Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
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von dreißig Tagen erhoben werden, gehören zur or¬
dentlichen Amtshandlung der Gerichtsbehörden.
§ 43.
Strafbestimmungen.
Uebertretungen dieser Dienstbotenordnung sind mit
Geld= oder Arreststrafen zu ahnden.
Geldstrafen fließen in die Armenkasse und dürfen
bei Dienstboten den Betrag von 10 Kronen und bei
anderen Personen den Betrag von 80 Kronen nicht
übersteigen.
Arrest kann bis zu 8 Tagen verhängt und mit
Beobachtung der Bestimmungen des Strafgesetzes durch
Fasten verschärft werden.