338 Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes. Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei der Direktion des E.=W. J. zu erfolgen und gibt diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber. Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet so¬ wohl bei der Verrechnung im Pauschale als auch nach Zähler monatlich statt und zwar werden die Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zäh¬ lermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Motoren und eventueller anderer Lieferungen im Monat nach¬ hinein eingehoben und sind dieselben sofort bei Vor¬ lage der betreffenden Quittung zu bezahlen. Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus sonstigen gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffen¬ den Räumlichkeiten folgenden Monats von der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die Abmeldung beim E.=W. J. mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen hat. Die Raten für die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren usw., worüber besondere Bestimmungen und Verträge be¬ stehen, werden hiedurch nicht berührt. Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬ schalsysteme sind im § 9, jene für die Bezahlung der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem Zählersysteme im § 10 enthalten. An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur bis zum Ausmaße von 36 KW. ist gleich 50 PS. abgegeben. S 7. Überwachung. Das E.=W. J. behält sich das Recht vor, die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬ nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬ nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬ tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬ suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬ zugeben. Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬ oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr den ii § 3 genannten Vorschrifte über Hausin¬ stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die bean¬ ständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über Aufforderungen des E.=W. J. in ordnungsgemäßen Zustand setzen zu lassen. Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬ gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬ zahlen.11 Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle, bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬ chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die Nachzahlungen berechnet. Ueberdies ist das E.=W. J. bei Ueberschreitung des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬ geben. S 8. Abschaltung. Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer Anlage wird ohne besondere Verständigung des Stromabnehmers durchgeführt: a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬ tragsverhältnisses für die Stromlieferung. b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬ zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬ beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬ ten usw.) Ferner steht dem E.=W. J. in den fol¬ genden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der In¬ stallation zu entziehen, ohne daß seitens des Ab¬ nehmers irgendwelche Schadenersatzansprüche gel¬ tend gemacht werden können: 1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung. (Insb sondere bei einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonsti¬ gen Stromverbraucher, bei Benützung von Lam¬ pen höherer Leuchtkraft oder einer größeren Lampenzahl, bei höherer Ausnützung eines Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, so¬ wie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw.) 2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten Monatsrechnungen. 3. Bei erwiesener Zahlungsunfäh'gkeit des Abneh¬ mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses. 4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬ sionen. (§ 7) 5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der Instal¬ lation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7). Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬ folgers behoben ist. Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausge¬ schalteter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Er¬ haltung der Abnehmer haftet. Bei Verletzung einer Plombe hat der Strom¬ abnehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den¬ selben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für Pauschalbezugsüberschreitungen festgelegt sind. Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt sind mit je 16 N. K. zu 3½ Watt und jeder andere Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchstver¬ brauche in Anrechnung gebracht. S 9. Die Pauschalverrechnung. In Fällen, wo der jeweilige Strombedarf einer Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden. Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬ jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig; nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach vorhergegangener Verständigung des E.=W. J. geändert werden und wird der er¬ höhte Pauschalbetrag in das laufende Pauschal¬ jahr einbezogen.