Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. — Auszug aus der Dienstboten=Ordnung.
Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬
jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausge¬
schrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen
Auslagen notwendig erscheint.
Punkt 6.
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬
rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903
und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit
4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.
Punkt 7.
Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬
meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und
fruchtbringend gemacht.
Punkt 8.
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten
für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für
die Regie der Kranken=Versicherungskasse bestritten.
Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die
Krankenkasse nicht zu tragen.
Punkt 9.
Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem
Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬
vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken.
Der Rest ist als Reservefond anzulegen.
Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betra¬
ges kommen der Krankenversicherungskasse zu gute.
Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird
jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
Punkt 10.
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige all¬
gemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der
Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten
Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der
Auszug aus der D
§ 1.
Dienstvertrag und Darangabe.
Der Dienstvertrag erhält seine Giltigkeit durch die
vom Dienstgeber verabfolgte und vom Dienstboten
angenommene Darangabe.
Die Darangabe wird in den Lohn eingerechnet, wenn
nicht etwas anderes bedungen wird.
Die einseitige Zurückstellung der Darangabe hebt
den Dienstvertrag nicht auf.
§ 6.
Gegenseitige Verpflichtung der Aufnahme und des
Dienstantrittes zur bedungenen Zeit.
Nach geschlossenem Dienstvertrage ist zur bestimm¬
ten Zeit der Dienstgeber den Dienstboten aufzunehmen
und dieser einzustehen verpflichtet.
S 7.
Wenn sich ein Dienstgeber weigert, den Dienstboten
aufzunehmen.
Weigert sich der Dienstgeber, den Dienstboten auf¬
zunehmen, so verliert er die Darangabe und muß dem
Dienstboten den Lohn, wenn dieser für ein Jahr gedun¬
gen wurde, für ein Vierteljahr, sonst aber für einen
Monat vergüten und ihn überdies in demselben Ver¬
hältnisse für die Kost entschädigen.
Der Dienstgeber kann jedoch von dem Vertrage
zurücktreten, wenn solche Gründe vorhanden sind, aus
Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen
Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Kran¬
kenhaus=Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins
Einvernehmen zu setzen.
Punkt 11.
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in
Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen
Versicherung.
Punkt 12.
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein
strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner
Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬
nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für
Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben
und wegen Geistesstörung verpflegt werden.
Punkt 13.
Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬
pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der
festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Be¬
handlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim.
Punkt 14.
Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden
Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenver¬
sicherungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen
eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des
Buches aus.
Punkt 15.
Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬
mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbe¬
sondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen.
Punkt 16.
Im Falle der Auflösung der Kranken=Versicherungs¬
kasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem
Armenfonde der Stadt Innsbruck zu.
welchen er berechtigt wäre, den Dienstboten vor Ab¬
lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 28) und in diesem
Falle gebührt ihm auch der Rückersatz der Darangabe.
Kann der Dienstgeber wegen eines Zufalles, der
sich in seiner Person oder in seinen häuslichen oder
Wirtschaftsverhältnissen ereignet hat, den Dienstboten
nicht aufnehmen, so hat er denselben sogleich davon zu
benachrichtigen und ihm nicht nur die Darangabe zu
belassen, sondern auch, falls derselbe für ein Jahr ge¬
dungen war, einen Monatslohn, sonst aber einen halben
Monatslohn zu bezahlen.
§ 8.
Wenn sich der Dienstbote weigert, den Dienst
anzutreten.
Weigert sich der Dienstbote, den Dienst anzutreten,
so ist er nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen
und auf Verlangen des Dienstgebers zum Dienstantritt
selbst mit Anwendung von Zwangsmaßregeln zu ver¬
halten.
Der Dienstgeber kann jedoch in diesem Falle auch
von dem Vertrage abgehen und, nebst der Zurück¬
stellung der Darangabe, den Ersatz des ihm hiedurch
zugehenden Schadens verlangen.
Auch der Dienstbote kann vor Antritt des Dienstes
von dem Vertrage zurücktreten, wenn solche Umstände
eintreten, welche ihn berechtigen würden, den Dienst
vor Ablauf der Dienstzeit zu verlassen (§ 29). In den
Fällen ad 1, 4 und 5 des § 29 muß sich der Dienst¬