Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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70
Allgemein Wissenswertes
II
Die Einteilung der Klassen und das Ausmaß der reini¬
gungspflichtigen Gehwegflächen bestimmt der Stadtmagi¬
strat.
Die Müllabfuhr beginnt erst wieder mit der vollzogenen
Anmeldung.
Bei neu zuwachsenden Gebäuden und Räumen ist die
Müllabfuhr anzumelden. Die Gebühren werden erstmalig
ab Beginn jenes Monats vorgeschrieben, in dem die Be¬
nutzung des Gebäudes oder der Räume beginnt.
7. Schlacht- und Schlachtviehhofgebühren
zu den vom Gemeinderat am 6. März 1958 beschlossenen
Sätzen mit Abänderungen vom 20. Jänner 1960 und 6. De¬
zember 1960.
Rechtsquellen :
a] Betriebsordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck,
b] Kühlhausordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck,
c) Freibankordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
d) Fleischmarktordnung der Landeshauptstadt Innsbruck,
e) Vorschrift für die Überbeschau des Fleisches im Gebiet
der Landeshauptstadt Innsbruck,
f] Gebührenordnung für den städtischen Schlacht- und
Schlachtviehhof Innsbruck samt Gebührentarif,
Sämtliche erlassen mit Gemeinderatsbeschluß vom 6. 3.
1958.
Auszugsweise Wiedergabe:
Für die Benützung des städtischen Schlacht- und Schlacht¬
viehhofes und seiner Einrichtungen (Kühlhaus, Fleischgro߬
markt, Freibank) sind Gebühren zu entrichten.
Als Gebühren kommen in Betracht:
a) Schlachthofeinheitsgebühr
b) besondere Schlachthausgebühr
c) Schlachtviehmarkteinheitsgebühr
d) Stall- und Futtergebühren
e) Viehablade-(Treiber-)gebühr
f) Rampengebühr
g) Fleischgroßmarkteinheitsgebühr
h) Beschaugebühren
i) Kühlhausgebühren
j) Freibankgebühren
k) Waagegebühren
l) Desinfektions- und Reinigungsgebühren.
Nähere Auskünfte erteilt die städtische Schlachthofverwal¬
tung.
8. Wasenmeistereigebühren
zu den vom Gemeinderat am 20. Jänner 1960 beschlossenen
Sätzen, und zwar für:
Auslösung eines abgefangenen Hundes (Fanggebühren)
S 20.—
Pflege und Fütterung eines Hundes je Tag S 4.—
Abhäuten und Verscharren kleiner Tiere S 10.—
Öffnung eines Tieres S 8.—
9. Waagetarife
für Großwaage Amraser Straße, Brückenwaage Amras und
Viehwaage am Viehmarktplatz:
Auf Grund der Kundmachung des Landeshauptmannes
von Tirol vom 20. Oktober 1955 betr. die Festsetzung von
Höchstgebühren bei der Vornahme von Wäg- und Meßge¬
schäften durch öffentliche Wäg- und Meßanstalten:
a) Wägen von Tieren:
a) Kälber, Rinder und Pferde bis 100 kg S 2.—
von 100 bis 400 kg S 4.—
über 400 kg S 5.—
b) Schafe und Ziegen je Stück S 2.—
c) Schweine, Läufer und Ferkel bis 100 kg S 2.—
über 100 kg S 3.—
b) Wägen sonstiger Güter:
bis zu 500 kg S 3.—
bis zu 1000 kg S 5.—
je weitere 1000 kg S 1.50
10. Gebühren der Stadtbücherei
Burggraben 3, I. Stock
Gebührensätze:
Einschreibgebühr:
Erwachsene S 5.—
Jugendliche und Leser mit Ermäßigung S 2.50
Hinterlegungsgebühr (bei der Einschreibung
zu erlegen) S 10-—
Leihgebühr je Buch für drei Wochen:
Erwachsene S 1.—
Jugendliche und Leser mit Ermäßigung S —.50
Vorbestellung allgemein S —.50
Vorbestellung für Neuerscheinungen S —.80
Ausleihzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9—11 Uhr
17—19 Uhr
Mittwoch 9—13 Uhr
(besonders für Jugendliche) 17—19 Uhr
Samstag ist die Stadtbücherei geschlossen.
11. Auszug aus den Bestimmungen über die Vergebung
der städtischen Sport- und Spielplätze und Platzgebühren
Gemeinderatsbeschluß vom 4. April 1951
Vor Beginn der Spielzeit können die geplanten Veranstal¬
tungen und Wettspiele beim Stadtsportamt schriftlich ange¬
meldet werden. Hieraus entsteht jedoch für den anmelden¬
den Veranstalter kein Recht auf Zuweisung eines Sport¬
oder Spielplatzes.
Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Wettspiele späte¬
stens drei Tage vor dem beabsichtigten Spieltag beim Stadt¬
sportamt anzumelden, das die Einteilung der Plätze vor¬
nimmt. Die verbindliche Zuteilung des Sportplatzes erfolgt
sodann durch die Stadtsteuerstelle mit Lizenz. Veranstaltun¬
gen und Wettspiele, die nicht abgehalten werden, müssen
rechtzeitig abgemeldet werden. Der Tausch von zuerkannten
Spieltagen durch Vereine untereinander ist nicht gestattet.
Die Sportanlagen werden für Veranstaltungen im allge¬
meinen nur an Sonn- und Feiertagen vergeben.
Die Miete für die Überlassung der Sportanlagen wurde
wie folgt festgesetzt:
Sportplatz an der Sill (Tivoli)
Rasenplatz (W 1) Rasenplatz (W 1) und Stadion
Übungsplatz (W 2)
Sportplatz Wilten-West