Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. 267 von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬ dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden. § 43. Strafbestimmungen. Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit Geld= oder Arreststrafen zu ahnden. Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht übersteigen. Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden.