Verordnung des Statthalters vom 6. Mai 1903. — Städtische Dienstboten Krankenversicherungskasse. 225 kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.=G.=Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt¬ halterei=Kundmachungen vom 15. April 1859, L.=G.=Bl. II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.=G.=Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung des k. k. Statthalters vom 6. Mai 1903, Zl. 17.889, betreffend die Bestimmungen, zu welcher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art XI des Gesetzes vom 1. August 1895, R.=G.=Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen mit dem k. k. Oberlandesgerichte für jene Städte und Orte, für welche besondere Vorschriften über die Kündigung und Räumung gemieteter Wohnungen, Wirtschafts=Ge¬ bäude, Magazine ec. bestehen, folgende Bestimmungen getroffen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht. § 1. Nach erfolgter Kündigung eines Miets=Ver¬ trages über Gebäude und andere unbewegliche oder für unbeweglich erklärte Sachen ist der Mieter verpflichtet, das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige be¬ sichtigen zu lassen. § 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬ habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffen¬ heit des Bestandobjektes zu verschaffen. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬ sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewoh¬ ner nicht besichtigt werden. § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬ standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für die Stadt Innsbruck wird diese Besichtigung aus die Zeit von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wil¬ ten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt. § 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden. § 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Schwartzenau m. p. Statut für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902. Bestimmungen Punkt 1. Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im Falle der Behandlung von erkrankten Dienstboten im hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzunehmen. Punkt 2. Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬ trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksicht¬ lich derer der Dienstgeber zur Tragung der Kranken¬ hauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der Dienstboten=Ordnung verpfichtet ist. Gewerbliche Hilfs¬ arbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezem¬ ber eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er an¬ meldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzu¬ setzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizeiliche Meldung vor¬ zulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienst¬ boten verzeichnet erscheinen. Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬ brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkran¬ kung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt. Bezahlte Gebühren werden in keinem Falle zurück¬ erstattet. Punkt 4. Durch den Dienstbotenwechsel wird keine neue Ge¬ bührenpflichtigkeit begründet, wohl aber ist derselbe längstens binnen 14 Tagen durch Vorweisung des poli¬ zeilich vidierten Meldezettels anzuzeigen. Erfolgt die Anmeldung nach Verlauf von 14 Tagen seit dem stattgehabten Dienstwechsel, ist sie als Neu¬ anmeldung zu behandeln. Punkt 5. Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für das nächste Jahr festgesetzt. 15