un¬
bedeckten Häute sich schon häufig Unglücksfälle
ereignet haben, so findet die k. k. Statthalterei zu
bestimmen, daß in Hinkunft rohe Rindshäute nicht
unbedeckt verführt werden dürfen.
Die Befolgung dieses Auftrages ist genau zu
überwachen und gegen die Dagegenhandelnden ist