II Allgemein Wissenswertes 71 Die Benützungsgebühr für die Lautsprecheranlage beträgt: Tivoli-Sportplatz halbtägig.S 40.— Tivoli-Sportplatz ganztägig.S 80.— Wilten-West halbtägig.S 25.— Wilten-West ganztägig.S 50.— Der Betrieb der Lautsprecheranlage darf nur durch eine mit der Bedienung vertraute Person erfolgen. Die Benützung der Sportanlagen und -gerate geht auf eigene Gefahr. Der Stadtmagistrat haftet weder für Perso¬ nen- noch Sachbeschädigungen, welche die Beteiligten oder Zuschauer durch den Betrieb des Veranstalters oder durch Einzelpersonen erleiden. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Ver¬ gebung der städtischen Sport- und Spielplätze wird im Wege des Verwaltungsstrafgesetzes geahndet. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Platzordnung. 12. Gebühren für die Benützung des Konzertsaales des städtischen Konservatoriums Museumstraße 17a, Tel. 23 4 47 Saalmiete S 400.— Klaviermiete (Mindestgebühr] S 100.— Beheizung S 90.— 13. Gebühren für die Benützung der Stadtsäle (1t. Stadtratsbeschluß vom 21. 1. 1960] a) Großer Stadtsaal (758 Sitzplätze, ca. 100 Stehplätze] Saalmiete Mindestgebühr (bis zu drei Stunden] S 600.— jede weitere Stunde S 130.— Miete für einen Tag S 1200.— eine Heizstunde S 75.— Benützung der Orgel S 150.— * Preise mit mittelgroßem Podium (Zahl der Plätze wie oben] und 21 Sesselreihen, b] Kleiner Stadtsaal (243 Sitzplätze] Saalmiete, Mindestgebühr (bis zu drei Stunden) S 300.— jede weitere Stunde S 65.— Miete für einen Tag S 600.— eine Heizstunde S 40.— Beistellung der Filmleinwand (pro Veranstaltg.) S 100.— III. Beiträge Rechts quellen: Für Straßenkanalleitungen: Vorschrift über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren (Gemeinderatsbeschluß vom 7. Juli 1960). Für Straßenwasserleitungen: Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 2. August 1943. Auszugsweise Wiedergabe: Die Kanalanschlußgebühr wird von allen im Gemeinde- gebiet bereits bestehenden oder neu zur Errichtung gelan¬ genden Gebäuden, welche an die öffentlichen Kanalanlagen angeschlossen werden, als einmalige Gebühr erhoben. Bemessungsgrundlage bildet die Frontgebühr (Produkt aus der Frontlänge und dem vom Gemeinderat beschlosse¬ nen Einheitssatz von S 75.—) in Verbindung mit der Raum¬ gebühr (Produkt aus dem umbauten Raum und einem Hundertstel des Einheitssatzes von S 75.—). Die Anschlußgebühr für die Errichtung von Straßenwas¬ serleitungen beträgt S 120.— pro lfm. Grundstücksfront¬ länge.