Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 352 Buch 1912
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

338
Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes.
Verpflichtung zur Stromabnahme auf ein weiteres
Jahr verlängert. Die Kündigung hat schriftlich bei
der Direktion des E.=W. J. zu erfolgen und gibt
diese auf Wunsch eine Empfangsbestätigung darüber.
Die Abrechnung mit dem Abnehmer findet so¬
wohl bei der Verrechnung im Pauschale als auch
nach Zähler monatlich statt und zwar werden die
Strombeträge zusammen mit den Raten für die Zäh¬
lermiete, Miete für Beleuchtungskörper, Motoren und
eventueller anderer Lieferungen im Monat nach¬
hinein eingehoben und sind dieselben sofort bei Vor¬
lage der betreffenden Quittung zu bezahlen.
Das Ausziehen aus der Wohnung oder aus
sonstigen gemieteten Räumlichkeiten entbindet jedoch
mit dem Ersten des dem Verlassen der betreffen¬
den Räumlichkeiten folgenden Monats von
der Verpflichtung zur Zahlung der noch übrigen
vertragsmäßigen Monatsraten, wobei jedoch die
Abmeldung beim E.=W. J. mindestens 14 Tage
vorher zu erfolgen hat. Die Raten für
die Miete von Beleuchtungskörpern, Motoren usw.,
worüber besondere Bestimmungen und Verträge be¬
stehen, werden hiedurch nicht berührt.
Die Einheitspreise für feste Bezahlung des im
Laufe des Jahres bezogenen Stromes nach dem Pau¬
schalsysteme sind im § 9, jene für die Bezahlung
der fallweise verbrauchten Elektrizitätsmenge nach dem
Zählersysteme im § 10 enthalten.
An chemische Fabriken wird derzeit Kraft nur
bis zum Ausmaße von 36 KW. ist gleich 50 PS.
abgegeben.
S 7.
Überwachung.
Das E.=W. J. behält sich das Recht vor,
die Installationen von Zeit zu Zeit auf ihre tech¬
nische Brauchbarkeit, sowie auf die Strominanspruch¬
nahme zu prüfen und ist der Abnehmer verpflich¬
tet, dem vom Werke Befugten, welcher sich durch
eine Erkennungskarte auszuweisen hat, die Unter¬
suchung der elektrischen Leitungen und Einrichtungen
zu gestatten, bezw. ihm den notwendigen Zutritt frei¬
zugeben.
Zeigen sich bei einer solchen Prüfung Isolations¬
oder sonstige Fehler, so daß die Anlage nicht mehr
den ii § 3 genannten Vorschrifte über Hausin¬
stallationen entspricht, so hat der Abnehmer die bean¬
ständeten Teile der Anlage auf seine Kosten über
Aufforderungen des E.=W. J. in ordnungsgemäßen
Zustand setzen zu lassen.
Sollte ein Pauschalabnehmer den vertragsmäßi¬
gen Strombezug überschreiten, so hat er unbeschadet
der strafgerichtlichen Verantwortlichkeit dem Werke
den nachweisbaren Mehrbezug, zum mindestens
aber die bei der Kontrolle erhobene Ueberschreitung
tarifmäßig für die Dauer von 6 Monaten nachzu¬
zahlen.11
Sind seit der Einschaltung der Anlage bezw. dem
Bezuge der Wohnung oder seit der letzten Kontrolle,
bezw. Plombierung, noch nicht 6 Monate verstri¬
chen, so werden vom betreffenden Zeitpunkte an die
Nachzahlungen berechnet.
Ueberdies ist das E.=W. J. bei Ueberschreitung
des vertragsmäßigen Strombezuges berechtigt, den
Pauschalvertrag sofort für ungiltig zu erklären und
Strom nur mehr nach Zähler laut § 10 abzu¬
geben.
S 8.
Abschaltung.
Die gänzliche oder teilweise Abschaltung einer
Anlage wird ohne besondere Verständigung des
Stromabnehmers durchgeführt:
a) Nach erfolgter Auflösung des betreffenden Ver¬
tragsverhältnisses für die Stromlieferung.
b) Nach Ablauf der vereinbarten Benützungszeit
bei Verbrauchsstellen für beschränkte Benüt¬
zungsdauer. (Saisonlampen, Theater= und Fest¬
beleuchtungen, Licht und Kraft für Bauarbei¬
ten usw.)
Ferner steht dem E.=W. J. in den fol¬
genden Fällen nach vorhergegangener Anzeige durch
eingeschriebenen Brief das Recht zu, den Strom
durch gänzliche oder teilweise Abschaltung der In¬
stallation zu entziehen, ohne daß seitens des Ab¬
nehmers irgendwelche Schadenersatzansprüche gel¬
tend gemacht werden können:
1. Bei unerlaubtem Strombezug unbeschadet der
strafgerichtlichen Verfolgung. (Insb sondere bei
einer unbefugt eingeschalteten Anlage, bei einem
unangemeldeten Motor, Heizkörper oder sonsti¬
gen Stromverbraucher, bei Benützung von Lam¬
pen höherer Leuchtkraft oder einer größeren
Lampenzahl, bei höherer Ausnützung eines
Motors als im Pauschalvertrage vorgesehen, so¬
wie bei unbefugten Eingriffen an Meß= und
Kontrollapparaten oder deren Zuleitungen usw.)
2. Bei saumseliger Zahlung der im § 6 genannten
Monatsrechnungen.
3. Bei erwiesener Zahlungsunfäh'gkeit des Abneh¬
mers insbesondere bei Eröffnung des Konkurses.
4. Bei Zutrittsverweigerung für Kontrollrevi¬
sionen. (§ 7)
5. Bei Nichtbehebung von Mängeln in der Instal¬
lation trotz Aufforderung des Werkes. (§ 7).
Die Stromabschaltung dauert im allgemeinen so
lange, bis die dieselbe begründende Ursache seitens
des Abnehmers, seines Vertreters oder Rechtsnach¬
folgers behoben ist.
Die Stromanschlüsse ganz oder teilweise ausge¬
schalteter Anlagen (auch Einzellampenstellen) werden
durch Plomben gesperrt, für deren unversehrte Er¬
haltung der Abnehmer haftet.
Bei Verletzung einer Plombe hat der Strom¬
abnehmer abgesehen von den allgemeinen Folgen
einer unbefugten Einschaltung, Nachzahlung nach den¬
selben Grundsätzen zu leisten, welche in § 7 für
Pauschalbezugsüberschreitungen festgelegt sind.
Hiebei werden alle zu dem durch die Plombe
abgeschalteten Stromversorgungsbereiche gehörigen
Glühlichtfassungen, soweit sie besteckt sind mit der
vorgefundenen Kerzenzahl, soweit sie nicht besteckt
sind mit je 16 N. K. zu 3½ Watt und jeder andere
Stromverbraucher mit dem gemessenen Höchstver¬
brauche in Anrechnung gebracht.
S 9.
Die Pauschalverrechnung.
In Fällen, wo der jeweilige Strombedarf einer
Anlage von vornherein bestimmbar ist, kann der
Strom zu Pauschalpreisen bezogen werden.
Eine Aenderung des pauschalierten Strombezuges
nach abwärts ist nur nach Ablauf des Pauschal¬
jahres und nach vorheriger Kündigung zulässig;
nach aufwärts kann der Strombezug jederzeit nach
vorhergegangener Verständigung des
E.=W. J. geändert werden und wird der er¬
höhte Pauschalbetrag in das laufende Pauschal¬
jahr einbezogen.