Vorschriften über Feld= und Edelweißschutz. 311 X. Abschnitt. Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz. 1. Auszug aus dem Fetdschutzgesetze vom 29. Dezem¬ ber 1902, L.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1903. I. Von dem Feldgute und dem Feld¬ frevel. § 1. Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Betriebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zu¬ sammenhange stehen, insolange sie sich auf offenem Felde befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Weingärten Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflan¬ zungen aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhäuser, Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heu¬ pillen, Einfriedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be= und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasser¬ werke und =Leitungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege usw. zum Feldgute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Geräte und Werkzeuge, das Zug¬ und Weidevieh, der Dünger usw. § 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Ver¬ bote bestraft, soferne diese Beschädigungen oder Ueber¬ tretungen dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Hand¬ habung der Straßenpolizei, zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel und der Edelwei߬ pflanzungen erlassenen Gesetze und Vorschriften unter¬ liegen. § 3. Insbesondere werden unter den Voraussetzungen des § als verboten erklärt: a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬ reits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬ botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬ zeichen als abgesperrt bezeichnet sind; b) das unbefugte Betreten von Wegen und Stei¬ gen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld= und Baumfrüchte über Ver¬ fügen eines hiezu Berechtigten abgesperrt und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind; c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Ab¬ schlußvorrichtungen an demselben, ohne sie wieder zu schließen und das Beseitigen oder Beschädi¬ gen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen; d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und Feldwegen über fremde Grundstücke; e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬ wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬ rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann Abackerung von fremdem Grunde. II. Strafbestimmungen. S 10. Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von 1 bis 80 Kronen. § 11. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬ ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Unterschied, ob die genannte Person selbst einer Strafbehandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen unterlassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geld¬ strafe bis zu 20 Kronen zu bestrafen. Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬ wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden. S 12. Der Feldfrevler hat auch für den verursachten Schaden Ersatz zu leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Ruszug aus dem Edelweißschutzgesetze vom 7. August 1892, L.-ö.-Bl. Nr. 24. § 1. Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln versehenen Edelweißpflanzen ist verboten. § 2. Die Uebertretung der Vorschriften des § 1 ist von den politischen Behörden an Geld mit 1 fl. bis 25 fl. und im Wiederholungsfalle bis zu 50 fl. zu bestrafen. Auch ist der Verfall der Pflanzen aus¬ zusprechen.