Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Bedingungen für die Lieferung elektrischen Stromes.
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gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden
„Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh¬
rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungs¬
netz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck an¬
geschlossen werden sollen“, bindend. In diesen Bedin¬
gungen ist auch die Beschaffenheit der Motoren genau
vorgeschrieben.
Das Werk behält sich vor, die Entwürfe zu allen
Neuanlagen, sowie zu Aenderungen oder Erweiter¬
ungen bestehender, an das städtische Leitungsnetz
angeschlossener Anlagen (Verlegen von Leitungen,
Aenderung der Zahl der Glühlampen, Apparate usw.)
zu genehmigen, die Arbeiten zu überwachen, die ferti¬
gen Anlagen zu überprüfen und etwa erforderliche
Anordnungen zu treffen.
Durch die vom Werke ausgeübte Ueberwachung
und Prüfung der Anlagen wird der ausführende
Unternehmer seinen Verpflichtungen gegen den Auf¬
traggeber bezw. Stromabnehmer hinsichtlich vor¬
schriftsmäßiger und tadelloser Ausführung und Liefer¬
ung seiner Arbeiten in keiner Weise enthoben. Das
Werk übernimmt hiefür keinerlei Verantwortung.
Für die Ueberprüfung von Installationen (Neu¬
einrichtungen oder Erweiterungen) sind die nach¬
stehend angeführten Gebühren zu bezahlen:
Bis zu 40 Lampenstellen pro Lampenstelle K 1.—
Ueber 40 Lampenstellen... 40.—
Für Krafteinrichtungen bis zu 0.736 KW. = 1 PS.
nominell „ 2.—
Ueber 0.736 KW. = 1 PS. „ 5.—
Für die Ueberprüfung einfacher Leitungsführun¬
gen ohne Benützung von Meßinstrumenten, wird
die vom Beamten des E.=W. J. aufgewendete Zeit
mit Kr. 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt.
Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 Kr.
S 4.
Eigentum des Werkes.
Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel,
die Hausanschlußkästen, die Einrichtungen der Trans¬
formatorräume, ferner die Meß= und Kontroll¬
apparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximal¬
schalter usw.) sind Eigentum des Werkes und über¬
nimmt der Stromabnehmer hiefür folgende Haf¬
tung:
Der Abnehmer ist zur Erstattung der Kosten ver¬
pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder
durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrach¬
ten Eigentumstückes des E.=W. J. entstehen, wenn
der betreffende Schaden durch ein Verschulden des
Abnehmers, seiner Angehörigen oder Bediensteten,
oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim
Abnehmer ereignet.
Ueber Größe und Gattung der in einer Installa¬
tion eventuell einzubauenden Meß= und Kontroll¬
Apparate usw. steht dem E. W. J. die Entscheidung
allein zu. In der Regel sind diese Apparate an
geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen
und wenn erforderlich, über Verlangen des E.=W.
J. auf Kosten des Abnehmers mit einem verschlie߬
baren Schutzkasten zu umgeben, welcher nur von
den Angestellten des E.=W. J. geöffnet werden
darf. Alle unbefugten Eingriffe an diesen Appa¬
raten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens
untersagt.
Das Aufstellen und Abmontieren der genannten
Apparate wird ausschließlich durch das E.=W. J.
besorgt. Der Empfang der Meß= und Kontroll¬
Apparate ist vom Abnehmer mittelst einer Quit¬
tung schriftlich zu bestätigen.
Die Türen der Hausanschlußkästen und Trans¬
formatorräume dürfen unter keinen Umständen eigen¬
mächtig geöffnet werden und lehnt das Werk aus¬
drücklich jede Verantwortung für eventuell daraus
entstehende Unglücksfälle ab. Sollte bemerkt werden,
daß ein solcher Raum trotzdem unversperrt ist, so ist
das Werk sofort zu verständigen.
§ 5.
Einschaltung.
Das Werk beginnt die Arbeiten zum Anschluß
eines Objektes nach Erlegung der im § 2 genann¬
ten Anschlußgebühren.
Für die Einschaltung des Stromes müssen wei¬
ters die im § 3 genannten Bedingungen erfüllt
sein. Die Anlage muß also durch die Ueberprüfung
als vorschriftsmäßig erwiesen und die Ueberprüfungs¬
gebühr bezahlt sein.
Jede unbefugte Einschaltung wird
gerichtlich verfolgt.
§ 6.
Stromverrechnung.
Die Verrechnung des vom Abnehmer verbrauch¬
ten Stromes geschieht je nach der Verwendungsart
entweder zu Einheitspreisen für „Licht“ oder nach
jenen für „Kraft“. Die Einheitspreise für „Licht“
finden bei Stromverbrauch zu Beleuchtungszwecken
Anwendung. Wird der Strom zum Betriebe von Mo¬
toren, Heizapparaten (Oefen, Trockenapparaten, Bü¬
geleisen) Kopierapparaten, zu elektrochemischen, the¬
rapeutischen Zwecken (Lichtbädern) gewerbsmäßig ver¬
braucht, so finden die Einheitspreise für „Kraft“
Anwendung.
Zum Betriebe von Motorgeneratoren, Conver¬
tern. mechanischen Gleichrichtern, elektrolytischen Gleich¬
richtern, Quecksilberdampfumformern usw. mit oder
ohne Akkumulatorenbatterien, ist die besondere Ge¬
nehmigung des Werkes notwendig und finden die
Einheitspreise für Licht oder Kraft je nach der end¬
giltigen Verwendungsart des Stromes Anwendung.
Treibt ein Elektromotor z. B. durch eine Trans¬
mission oder unmittelbar eine Dynamomaschine an,
welche eine Lichtinstallation (auch Projektionsappa¬
rate, Kinematographen u. dgl. entweder direkt oder
durch Akkumulatoren speist, so wird die vom Elek¬
tromotor aufgenommene Kraft zu den Einheitsprei¬
sen für Licht berechnet. Liefert dieselbe Dynamoma¬
schine aber z. B. Strom für Vernicklungsbäder usw.,
so werden die Einheitspreise für Kraft in Rech¬
nung gestellt.
Bei Wohnungen, Geschäften, Betriebsunterneh¬
mungen usw., welche für sich ein wirtschaftliches
Ganze bilden, wird der Strombezug für Beleuch¬
tungszwecke nur einheitlich, das heißt entweder nur
nach Zähler oder nur nach Pauschale verrechnet. Die
Schaufensteraußenbeleuchtung, sowie die Beleuchtung
von Treppen, Hausfluren und Gängen außerhalb der
Wohnungen, kann jedoch unabhängig von der Ver¬
rechnung des wirtschaftlichen Ganzen sowohl nach
Zähler als nach Pauschale verrechnet werden.
Die gleiche Einheitlichkeit des Strombezuges wird
auch bei Kraftanlagen gefordert, jedoch mit der Be¬
stimmung, daß bei Anwendung von Spitzenzählern
der Mehrbezug über die pauschalierte Kraft nach
Zähler (§ 10) zu verrechnen ist.
Die Stromlieferung erfolgt nur auf Grund eines
schriftlichen Uebereinkommens, welches für eine Min¬
destdauer von zwölf Monaten abgeschlossen wird.
Die Kündigung muß mindestens drei Monate vor
Ablauf des Vertragsjahres erfolgen, sonst gilt die
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