Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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II
Allgemein Wissenswertes
71
Die Benützungsgebühr für die Lautsprecheranlage beträgt:
Tivoli-Sportplatz halbtägig.S 40.—
Tivoli-Sportplatz ganztägig.S 80.—
Wilten-West halbtägig.S 25.—
Wilten-West ganztägig.S 50.—
Der Betrieb der Lautsprecheranlage darf nur durch eine
mit der Bedienung vertraute Person erfolgen.
Die Benützung der Sportanlagen und -gerate geht auf
eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Perso¬
nen- noch Sachbeschädigungen, welche die Beteiligten oder
Zuschauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch
Einzelpersonen erleiden.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Ver¬
gebung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege
des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung.
12. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales
des städtischen Konservatoriums
Museumstraße 17a, Tel. 23 4 47
Saalmiete S 400.—
Klaviermiete (Mindestgebühr] S 100.—
Beheizung S 90.—
13. Gebühren für die Benützung der Stadtsäle
(1t. Stadtratsbeschluß vom 21. 1. 1960]
a) Großer Stadtsaal (758 Sitzplätze, ca. 100 Stehplätze]
Saalmiete Mindestgebühr
(bis zu drei Stunden] S 600.—
jede weitere Stunde S 130.—
Miete für einen Tag S 1200.—
eine Heizstunde S 75.—
Benützung der Orgel S 150.—
* Preise mit mittelgroßem Podium (Zahl der Plätze wie
oben] und 21 Sesselreihen,
b] Kleiner Stadtsaal (243 Sitzplätze]
Saalmiete, Mindestgebühr (bis zu drei Stunden) S 300.—
jede weitere Stunde S 65.—
Miete für einen Tag S 600.—
eine Heizstunde S 40.—
Beistellung der Filmleinwand (pro Veranstaltg.) S 100.—
III. Beiträge
Rechts quellen:
Für Straßenkanalleitungen: Vorschrift über die Erhebung
von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom 7.
Juli 1960).
Für Straßenwasserleitungen: Satzung über den Anschluß
an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von
Wasser vom 2. August 1943.
Auszugsweise Wiedergabe:
Die Kanalanschlußgebühr wird von allen im Gemeinde-
gebiet bereits bestehenden oder neu zur Errichtung gelan¬
genden Gebäuden, welche an die öffentlichen Kanalanlagen
angeschlossen werden, als einmalige Gebühr erhoben.
Bemessungsgrundlage bildet die Frontgebühr (Produkt
aus der Frontlänge und dem vom Gemeinderat beschlosse¬
nen Einheitssatz von S 75.—) in Verbindung mit der Raum¬
gebühr (Produkt aus dem umbauten Raum und einem
Hundertstel des Einheitssatzes von S 75.—).
Die Anschlußgebühr für die Errichtung von Straßenwas¬
serleitungen beträgt S 120.— pro lfm. Grundstücksfront¬
länge.