226 Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung. Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausge¬ schrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen Auslagen notwendig erscheint. Punkt 6. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903 und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt. Punkt 7. Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬ meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und fruchtbringend gemacht. Punkt 8. Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für die Regie der Kranken=Versicherungskasse bestritten. Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Punkt 9. Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬ vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen. Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betra¬ ges kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. Punkt 10. Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige all¬ gemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der Auszug aus der D § 1. Dienstvertrag und Darangabe. Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten angenommene Darangabe. Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn nicht etwas anderes bedungen wird. Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt den Dienstvertrag nicht auf. § 6. Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des Dienstantrittes zur bedungenen Zeit. Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimm¬ ten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen und dieser einzustehen verpflichtet. S 7. Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten aufzunehmen. Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬ zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedun¬ gen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen Monat vergüten und ihn überdies in demselben Ver¬ hältnisse für die Kost entschädigen. Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Kran¬ kenhaus=Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬ nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬ pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Be¬ handlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim. Punkt 14. Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbe¬ sondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Kranken=Versicherungs¬ kasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ab¬ lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe. Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬ dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben Monatslohn zu bezahlen. § 8. Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst anzutreten. Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten, so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu ver¬ halten. Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬ stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch zugehenden Schadens verlangen. Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienst¬